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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV [X.]/13
vom
21. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], den
Richter Felsch, die Richterin [X.],
[X.]
[X.]
und die Richterin Dr.
Brockmöller
am 21. Februar 2014
beschlossen:
Es wird angeordnet, dass die Klägerin wegen der Pro-zesskosten der Beklagten bis zum 28.
März
2014 eine weitere Sicherheit in Höhe von 7.356,94
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Pro-zesskostensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Beklag-ten
haben
die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Pro-zesskosten mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Juni 2004 -
VIII [X.], NJW-RR 2005, 148 unter 1 m.w.N.). Das [X.] hat mit Zwischenurteil vom 31.
Juli 2012 die Sicherheit nach den voraussichtlichen Anwaltskosten der [X.] für die ersten beiden Rechtszüge und den
Gerichtskosten der Berufungsinstanz berechnet. Da nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten die angeordnete Sicherheit die Verfahrensgebühren des [X.] nicht abdeckt
und die Klägerin weiterhin ihren gewöhn-lichen Aufenthalt in [X.] hat, können
die Beklagten
eine weitere Si-cherheit verlangen. Die Klägerin kann von der Pflicht zur Sicherheitsleis-tung nicht deshalb befreit werden, weil ihre Rechtsschutzversicherung 1
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3
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für das [X.] Deckung zugesagt hat. Die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung gehört nicht zu den [X.] gemäß
§
110 Abs.
2 ZPO. Der Antrag auf Stel-lung einer weiteren Prozesskostensicherheit ist auch nicht treuwidrig.
Die
Höhe der weiteren Sicherheit
bemisst der Senat auf der Grundlage des Streitwerts von 102.537,18
n-waltskosten für die dritte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 3.456,90
0,3-Erhöhungsgebühr in Höhe von 450,90
1,5-Terminsge-bühr in Höhe von 2.254,50
, Auslagenpauschale in Höhe von 20
Umsatzsteuer in Höhe von 1.174,64
7.356,94
).
[X.] Felsch [X.]
Dr.
[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.03.2013 -
4 [X.]/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 15.08.2013 -
5 [X.] -
2
Meta
21.02.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2014, Az. IV ZR 350/13 (REWIS RS 2014, 7633)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7633
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