Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2014, Az. IV ZR 350/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7633

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/13
vom

21. Februar 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], den
Richter Felsch, die Richterin [X.],
[X.]
[X.]
und die Richterin Dr.
Brockmöller

am 21. Februar 2014

beschlossen:

Es wird angeordnet, dass die Klägerin wegen der Pro-zesskosten der Beklagten bis zum 28.
März
2014 eine weitere Sicherheit in Höhe von 7.356,94

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Pro-zesskostensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Beklag-ten
haben
die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Pro-zesskosten mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Juni 2004 -
VIII [X.], NJW-RR 2005, 148 unter 1 m.w.N.). Das [X.] hat mit Zwischenurteil vom 31.
Juli 2012 die Sicherheit nach den voraussichtlichen Anwaltskosten der [X.] für die ersten beiden Rechtszüge und den
Gerichtskosten der Berufungsinstanz berechnet. Da nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten die angeordnete Sicherheit die Verfahrensgebühren des [X.] nicht abdeckt
und die Klägerin weiterhin ihren gewöhn-lichen Aufenthalt in [X.] hat, können
die Beklagten
eine weitere Si-cherheit verlangen. Die Klägerin kann von der Pflicht zur Sicherheitsleis-tung nicht deshalb befreit werden, weil ihre Rechtsschutzversicherung 1
-
3
-

für das [X.] Deckung zugesagt hat. Die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung gehört nicht zu den [X.] gemäß
§
110 Abs.
2 ZPO. Der Antrag auf Stel-lung einer weiteren Prozesskostensicherheit ist auch nicht treuwidrig.

Die
Höhe der weiteren Sicherheit
bemisst der Senat auf der Grundlage des Streitwerts von 102.537,18

n-waltskosten für die dritte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 3.456,90

0,3-Erhöhungsgebühr in Höhe von 450,90

1,5-Terminsge-bühr in Höhe von 2.254,50

, Auslagenpauschale in Höhe von 20

Umsatzsteuer in Höhe von 1.174,64

7.356,94

).

[X.] Felsch [X.]

Dr.
[X.] Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.03.2013 -
4 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.08.2013 -
5 [X.] -

2

Meta

IV ZR 350/13

21.02.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2014, Az. IV ZR 350/13 (REWIS RS 2014, 7633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7633

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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