Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2002, Az. IX ZR 219/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2720

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[X.] ZR 219/99vom20. Juni 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Kirchhof,[X.], [X.], [X.] und [X.] 20. Juni 2002beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 21. Mai 1999 wird nicht ange-nommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.Streitwert für die Revisionsinstanz: 114.522,79 • (223.987,12 DM)Gründe:Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Fragen vongrundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg(§ 554b ZPO a.[X.] § 5 Nr. 1 Buchst. [X.] 3 der [X.] der Klägerin in dem von [X.] vertretenen Sinne auszulegen, so wäre die Klausel gemäß § 138Abs. 1 BGB nichtig. Denn die Abtretung aller aus dem Weiterverkauf entste-henden Forderungen mit dem Ziel, sämtliche Forderungen der Klägerin [X.] anderen Rechtsgeschäften zu sichern, hätte die Gemeinschuldnerin zum- 3 -Vertragsbrucr ihren weiteren Vorbehaltslieferanten angehalten (vgl.dazu [X.], Urteil vom 9. Mrz 1977 - [X.], NJW 1977, 2261 f). Die in§ 5 Nr. 1, 1. Satz enthaltene schuldrechtliche Freigabeverpflichtung der Kle-rin gleicht eine solche Benachteiligung der anderen Vorbehaltslieferanten nichtaus. Deren schutzwrdige Interessen wrden nur durch eine dinglich wirkendeFreigaberegelung bercksichtigt ([X.]Z 72, 308, 310 f; [X.], Urteil vom16. Mrz 1995 - [X.], NJW 1995, 1668, 1669 unter II. 1. b) [X.]); [X.] Dezember 1998 - [X.], [X.], 126, 127). Im rigen soll auchdie schuldrechtliche Freigabeverpflichtung nur eingreifen, wenn smtliche [X.] der Klrin zuzlich eines Sicherheitszuschlages abgesichert sind.KirchhofFischerGanter[X.]Kayser

Meta

IX ZR 219/99

20.06.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2002, Az. IX ZR 219/99 (REWIS RS 2002, 2720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2720

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