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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 287/13
vom
29. August
2014
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August
2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub und Dr.
Roth, die Richterin Weinland
und den Richter Dr.
Kazele
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 18.
Juli
2014 wird gemäß § 319 Abs. 1
ZPO im ersten Satz auf Seite zwei in der zweiten Zeile dahingehend berichtigt, dass das Datum 18.
Juli
2014
lautet.
Stresemann
Czub
Roth
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.03.2013 -
3 C 1797/12 WEG -
LG München I, Entscheidung vom 23.09.2013 -
1 S 6955/13 WEG -
Meta
29.08.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2014, Az. V ZR 287/13 (REWIS RS 2014, 3217)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3217
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