Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2014, Az. I ZR 48/13

1. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5719

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Gegenstand

Haftung des Lagerhalters: Kardinalpflichten des Lagerhalters bei einem Wechsel des Lagerortes; Schriftformerfordernis und notwendiger Inhalt einer Benachrichtigung des Auftraggebers hinsichtlich der Umlagerung anvertrauten Gutes


Leitsatz

1. Bei der Benachrichtigungspflicht des Lagerhalters gemäß Nr. 15.1 Satz 2 ADSp handelt es sich um eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) im Sinne von Nr. 27.1 Halbsatz 2 ADSp. Gleiches gilt für die Auswahl eines geeigneten Lagerortes für das dem Lagerhalter anvertraute Gut.

2. Der Auftraggeber des Lagerhalters muss einer schriftlichen Benachrichtigung gemäß Nr. 15.1 Satz 2 ADSp unter Berücksichtigung der den Parteien bekannten Umstände zweifelsfrei entnehmen können, dass und wohin das dem Lagerhalter anvertraute Gut umgelagert wurde.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 13. Februar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin produziert und vertreibt Fernsehgeräte. Sie nimmt die [X.] als Lagerhalterin wegen Beschädigung und Zerstörung eingelagerter Waren auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Klägerin beauftragte die [X.] Anfang Februar 2007, 90 Paletten mit Fernsehgeräten für sie zu lagern. [X.] wurde zunächst in der [X.]  in M.    gelagert. Diesen Lagerort teilte die Klägerin auch ihrer Sachschadensversicherung mit. Anfang April 2007 begann die [X.] mit einer Umlagerung von 87 Paletten in ein anderes Lager, das sich bei der [X.] in der [X.]in M.    befand. Die Umlagerung war am 12. April 2007 abgeschlossen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die [X.] die Klägerin von der Umlagerung mündlich in Kenntnis gesetzt und ihr die Adresse der neuen Lagerstätte mitgeteilt hat.

3

Am 16. April 2007 fand zwischen den Parteien wegen eines von der [X.]n festgestellten Fehlbestands an Fernsehgeräten bei der Klägerin eine Besprechung statt, an der für die Klägerin die in erster Instanz vernommenen Zeuginnen E.  und A.     und für die [X.] die ebenfalls vom [X.] vernommenen Zeugen [X.]und [X.].     teilnahmen. Der Inhalt dieses Gesprächs ist ebenfalls zwischen den Parteien streitig. Die Mitarbeiterin [X.]der [X.]n nahm das Zusammentreffen bei der Klägerin jedenfalls zum Anlass, am 18. April 2007 eine E-Mail an die Klägerin zu senden, in der es abschließend wie folgt heißt:

Nachfolgend die Anschrift unserer zusätzlichen Lagermöglichkeit für Sie - zur Verwendung Ihrer Versicherung:

A.            KG

S.  straße

     M.

4

In der Nacht vom 21. zum 22. Mai 2007 kam es in den Lagerräumen in der [X.]zu einem Brand, bei dem die Fernsehgeräte der Klägerin zum Teil beschädigt und teilweise vollständig zerstört wurden. Dadurch entstand der Klägerin ein Schaden, den sie auf 451.055,28 € netto bezifferte und der von der Versicherung der Klägerin in Höhe von 275.000 € reguliert wurde. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Obergrenze der geschuldeten Versicherungsleistung für in einem unbenannten Lager entstandene Schäden. Darüber hinaus gelang es der Klägerin, die nur beschädigten Geräte zu einem Preis von 57.088 € zu veräußern, so dass sich ihr Schaden auf 118.967,28 € belief. An den mit der Verwertung der beschädigten Geräte beauftragten [X.] hat die Klägerin eine Provision in Höhe von 1.700 € gezahlt.

5

Die Klägerin hat behauptet, die Umlagerung der Fernsehgeräte von der [X.] in die [X.] sei ohne ihre Zustimmung und ohne ihre Kenntnis erfolgt. Ihre Versicherung sei nicht verpflichtet, den durch den Brand entstandenen Schaden vollständig zu regulieren, weil ihr die Umlagerung des Gutes nicht mitgeteilt worden sei. Eine Mitteilung der Umlagerung sei nur deshalb unterblieben, weil sie, die Klägerin, bis zum Eintritt des Schadens keine Kenntnis davon gehabt habe. Die von der [X.]n ausgewählten Lagerräume in der [X.] seien für die Einlagerung des hochwertigen Gutes ungeeignet gewesen, was vor allem für die in den Räumen vorhandenen elektrischen Anlagen gegolten habe.

6

Die Klägerin hat die [X.] auf Zahlung von 120.667,28 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.931,20 € in Anspruch genommen.

7

Die [X.] hat eine Schadensersatzverpflichtung in Abrede gestellt, weil die von ihr ausgesuchte Lagerstätte keine Mängel aufgewiesen habe und der Klägerin spätestens bei dem Gespräch am 16. April 2007 die erfolgte Umlagerung des Gutes in die [X.] bekanntgegeben worden sei.

8

Das [X.] hat die Klage zunächst vollständig abgewiesen. Dieses Urteil hat das Berufungsgericht aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und [X.]tscheidung an das [X.] zurückverwiesen. In seinem zweiten Urteil hat das [X.] die [X.] unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

9

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt, verfolgt die Klägerin ihr bislang erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Haftung der [X.] für den streitgegenständlichen Schaden sei gemäß Ziffer 24.1.2 ADSp auf 5.000 € beschränkt, weil die Klägerin ein qualifiziertes Verschulden der [X.] nicht bewiesen habe. Dazu hat es ausgeführt.

Die Beschränkung der Haftung der [X.] sei nicht nach Ziffer 27 ADSp ausgeschlossen. Das [X.] habe aufgrund einer umfassenden und verfahrensfehlerfreien Würdigung der Aussage des [X.].     und der sonstigen Beweisergebnisse zutreffend angenommen, dass die Beklagte keine vertragswesentlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Auswahl eines geeigneten Lagerplatzes für das ihr von der Klägerin anvertraute Gut und der vertraglich geschuldeten Obhut verletzt habe. Selbst wenn eine qualifizierte Pflichtverletzung der [X.] gegeben wäre, führte dies nicht zu einer unbeschränkten Haftung der [X.], weil nicht feststehe, dass sich die von der Klägerin behaupteten Versäumnisse kausal auf den streitgegenständlichen Brandschaden ausgewirkt hätten. Die Brandursache habe sich nicht klären lassen.

Eine unbeschränkte Haftung der [X.] ergebe sich auch nicht aus einer Verletzung der Informationspflicht gemäß Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp. Das [X.]-Schreiben vom 18. April 2007 sei eine inhaltlich und sprachlich ausreichende schriftliche Mitteilung der [X.] in Bezug auf den Namen des fremden Lagerhalters und den neuen Lagerort gewesen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Annahme, die Haftung der [X.] für den streitgegenständlichen Schaden sei gemäß Ziffer 24.1.2 ADSp auf 5.000 € beschränkt.

1. Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Beklagte für die Beschädigung und Zerstörung der Fernsehgeräte der Klägerin grundsätzlich gemäß § 475 HGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift haftet der Lagerhalter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der [X.] von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Gemäß § 475 Satz 2 HGB gilt dies auch dann, wenn der Lagerhalter [X.] bei einem Dritten einlagert (§ 472 Abs. 2 HGB). Beschädigung und Zerstörung der Fernsehgeräte der Klägerin sind unstreitig während der Obhutszeit der [X.] eingetreten. Das [X.], auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat im Einzelnen dargelegt, dass die Beklagte den ihr obliegenden [X.] nicht geführt hat. Diese Beurteilung der Vorinstanzen hat die Beklagte hingenommen.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe bei der Auswahl des zusätzlichen [X.] in der [X.] keine vertragswesentlichen Pflichten im Sinne von Ziffer 27.1 Halbsatz 2 ADSp verletzt.

a) Nach den Feststellungen des [X.]s, denen sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, sind die ADSp in den zwischen den Parteien geschlossenen [X.] einbezogen worden. Hiervon ist gemäß § 559 Abs. 1 ZPO auch im Revisionsverfahren auszugehen.

b) Gemäß Ziffer 24.1 ADSp ist die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes ([X.]) im Falle einer - wie im Streitfall - verfügten Lagerung grundsätzlich der Höhe nach begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen gelten nach Ziffer 27.1 Halbsatz 2 ADSp allerdings nicht, wenn der Schaden durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden ist.

aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Auswahl eines geeigneten Lagerplatzes für das dem Lagerhalter anvertraute Gut um eine Kardinalpflicht im Sinne von Ziffer 27.1 Halbsatz 2 ADSp handelt. Der Lagerhalter schuldet aus dem mit seinem Auftraggeber geschlossenen Vertrag neben der Obhut über [X.] vor allem auch die Aufbewahrung der übergebenen Ware in einem dafür geeigneten Lager. Die Erfüllung dieser Hauptleistungspflicht des Lagerhalters ermöglicht erst die ordnungsgemäße Durchführung des [X.]s (vgl. [X.], [X.] 2003, 259, 260; [X.], [X.] 2006, 401, [X.], Transportrecht, 8. Aufl., Ziff. 27 ADSp Rn. 6a). Demgemäß oblag es der [X.], die Fernsehgeräte der Klägerin in einem Raum zu lagern, der nicht aufgrund defekter elektrischer Leitungen oder ungesicherter Lampen brandgefährdet war.

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin sei der Nachweis eines qualifizierten Verschuldens der [X.] nach Ziffer 27 ADSp nicht gelungen. Die vom [X.] durchgeführte Beweisaufnahme habe nichts Überzeugendes für das Vorliegen einer qualifizierten Pflichtverletzung der [X.] im Zusammenhang mit der Auswahl der Lagerräume in der [X.] ergeben. Die glaubhaften Angaben des [X.].    , der die Lagerräume in der [X.] besichtigt und schließlich ausgewählt habe, seien weder einseitig zugunsten der [X.] noch detailarm gewesen. Der Zeuge habe sich um eine möglichst umfassende Vermittlung seiner von dem Lager in der [X.] gewonnenen Eindrücke bemüht und dabei auch zu für die Beklagte eher nachteiligen Umständen - unterlassene eigene Prüfung der verlegten elektrischen Kabel und Sicherung der vorhandenen Lampen - bereitwillig Auskunft gegeben. Die weiteren Beweisergebnisse hätten ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden der [X.] im Zusammenhang mit der Auswahl des Lagers in der [X.] erbracht. Die Beklagte sei auch ihrer sekundären Darlegungslast in ausreichendem Maße nachgekommen, so dass ein qualifiziertes Verschulden nicht auf eine Verletzung dieser Obliegenheit gestützt werden könne.

cc) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, bei der Auswahl eines geeigneten [X.] handele es sich nicht um eine wesentliche Pflicht des Lagerhalters. Das Berufungsgericht hat an der von der Revision in Bezug genommenen Stelle im angefochtenen Beschluss lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich aus den von der [X.] in ihrem Schriftsatz vom 30. Januar 2013 angeführten Entscheidungen des [X.] vom 19. Januar 1984 ([X.], [X.], 363) und des [X.] vom 16. Juli 2009 (23 U 2075/09, juris) nichts [X.] für die Annahme einer Kardinalspflichtverletzung im vorliegenden Fall ergebe, weil die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte nicht mit der streitgegenständlichen Fallgestaltung vergleichbar seien. Den Ausführungen des Berufungsgerichts lässt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht entnehmen, dass es die Auswahl geeigneter Lagerräume nicht als eine im Sinne von Ziffer 27.1 Halbsatz 2 ADSp wesentliche Vertragspflicht des Lagerhalters angesehen hat. Das Berufungsgericht hat sich mithin nicht zu seinem Urteil vom 14. Januar 2010 in dieser Sache in Widerspruch gesetzt.

dd) Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Die Darlegungs und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Wegfalls von [X.] und -begrenzungen liegt grundsätzlich bei dem geschädigten Anspruchsteller (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 1997 - I ZR 221/94, [X.] 1997, 440, 441 = [X.], 1513; Urteil vom 15. November 2001 - [X.], [X.] 2002, 452, 458; Urteil vom 8. Mai 2002 - [X.], [X.] 2002, 408, 409 = [X.], 395 mwN). Danach ist die Klägerin für die Voraussetzungen einer unbeschränkten Haftung der [X.] wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten grundsätzlich beweisbelastet. Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs und Beweislast wird jedoch dadurch gemildert, dass der Spediteur angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien nach [X.] und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen ([X.], [X.] 2002, 408, 409). Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast in ausreichendem Maße genügt hat. Dagegen hat die Revision nichts erinnert. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist insoweit auch nicht ersichtlich.

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein Wegfall der Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 24 ADSp könne auch nicht auf eine Verletzung der Benachrichtigungspflicht der [X.] nach Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp gestützt werden.

a) Gemäß Ziffer 15.1 Satz 1 ADSp kann der Spediteur wählen, ob er das ihm übergebene Gut in seinen eigenen oder in fremden Lagerräumen lagert. Erfolgt die Lagerung bei einem fremden Lagerhalter, ist er nach Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp verpflichtet, seinem Auftraggeber dessen Namen und den Lagerort unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

Bei der Informationspflicht des Lagerhalters nach Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp handelt es sich um eine vertragswesentliche Pflicht im Sinne von Ziffer 27.1 Halbsatz 2 ADSp, da der Einlagerer - wie der Streitfall gerade zeigt - auf diese Weise in die Lage versetzt wird, sich für [X.] ausreichenden Versicherungsschutz zu besorgen, was für ihn von ganz besonderem Interesse ist. Darüber hinaus erhält der Einlagerer durch eine Benachrichtigung nach Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp die Möglichkeit, von seinem [X.] gemäß Ziffer 15.2 ADSp Gebrauch zu machen. Auch daran hat der Auftraggeber des Lagerhalters ein erhebliches Interesse, weil er eine Unterbringung seines Gutes in ungeeigneten Lagerräumen nicht zu dulden braucht. Eine verspätete oder inhaltlich unzureichende Benachrichtigung des Einlagerers über eine vom Lagerhalter vorgenommene Umlagerung des Gutes in ein dem Auftraggeber unbekanntes Lager führt daher gemäß Ziffer 27.1 Halbsatz 2 ADSp ebenfalls zu einem Wegfall der Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 24 ADSp. Davon ist auch das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluss ausgegangen.

b) Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Informationspflicht nach Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp seitens der [X.] zu Unrecht verneint. Es hat angenommen, bei dem E-Mail-Schreiben vom 18. April 2007 habe es sich um eine inhaltlich und sprachlich ausreichende schriftliche Mitteilung über den Namen des fremden Lagerhalters und den Lagerort gehandelt. Dies habe die Klägerin seinerzeit auch so verstehen müssen. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

c) Das Berufungsgericht hat die Benachrichtigungspflicht der [X.] allein schon durch den Wortlaut des [X.] vom 18. April 2007 als erfüllt angesehen. Es hat nicht festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin auf andere Weise - etwa bei dem Gespräch am 16. April 2007 - über die von ihr vorgenommene Umlagerung der Fernsehgeräte in Kenntnis gesetzt hat. Die vom [X.] in seinem ersten Urteil getroffenen Feststellungen können insoweit keine Berücksichtigung finden, da das Berufungsgericht dieses Urteil einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens insgesamt aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen hat. Im Übrigen hat das Berufungsgericht auch nicht auf die im ersten landgerichtlichen Urteil enthaltenen Feststellungen zur Benachrichtigung der Klägerin über die Umlagerung des Gutes Bezug genommen.

Der Wortlaut des [X.] vom 18. April 2007 reichte - wie die Revision mit Recht geltend macht - für eine ordnungsgemäße Benachrichtigung nach Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp nicht aus. Die von Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp verlangte Schriftlichkeit der Benachrichtigung des Einlagerers ist durch das [X.]-Schreiben zwar eingehalten worden, da der Schriftform gemäß Ziffer 3.2. ADSp die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleichsteht, sofern sie den Aussteller erkennbar macht; dem letztgenannten Erfordernis hat das [X.]-Schreiben vom 18. April 2007 genügt. Eine Mitteilung über den Wechsel des [X.] muss wegen der Bedeutung der Informationspflicht für den Einlagerer aber auch inhaltlich und sprachlich eindeutig sein. Dem ist nur genügt, wenn der Auftraggeber, auf dessen Empfängerhorizont es für das Verständnis einer Benachrichtigung ankommt, der Mitteilung entnehmen kann, dass eine Umlagerung des Gutes bereits vorgenommen wurde. Es dürfen keine Zweifel daran bestehen, ob nur auf eine Lagerungsmöglichkeit hingewiesen wird, eine Umlagerung beabsichtigt ist oder ob sie tatsächlich schon stattgefunden hat. Solche Zweifel schließt der Wortlaut der E-Mail vom 18. April 2007 nicht aus. Es ist darin lediglich die Rede von einer weiteren Lagermöglichkeit. Der Hinweis auf die Möglichkeit, [X.] an einem anderen Ort zu lagern, deutet darauf hin, dass der Klägerin ein Angebot zu einer zusätzlichen Lagerkapazität gemacht werden sollte. Dagegen lässt sich dem Wortlaut der [X.] allein nicht entnehmen, dass von dieser Lagermöglichkeit schon Gebrauch gemacht wurde.

III. Danach ist der angefochtene Beschluss auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), da noch weitere Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob die Beklagte die Klägerin auf andere Weise als durch die E-Mail vom 18. April 2007 über die von ihr vorgenommene Umlagerung der Fernsehgeräte in die [X.] in Kenntnis gesetzt hat.

Die Sache ist danach zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Der Inhalt des [X.]-Schreibens vom 18. April 2007 könnte für eine Bekanntgabe des neuen [X.] im Sinne von Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp ausreichend sein, wenn zuvor schon Gespräche zwischen den Parteien über eine von der [X.] bereits vorgenommene Umlagerung stattgefunden hatten. Für das Verständnis einer schriftlichen Mitteilung ist nicht allein auf deren Wortlaut abzustellen. Bei der Auslegung von Erklärungen müssen vielmehr auch die den Parteien bekannten Begleitumstände berücksichtigt werden. Das Ergebnis der vom [X.] durchgeführten Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Klägerin schon bei dem Gespräch am 16. April 2007 bekannt gewesen sei, dass die Beklagte Fernsehgeräte der Klägerin von der [X.] in die [X.] in M.    umgelagert habe, kann im neuen Berufungsverfahren allerdings nicht verwertet werden, da das Berufungsgericht das erste Urteil des [X.]s insgesamt einschließlich des dem Urteil zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben hat.

Büscher                          Pokrant                          Schaffert

                 [X.]                           [X.]

Meta

I ZR 48/13

08.05.2014

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 13. Februar 2013, Az: 4 U 15/12

§ 475 HGB, Nr 15.1 S 2 ADSp, Nr 27.1 Halbs 2 ADSp

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2014, Az. I ZR 48/13 (REWIS RS 2014, 5719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5719

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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