Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2014, Az. IX ZB 52/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2821

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 52/14
vom

18. September 2014

in dem
Insolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin [X.]

am 18. September 2014
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 10. Juli 2014 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Sie
ist weder gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde sie durch das [X.] zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

1
-

3

-

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) eingelegt worden ist.

[X.]

[X.] Pape

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.05.2014 -
1203 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 10.07.2014 -
3 [X.]/14 -

2

Meta

IX ZB 52/14

18.09.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2014, Az. IX ZB 52/14 (REWIS RS 2014, 2821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2821

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IX ZB 52/14

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