Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2000, Az. 3 StR 75/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2592

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[X.]/00vom5. April 2000in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2000einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. August 1999 wird mit der [X.] unbegründet verworfen, daß im [X.] die Worte "we-gen Diebstahls in zwei Fällen" durch die Formulierung "wegenDiebstahls in drei Fällen" ersetzt werden. Im übrigen hat dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe:Der [X.] hat in seiner Stellungnahme vom 14. [X.] zu der Berichtigung der Urteilsformel ausgeführt:"Die beantragte Berichtigung der Urteilsformel ist deswegen gebotenund in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO möglich ([X.], [X.] vom 29. April 1999 - 5 [X.] -), weil infolge eines offensichtlichenVersehens in den [X.] anstatt dreier Diebstähle (von denen einer imVersuchsstadium steckengeblieben ist) lediglich zwei Diebstähle aufgenommenworden sind. Das ergibt sich eindeutig [X.] 3 -- dass - in Übereinstimmung mit der Anklageschrift vom 21. Oktober 1998- 11 Js 35173/98 - ([X.]. 80ff. [X.], vgl. dort die Fälle 1, 2 und 4) - aufden Seiten 6, 8, und 9 des Urteils (als Fälle 1, 3 und 4 der Urteilsgründe)drei [X.] geschildert [X.] dass auf den Seiten 14 und 15 des Urteils die Beweisgrundlage mitgeteiltwird, die der [X.] die Überzeugung von der Richtigkeit der zu den [X.] stehenden Fällen getroffenen Feststellungen verschafft [X.] dass auf den Seiten 18 und 19 des Urteils alle drei Diebstähle rechtlich (zu-treffend) gewürdigt werden und- dass für jeden von ihnen auf den Seiten 21 und 22 des Urteils [X.] worden sind, die Eingang in die Gesamtstrafe (S. 22 unten [X.]) gefunden [X.] folgt der Senat.Die Auferlegung der der Geschädigten [X.]im Re-visionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in Betracht,da keine zum Anschluß als Nebenkläger berechtigende Tat Gegenstand [X.] ist. Die gleichwohl und entgegen einem ausdrücklichen Hinweis der- 4 -Staatsanwaltschaft ([X.]. 105 R d. SA) erfolgte Zulassung durch [X.] Amtsgerichts [X.] vom 24. November 1998 konnte eine wirksameNebenklägerstellung nicht begründen (vgl. [X.], [X.]. vom 15. [X.] - 3 StR 328/[X.] von [X.]

Meta

3 StR 75/00

05.04.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2000, Az. 3 StR 75/00 (REWIS RS 2000, 2592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2592

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Berichtigung der Urteilsformel nach der Urteilsverkündung wegen eines "offensichtlichen Verkündungsversehens"


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