Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. I ZB 36/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7310

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270717BIZB36.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
vom
27. Juli 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 802d Abs. 1 Satz 2
Die Bestimmung des §
802d Abs.
1 Satz
2 ZPO gilt in ihrer durch Art.
1 Nr.
7 des Gesetzes zur
Durchführung der Verordnung
([X.]) Nr.
655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und [X.] Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21. November 2016 ([X.]
I, S.
2591 -
EuKoPfVODG) geänderten Fassung nur für Vollstreckungsaufträge, die seit dem 26.
November 2016 gestellt worden sind.
[X.], Beschluss vom 27. Juli 2017 -
I [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Juli 2017 durch
[X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, [X.] und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des [X.]

Zivilkammer
5
vom 12.
April
2016 aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauf-trag der Gläubigerin vom 3.
Februar 2016
auszuführen.
Der
Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:
[X.] Mit Schreiben vom 3.
Februar 2016
beantragte die Gläubigerin, dem Schuldner
gemäß §
802f ZPO die Vermögensauskunft abzunehmen. In dem Antrag bestimmte sie:
Sollte der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre nach altem Recht des §
807 ZPO oder der letzten zwei Jahre gemäß §
802c ZPO eine [X.] abgegeben haben, so wird beantragt, dem Gläubiger einen Ab-druck des beim Gericht bzw. beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegten [X.] zuzuleiten, wenn das Verzeichnis nicht älter als zwölf Monate ist. Bei einem älteren Verzeichnis erfolgt Antragsrücknahme. Ist das Verzeichnis älter, wird um Mitteilung gebeten, wann und wo die [X.] abgegeben wurde.
1
-
3
-
Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung des Auftrags abgelehnt, weil weder die Vermögensauskunft noch die Erteilung einer Abschrift des [X.] an eine Bedingung geknüpft werden könne.
Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die daraufhin von der Gläubigerin beim [X.] sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.
I[X.] Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gerichtsvollzieher habe den Vollstreckungsauftrag zu Recht abgelehnt, weil er mit unzulässigen [X.] versehen sei. Aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzesbegründung zu §
802d ZPO ergebe sich, dass der Antrag des [X.] auf Abnahme der Vermögensauskunft die alternative und zwingende Handlungsanweisung an den Gerichtsvollzieher enthalte, entweder die [X.] abzunehmen, sofern eine solche in den letzten zwei Jahren nicht abgegeben worden sei, oder das vorhandene Vermögensverzeichnis aus den letzten zwei Jahren an den Gläubiger zu übersenden. Dadurch sei die Disposi-tionsfreiheit des Gläubigers wirksam eingeschränkt.
II[X.] Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO) und auch sonst zuläs-sig (§
575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin stehe unter einer unzulässigen Einschränkung, wenn sie eine Abschrift des [X.] nur für den Fall beantrage, dass dieses Verzeichnis nicht älter als zwölf Monate sei.
1. Nach §
802d Abs.
1 Satz
1 ZPO ist ein Schuldner, der die [X.] nach §
802c ZPO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen 2
3
4
5
6
-
4
-
glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhält-nisse des Schuldners schließen lassen. Ist dies nicht der Fall, bestimmt §
802d Abs.
1 Satz
2 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen [X.] zuleitet.
Nach
§
802d Abs.
1 Satz
2 Halbs.
2 ZPO, der gemäß Art.
1 Nr.
7 des Gesetzes zur [X.]
([X.]) Nr.
655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivil-prozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21. November 2016 ([X.]
I, S.
2591 -
EuKoPfVODG)
angefügt worden ist, ist dabei ein Verzicht auf die [X.] unzulässig. Diese Gesetzesänderung ist gemäß Art.
21 Abs.
3 EuKoPfVODG
am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes und damit am 26.
November 2016 in [X.] getreten.
2. Der Senat hat die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob der Gläubiger auf die Übersendung des früheren [X.] gemäß §
802d ZPO verzichten oder den [X.] in der Weise beschränken kann, dass der Gerichtsvollzieher von der Übersendung eines älteren, beispielsweise mehr als sechs oder zwölf Monate alten [X.] absehen muss, auf der Grundlage des §
802d Abs.
1 Satz
2 ZPO
aF dahingehend beantwortet, dass
der Gläubiger aufgrund der das Zwangsvollstreckungsrecht beherrschenden Dispositionsmaxime den Vollstre-ckungsauftrag für den Fall einschränken oder zurücknehmen
kann, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat ([X.], Beschluss vom 27.
Oktober 2016 -
I
ZB
21/16, [X.], 571 Rn.
10 bis 23).
3.
Die Bestimmung des §
802d Abs.
1 Satz
2 ZPO
aF, nach der ein Ver-zicht des Gläubigers auf die Zuleitung des [X.] beachtlich ist, gilt
ungeachtet dessen, dass über ihn erst mit dem vorliegenden Senatsbe-schluss endgültig entschieden wird, auch noch für
den im Streitfall am 7
8
-
5
-
3.
Februar 2016 gestellten Vollstreckungsauftrag.
Die durch die Neufassung des §
802d Abs.
1 Satz
2 ZPO bewirkte Indienstnahme des einzelnen [X.] für die Gesamtheit der Gläubiger eines bestimmten Schuldners bedurfte
einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, an der es zuvor gefehlt hat (vgl. [X.], [X.], 571 Rn.
21
ff., 23).
Die
neue
Regelung gilt
aufgrund des ein-deutigen Wortlauts des Art.
21 Abs.
3 EuKoPfVODG
nur für [X.], die seit dem 26.
November 2016 gestellt worden sind.
Dass keine [X.] Änderung des Gesetzes beabsichtigt war, wird auch durch den aus Art.
21 Abs.
2 EuKoPfVODG zu ziehenden Gegenschluss bestätigt.
4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung erfolgt und keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind (§
577 Abs.
5 ZPO).
9
-
6
-
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.02.2016 -
50 M 705/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.04.2016 -
5 [X.]/16 -

10

Meta

I ZB 36/16

27.07.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. I ZB 36/16 (REWIS RS 2017, 7310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7310

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I ZB 36/16

5 T 93/16

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