Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2014, Az. I ZR 48/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5751

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
[X.]
Verkündet am:

8. Mai 2014

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
HGB § 475; ADSp Ziffer 15.1 Satz 2,
Ziffer 27.1
a)
Bei der [X.] gemäß Ziffer
15.1 Satz
2 ADSp handelt es sich um eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) im Sinne von Ziffer
27.1 Halbsatz
2 ADSp. Gleiches gilt für die Auswahl eines geeigneten [X.] für das dem Lagerhalter anvertraute Gut.
b)
Der Auftraggeber des Lagerhalters muss einer schriftlichen Benachrichtigung gemäß Ziffer
15.1 Satz
2 ADSp unter Berücksichtigung der den Parteien be-kannten Umstände zweifelsfrei entnehmen können, dass und wohin das dem Lagerhalter anvertraute Gut umgelagert wurde.
[X.], Urteil vom 8. Mai 2014 -
I [X.] -
OLG Naumburg

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 8.
Mai 2014 durch [X.]
Dr.
Büscher, Pokrant, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Februar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin produziert und vertreibt Fernsehgeräte. Sie nimmt die [X.] als Lagerhalterin wegen Beschädigung und Zerstörung eingelagerter Waren auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin beauftragte die [X.] Anfang Februar 2007, 90
Paletten mit Fernsehgeräten für sie zu
lagern. [X.] wurde zunächst in der K.

Straße

in M.

gelagert. Diesen Lagerort teilte die Klägerin auch ihrer
Sachschadensversicherung mit. Anfang April 2007 begann die [X.] mit einer Umlagerung von 87
Paletten in ein anderes Lager, das sich bei der
1
2
-
3
-
A.

KG in der S.

straße

in M.

befand. Die
Umlagerung war am 12.
April 2007 abgeschlossen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die [X.] die Klägerin von der Umlagerung mündlich in Kenntnis gesetzt und ihr die Adresse der neuen Lagerstätte mitgeteilt hat.

Am 16.
April 2007 fand zwischen den Parteien wegen eines von der [X.]n festgestellten Fehlbestands an Fernsehgeräten bei der Klägerin eine Besprechung statt, an der für die Klägerin die in erster Instanz vernommenen Zeuginnen E.

und A.

und für die [X.] die ebenfalls vom Landge-
richt vernommenen Zeugen H.

und En.

teilnahmen. Der Inhalt die-
ses Gesprächs ist ebenfalls zwischen den Parteien streitig. Die Mitarbeiterin
H.

der [X.]n nahm das Zusammentreffen bei der Klägerin jedenfalls
zum Anlass,
am 18.
April 2007 eine E-Mail an die Klägerin zu senden, in der es abschließend wie folgt heißt:

Nachfolgend die Anschrift unserer zusätzlichen Lagermöglichkeit für Sie

zur Verwendung Ihrer Versicherung:

A.

KG
S.

straße

M.

In der Nacht vom 21. zum 22.
Mai 2007 kam es in den Lagerräumen in der S.

straße

zu einem Brand, bei dem die Fernsehgeräte der Klägerin
zum Teil beschädigt und teilweise vollständig zerstört wurden. Dadurch ent-stand der Klägerin ein Schaden,
den sie auf 451.055,28

bezifferte und
der von der Versicherung der Klägerin in Höhe von 275.000

Bei diesem Betrag handelt es sich um die Obergrenze der geschuldeten Versi-cherungsleistung für in einem unbenannten Lager
entstandene Schäden. [X.] hinaus gelang es der Klägerin, die nur beschädigten Geräte zu einem Preis von 57.088

ihr Schaden auf 118.967,28

belief. An den mit der Verwertung der beschädigten Geräte beauftragten [X.] hat die Klägerin eine Provision in Höhe von 1.700

3
4
-
4
-

Die Klägerin hat behauptet, die Umlagerung der Fernsehgeräte von der
K.

Straße in die S.

straße sei ohne ihre Zustimmung und ohne ihre
Kenntnis erfolgt. Ihre Versicherung sei nicht verpflichtet, den
durch den Brand entstandenen Schaden vollständig zu regulieren, weil ihr die Umlagerung des Gutes nicht mitgeteilt worden sei. Eine Mitteilung der Umlagerung sei nur [X.] unterblieben, weil sie, die Klägerin, bis zum Eintritt des Schadens keine Kenntnis davon gehabt habe. Die von der [X.]n ausgewählten Lagerräume in der S.

straße seien für die Einlagerung des hochwertigen Gutes ungeeig-
net gewesen, was vor allem für die in den Räumen vorhandenen
elektrischen Anlagen gegolten habe.

Die Klägerin hat die [X.] auf Zahlung von 120.667,28

und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.931,20

Die [X.] hat eine Schadensersatzverpflichtung in Abrede gestellt, weil die von ihr ausgesuchte Lagerstätte keine Mängel aufgewiesen habe und der Klägerin spätestens bei dem Gespräch am 16.
April 2007 die erfolgte [X.] in die S.

straße bekanntgegeben worden sei.

Das [X.] hat die Klage zunächst vollständig abgewiesen. Dieses Urteil hat das Berufungsgericht aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. In seinem zweiten Urteil hat das [X.] die [X.] unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 5.000

e-te Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß §
522 Abs.
2 Satz
1 ZPO zurückgewiesen.
5
6
7
8
-
5
-

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt, verfolgt die Klägerin ihr bislang erfolglos gebliebenes Klage-begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Haftung der [X.]n für den streitgegenständlichen Schaden sei gemäß Ziffer
24.1.2 ADSp auf 5.000

beschränkt, weil die Klägerin ein qualifiziertes Verschulden der [X.]n nicht bewiesen habe. Dazu hat es ausgeführt.

Die Beschränkung der Haftung der [X.]n sei nicht nach Ziffer
27 ADSp ausgeschlossen. Das [X.] habe aufgrund einer umfassenden und verfahrensfehlerfreien Würdigung der Aussage des [X.].

und
der sonstigen Beweisergebnisse zutreffend angenommen, dass die [X.] keine vertragswesentlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Auswahl eines geeigneten Lagerplatzes für das ihr von der Klägerin anvertraute Gut und der vertraglich geschuldeten Obhut verletzt habe. Selbst wenn eine qualifizierte Pflichtverletzung der [X.]n gegeben wäre, führte dies nicht zu einer unbe-schränkten Haftung der [X.]n, weil nicht feststehe, dass sich die von der Klägerin behaupteten Versäumnisse kausal auf den streitgegenständlichen Brandschaden ausgewirkt hätten.
Die Brandursache habe sich nicht klären las-sen.

Eine unbeschränkte Haftung der [X.]n ergebe sich auch nicht aus einer
Verletzung der Informationspflicht gemäß Ziffer
15.1 Satz
2 ADSp. Das EMail-Schreiben vom 18.
April 2007 sei eine inhaltlich und sprachlich ausrei-9
10
11
12
-
6
-
chende schriftliche Mitteilung der [X.]n in Bezug auf den Namen des [X.] und den neuen Lagerort gewesen.

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts tra-gen nicht seine Annahme, die Haftung der [X.]n für den streitgegenständli-chen Schaden sei gemäß Ziffer
24.1.2 ADSp auf 5.000

1. Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die [X.] für die Beschädigung und Zerstörung der Fernsehgeräte der Klägerin grundsätzlich gemäß §
475 HGB zum [X.] verpflichtet ist. Nach Satz
1 der genannten Vorschrift haftet der Lagerhalter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der [X.] von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht ab-gewendet werden konnte. Gemäß §
475 Satz
2 HGB gilt dies auch dann, wenn der Lagerhalter [X.] bei einem Dritten einlagert (§
472 Abs.
2 HGB). [X.] der Fernsehgeräte der Klägerin sind unstreitig wäh-rend der Obhutszeit der [X.]n eingetreten. Das [X.], auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat im Einzelnen dargelegt, dass die [X.] den ihr obliegenden [X.] nicht ge-führt hat. Diese Beurteilung der Vorinstanzen hat die [X.] hingenommen.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], die [X.] habe bei der Auswahl des zusätzlichen [X.] in der S.

straße keine vertragswesentlichen Pflichten im Sinne von Zif-
fer
27.1
Halbsatz
2 ADSp verletzt.

a) Nach den Feststellungen des [X.]s, denen sich das [X.] angeschlossen hat, sind die ADSp in den zwischen den Parteien 13
14
15
16
-
7
-
geschlossenen [X.] einbezogen worden. Hiervon ist gemäß §
559 Abs.
1 ZPO auch im Revisionsverfahren auszugehen.

b) Gemäß Ziffer
24.1 ADSp ist die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes ([X.]) im Falle einer
wie im Streitfall

verfügten Lagerung grundsätzlich der Höhe nach begrenzt. Die [X.] gelten nach Ziffer
27.1
Halbsatz
2 ADSp allerdings nicht, wenn der Schaden durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden ist.

aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Auswahl eines geeigneten Lagerplatzes für das dem Lagerhalter anvertraute Gut um eine Kardinalpflicht im Sinne von Ziffer
27.1
Halbsatz
2 ADSp handelt. Der Lagerhalter schuldet aus dem mit seinem Auftraggeber ge-schlossenen Vertrag neben der Obhut über [X.] vor allem auch die Aufbe-wahrung der übergebenen Ware in einem dafür geeigneten Lager. Die Erfüllung dieser Hauptleistungspflicht des Lagerhalters ermöglicht erst die ordnungsge-mäße Durchführung des [X.]s (vgl. [X.], [X.] 2003, 259, 260; [X.], [X.] 2006, 401, [X.], Transportrecht, 8.
Aufl., Ziff.
27 ADSp Rn.
6a). Demgemäß oblag es der [X.]n, die Fernsehgeräte der Klägerin in einem Raum zu lagern, der nicht aufgrund defekter elektrischer Leitungen oder ungesicherter Lampen brandgefährdet war.

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin sei der [X.] eines qualifizierten Verschuldens der [X.]n nach Ziffer
27 ADSp nicht gelungen. Die vom [X.] durchgeführte
Beweisaufnahme habe nichts Überzeugendes für das Vorliegen einer qualifizierten Pflichtverletzung der [X.]n im Zusammenhang mit der Auswahl der Lagerräume in der S.

straße
ergeben. Die glaubhaften Angaben des [X.].

, der die Lagerräu-
me in der S.

straße besichtigt und schließlich ausgewählt habe, seien weder
einseitig zugunsten der [X.]n noch detailarm gewesen. Der Zeuge habe sich um eine möglichst umfassende Vermittlung seiner von dem Lager in der
17
18
19
-
8
-
S.

straße gewonnenen Eindrücke bemüht und dabei auch zu für die [X.]
eher nachteiligen
Umständen

unterlassene eigene Prüfung der verlegten elek-trischen
Kabel und Sicherung der vorhandenen Lampen
bereitwillig Auskunft gegeben.
Die weiteren Beweisergebnisse hätten ebenfalls keine konkreten [X.] für ein qualifiziertes Verschulden der [X.]n im Zusammenhang mit der Auswahl des Lagers in der S.

straße erbracht. Die [X.] sei auch
ihrer sekundären Darlegungslast in ausreichendem Maße nachgekommen, so dass ein qualifiziertes Verschulden nicht auf eine Verletzung dieser Obliegen-heit gestützt werden könne.

cc) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, bei der Auswahl eines geeigneten [X.] handele es sich nicht um eine wesentliche Pflicht des Lagerhalters. Das Berufungsgericht hat an der von der Revision in Bezug genommenen Stelle im angefochtenen Be-schluss lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich aus den von der [X.]n in ihrem Schriftsatz vom 30.
Januar 2013 angeführten Entscheidungen des [X.] vom 19.
Januar 1984 (VII
ZR
220/82, [X.]Z 89, 363) und des [X.] vom 16.
Juli 2009 (23
U
2075/09, juris) nichts [X.] für die Annahme einer Kardinalspflichtverletzung im vorliegenden Fall ergebe, weil die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte nicht mit der streitgegenständlichen Fallgestaltung vergleichbar seien. Den Ausführungen des Berufungsgerichts lässt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht ent-nehmen, dass es die Auswahl geeigneter Lagerräume nicht als eine im Sinne von Ziffer
27.1 Halbsatz
2 ADSp wesentliche Vertragspflicht des Lagerhalters angesehen hat. Das Berufungsgericht hat sich mithin nicht zu seinem Urteil vom 14.
Januar 2010 in dieser Sache
in Widerspruch gesetzt.

dd) Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Die Darlegung und Beweislast für die tatsächli-chen Voraussetzungen des Wegfalls von [X.] und [X.] liegt grundsätzlich bei dem geschädigten Anspruchsteller (st. Rspr.; vgl. 20
21
-
9
-
[X.], Urteil vom 27.
Februar 1997
I
ZR
221/94, [X.] 1997, 440, 441 =
[X.], 1513; Urteil vom 15.
November 2001
I
ZR
163/99, [X.] 2002, 452, 458; Urteil vom 8.
Mai 2002
I
ZR
34/00, [X.] 2002, 408, 409 =
[X.], 395 mwN). Danach ist die Klägerin für die Voraussetzungen [X.] unbeschränkten Haftung der [X.]n wegen Verletzung vertragswesentli-cher Pflichten grundsätzlich beweisbelastet. Davon ist auch das Berufungsge-richt zutreffend ausgegangen. Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegung und Beweislast wird jedoch dadurch gemildert, dass der Spediteur angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien nach [X.] und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen ([X.], [X.] 2002, 408, 409). Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die [X.] ihrer sekundä-ren Darlegungslast in ausreichendem Maße genügt hat. Dagegen hat die Revi-sion nichts
erinnert. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist insoweit auch nicht ersichtlich.

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, ein Wegfall der Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer
24 ADSp könne auch nicht auf
eine Verletzung der Benachrichtigungspflicht der [X.]n nach Ziffer
15.1 Satz
2 ADSp gestützt werden.

a) Gemäß Ziffer
15.1 Satz
1 ADSp kann der Spediteur wählen, ob er das ihm übergebene Gut in seinen eigenen oder in fremden Lagerräumen lagert. Erfolgt die Lagerung bei einem fremden Lagerhalter, ist er nach Ziffer
15.1 Satz
2 ADSp verpflichtet, seinem Auftraggeber dessen Namen und den Lager-ort unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

Bei der Informationspflicht des Lagerhalters nach Ziffer
15.1 Satz
2 ADSp handelt es sich um eine vertragswesentliche Pflicht im Sinne von Zif-fer
27.1 Halbsatz
2 ADSp, da der Einlagerer
wie der Streitfall gerade zeigt

auf diese Weise in die Lage versetzt wird, sich für sein eingelagertes Gut aus-22
23
24
-
10
-
reichenden Versicherungsschutz zu besorgen, was für ihn von ganz besonde-rem Interesse ist. Darüber hinaus erhält der Einlagerer durch eine Benachrichti-gung nach Ziffer
15.1 Satz
2 ADSp die Möglichkeit, von seinem Besichtigungs-recht gemäß Ziffer
15.2 ADSp Gebrauch zu machen.
Auch daran hat der [X.] ein erhebliches Interesse, weil er eine Unterbrin-gung seines Gutes in ungeeigneten Lagerräumen nicht zu dulden braucht. Eine verspätete oder inhaltlich unzureichende Benachrichtigung des Einlagerers über eine vom Lagerhalter vorgenommene Umlagerung des Gutes in ein dem Auftraggeber unbekanntes Lager führt daher gemäß Ziffer
27.1 Halbsatz
2 ADSp
ebenfalls zu einem Wegfall der Haftungsbeschränkungen nach Ziffer
24 ADSp.
Davon ist auch das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluss aus-gegangen.

b) Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Informationspflicht nach Ziffer
15.1 Satz
2 ADSp seitens der [X.]n zu Unrecht verneint. Es hat an-genommen, bei dem E-Mail-Schreiben vom 18.
April 2007 habe es sich um eine inhaltlich und sprachlich ausreichende schriftliche Mitteilung über den Namen des fremden Lagerhalters und den Lagerort gehandelt. Dies habe die Klägerin seinerzeit auch so verstehen müssen. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

c) Das Berufungsgericht hat die Benachrichtigungspflicht der [X.]n allein schon durch den Wortlaut des [X.] vom 18.
April 2007 als erfüllt angesehen. Es hat nicht festgestellt, dass die [X.] die Klägerin auf andere Weise
etwa bei dem Gespräch am 16.
April 2007
über die von ihr vorgenommene Umlagerung der Fernsehgeräte in Kenntnis gesetzt hat. Die vom [X.] in seinem ersten Urteil getroffenen Feststellungen können in-soweit keine Berücksichtigung finden, da das Berufungsgericht dieses Urteil einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens insgesamt aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen hat. Im Übrigen hat das Berufungsgericht auch nicht auf die im 25
26
-
11
-
ersten landgerichtlichen Urteil enthaltenen Feststellungen zur Benachrichtigung der Klägerin über die Umlagerung des Gutes Bezug genommen.

Der Wortlaut des [X.] vom 18.
April 2007 reichte

wie die Revision mit Recht geltend macht
für eine
ordnungsgemäße Benachrichtigung nach Ziffer
15.1 Satz
2 ADSp
nicht aus.
Die von Ziffer
15.1 Satz
2 ADSp ver-langte Schriftlichkeit der Benachrichtigung des Einlagerers ist durch das [X.] zwar eingehalten worden, da der Schriftform gemäß Ziffer
3.2. ADSp die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleichsteht, sofern sie den Aussteller erkennbar macht; dem letztgenannten Erfordernis hat das [X.] vom 18.
April 2007 genügt. Eine Mitteilung über den Wechsel des [X.] muss wegen der Bedeutung der Informationspflicht für den [X.] aber auch inhaltlich und sprachlich eindeutig sein. Dem ist nur genügt, wenn der Auftraggeber, auf dessen Empfängerhorizont es für das Verständnis einer Benachrichtigung ankommt, der Mitteilung entnehmen kann, dass eine Umlagerung des Gutes bereits
vorgenommen wurde. Es dürfen keine Zweifel daran bestehen, ob nur auf eine Lagerungsmöglichkeit hingewiesen
wird, eine Umlagerung beabsichtigt ist oder ob sie tatsächlich schon stattgefunden hat. Solche Zweifel schließt der Wortlaut der E-Mail vom 18.
April 2007 nicht aus. Es ist darin lediglich die Rede von einer weiteren Lagermöglichkeit. Der Hinweis auf die Möglichkeit, [X.] an einem anderen Ort zu lagern, deutet darauf hin, dass der Klägerin ein Angebot zu einer zusätzlichen Lagerkapazität gemacht werden sollte.
Dagegen lässt sich dem Wortlaut der Eail
allein
nicht
entneh-men, dass von dieser Lagermöglichkeit schon
Gebrauch gemacht wurde.

II[X.] Danach ist der angefochtene Beschluss auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§
563 Abs.
3 ZPO), da noch weitere Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob die [X.] die Klägerin auf andere Weise als durch die E-Mail vom 18.
April 2007 über die von ihr vorgenommene Umlagerung der Fernsehgeräte in die
S.

straße in Kenntnis gesetzt hat.
27
28
-
12
-

Die Sache ist danach zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 ZPO).

Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf [X.] hin:

Der Inhalt des [X.]s vom 18.
April 2007 könnte für eine Be-kanntgabe des neuen [X.] im Sinne von Ziffer
15.1 Satz
2 ADSp [X.] sein, wenn zuvor schon Gespräche zwischen den Parteien über eine von der [X.]n bereits vorgenommene Umlagerung stattgefunden hatten. Für das Verständnis einer schriftlichen Mitteilung ist nicht allein auf deren Wortlaut abzustellen. Bei der Auslegung von Erklärungen müssen vielmehr auch die den Parteien bekannten Begleitumstände berücksichtigt werden. Das Ergebnis der vom [X.] durchgeführten Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Kläge-rin schon bei dem Gespräch am 16.
April 2007 bekannt gewesen sei, dass die [X.] Fernsehgeräte der Klägerin von der K.

Straße in die S.

straße in M.

umgelagert habe, kann im neuen Berufungsverfahren

29
30
31
-
13
-

allerdings nicht verwertet werden, da das Berufungsgericht das erste Urteil des [X.]s insgesamt einschließlich des dem Urteil zugrundeliegenden [X.] aufgehoben hat.

Büscher
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2011 -
5 O 2100/07 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.02.2013 -
4 U 15/12 -

Meta

I ZR 48/13

08.05.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2014, Az. I ZR 48/13 (REWIS RS 2014, 5751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5751

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 48/13 (Bundesgerichtshof)

Haftung des Lagerhalters: Kardinalpflichten des Lagerhalters bei einem Wechsel des Lagerortes; Schriftformerfordernis und notwendiger Inhalt …


I ZR 209/12 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatzprozess gegen den Lagerhalter: Revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beurteilung der Interventionswirkung einer Entscheidung im Vorprozess; …


I ZR 68/03 (Bundesgerichtshof)


I ZR 209/12 (Bundesgerichtshof)


I ZR 58/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 48/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.