Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2014, Az. IV ZR 350/13

4. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7631

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Gegenstand

Prozesskostensicherheit für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren trotz Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung


Tenor

Es wird angeordnet, dass die Klägerin wegen der Prozesskosten der Beklagten bis zum 28. März 2014 eine weitere Sicherheit in Höhe von 7.356,94 € zu leisten hat.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Beklagten haben die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 148 unter 1 m.w.N.). Das [X.] hat mit Zwischenurteil vom 31. Juli 2012 die Sicherheit nach den voraussichtlichen Anwaltskosten der Beklagten für die ersten beiden Rechtszüge und den Gerichtskosten der Berufungsinstanz berechnet. Da nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten die angeordnete Sicherheit die Verfahrensgebühren des dritten [X.] nicht abdeckt und die Klägerin weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hat, können die Beklagten eine weitere Sicherheit verlangen. Die Klägerin kann von der Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht deshalb befreit werden, weil ihre Rechtsschutzversicherung für das [X.] Deckung zugesagt hat. Die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung gehört nicht zu den [X.] gemäß § 110 Abs. 2 ZPO. Der Antrag auf Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit ist auch nicht treuwidrig.

2

Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf der Grundlage des Streitwerts von 102.537,18 € nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 3.456,90 €, 0,3-Erhöhungsgebühr in Höhe von 450,90 €, 1,5-Terminsgebühr in Höhe von 2.254,50 €, Auslagenpauschale in Höhe von 20 €, [X.] Umsatzsteuer in Höhe von 1.174,64 €, insgesamt 7.356,94 €).

Mayen                               Felsch                                   Harsdorf-Gebhardt

              [X.]                     Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 350/13

21.02.2014

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 15. August 2013, Az: 5 U 70/13

§ 110 Abs 2 ZPO, § 112 Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2014, Az. IV ZR 350/13 (REWIS RS 2014, 7631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7631

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Referenzen
Wird zitiert von

II ZR 50/20

XI ZR 549/17

IV ZR 350/13

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