Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2014, Az. V ZR 287/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3217

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 287/13
vom
29. August
2014
in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August
2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub und Dr.
Roth, die Richterin Weinland
und den Richter Dr.
Kazele

beschlossen:

Das Senatsurteil vom 18.
Juli
2014 wird gemäß § 319 Abs. 1
ZPO im ersten Satz auf Seite zwei in der zweiten Zeile dahingehend berichtigt, dass das Datum 18.
Juli
2014
lautet.

Stresemann
Czub
Roth

Weinland
Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.03.2013 -
3 C 1797/12 WEG -
LG München I, Entscheidung vom 23.09.2013 -
1 S 6955/13 WEG -

Meta

V ZR 287/13

29.08.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2014, Az. V ZR 287/13 (REWIS RS 2014, 3217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3217

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V ZR 287/13

VI ZR 151/12

IX ZB 41/12

X ZR 11/14

XI ZR 228/09

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