Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. 1 StR 164/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3958

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 164/15

vom
14. Oktober
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Gebührenüberhebung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Oktober
2015
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 [X.]
beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s [X.]

Auswärtige [X.] in [X.]

vom 27. November 2014 wird mit der Maßgabe [X.], dass der Angeklagte der Gebührenüberhebung in 1.661 Fällen schuldig i[X.]
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Gebührenüberhebung in 1.678 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und festgestellt, dass der An-geklagte aus den Taten einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 250.557,52 Euro erlangt hat und nur deshalb nicht auf Wertersatzverfall erkannt wurde, weil Ansprüche der geschädigten Kostenschuldner als Verletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 [X.]); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].

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3
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I.
Das [X.] hat aufgrund einer [X.] Beweiswürdigung festgestellt, dass der in P.

als Notar tätige Angeklagte in 1.678 Fällen bei der Abrechnung von 5/10-Betreuungsgebühren gemäß § 147 Abs. 2
[X.] nach der Beurkundung von [X.] einen überhöhten Gegenstandswert ansetzte, indem er diesen mit dem Kaufpreis gleichsetzte, obwohl er, wie er aus vorangegangenen [X.] wusste, nach der gefestigten Rechtsprechung nur maximal 50 % des Kaufpreises zugrunde le-gen durfte. Mit den Abrechnungen erweckte der Angeklagte bei den jeweiligen Kostenschuldnern bewusst wahrheitswidrig den Eindruck ordnungsgemäßer Abrechnung, auf die diese jeweils vertrauten und den in Rechnung gestellten Betrag beglichen. Der Angeklagte erlangte auf diese Weise im Zeitraum 16.
April 2010 bis 15. Mai 2013 insgesamt 250.557,52 Euro inklusive Umsatz-steuer zu Unrecht, wobei das [X.] als angemessenen Gegenstandswert zugunsten des Angeklagten jeweils von 50 % des Kaufpreises ausging.

II.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht hinsichtlich sämtlicher ausgeurteilter Taten.

Der [X.] hat in seiner
Antragsschrift dazu ausgeführt.

gesamt 17 Fälle zu reduzieren.
a) Soweit die [X.] in dem [X.] eine Gesamtzahl von 1678 Taten angegeben hat, ist ihr offensichtlich ein [X.] [X.]. Tatsächlich führen die Urteilsgründe nur 1662 Fälle auf, de-nen jeweils eine gesonderte Einzelstrafe zugeordnet i[X.] Dieses Ver-sehen beruht darauf, dass die [X.] die eigentlich an 727. 2
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4
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Stelle stehende Tat zum Nachteil des

S.

unter der Ziffer 728 erfasst und sodann bei der fortlaufenden Nummerierung der nächsten 15 Taten in [X.] statt bis Ziffer 742 bis Ziffer 758 weitergezählt hat ([X.] f.). Dies führt dazu, dass die [X.] in der Urteilsformel eine um 16 Fälle zu hohe Gesamtzahl ange-geben hat. Einen derartigen [X.] kann das Revisionsgericht selbst korrigieren, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung nicht den entfernten Verdacht einer inhaltli-chen Änderung hervorruft ([X.] Rspr.;
vgl. dazu Senat, Urteil vom 2.
Dezember 2008

1 StR 416/08, juris Rn. 4; [X.], Beschlüsse vom 17. März 2000

2 [X.], [X.], 386; 23. November 2004

4 StR 362/04, juris Rn. 2 und vom 10. Januar 2012

3 [X.], juris Rn. 4; KK-Gericke, [X.], 7. Aufl. 2013, § 354 Rn. 20 mwN). Dies ist hier der Fall, nachdem sich der Fehler ohne weiteres aus der fortlaufenden Nummerierung selbst ergibt.

b) Soweit das [X.] in den Fällen [X.] und 1041 von Tatmehr-heit ausgegangen ist und den Angeklagten jeweils wegen Gebühren-überhebung zum Nachteil der

R.

verurteilt hat, kann der Schuldspruch keinen Bestand haben ([X.], 40). Das [X.] hat insoweit übersehen, dass die in Ansatz gebrachten Gebühren nach § 147 Abs. 2 [X.] in Höhe von 216 Euro und 507 Euro gegen-über der Kostenschuldnerin nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe mit nur einer Kostenrechnung angefordert wurden (und zwar mit der im Wege des [X.] eingeführten Kosten-rechnung vom 23. Januar 2012, [X.]. 160/12 [auf DVD]). Da die Gel-tendmachung der Gebühren damit auf derselben Handlung beruht, ist hier richtigerweise von Tateinheit auszugehen. Dass die Anklage sich nur auf einen (um 267,75 Euro überhöhten) Kostenansatz in Höhe von insgesamt 507 Euro bezieht (Zif. 1087, [X.]), steht der Berücksichtigung des durch die zusätzlich erhobene Gebühr in Höhe von 216 Euro bedingten Schadens (=89,25 Euro) nicht entge-gen. Es liegt hier nämlich auch prozessual gesehen nur eine Tat im Sinne des § 264 [X.] vor. Das [X.] war daher gehalten, sei-nem Urteil von Amts
wegen auch den Teil der Tat zugrunde zu legen, der erst in der Hauptverhandlung bekannt geworden ist (vgl. nur
[X.]/[X.], [X.], 58. Aufl. 2015, § 264 Rn. 9 mwN). Der Senat wird den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 [X.] selbst abändern und einen Fall der Gebührenüberhebung in Wegfall bringen können. § 265 [X.] hindert die Berichtigung des Schuldspruchs nicht, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte [X.] können.
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5
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Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Die vorzunehmende Korrektur des [X.] führt zwar zum Wegfall der für die Tat [X.] verhängten [X.] ([X.]); gleichwohl bleibt der Un-rechts-
und Schuldgehalt der Taten insgesamt unberührt ([X.] Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. März 2015, juris Rn. 4 mwN; [X.], Urteil vom 26. Juli 1994

5 [X.], [X.]St 40, 218, 239). Der Senat wird mit Blick auf die verbleibenden 1661 Einzelstrafen zwi-schen einem und drei Monaten ausschließen können, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Konkurrenzen

Dem schließt sich der Senat an.

III.
Die Kosten-
und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 [X.]. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-ten auch nur teilweise von den entstandenen Kosten zu entlasten.
Raum Graf Radtke

Mosbacher Bär
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7

Meta

1 StR 164/15

14.10.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. 1 StR 164/15 (REWIS RS 2015, 3958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3958

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