Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2007, Az. 2 StR 268/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2143

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[X.] vom 6. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2007 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. März 2007 wird: a) Die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] auf den Vorwurf des Betrugs in fünf Fällen und des versuchten Betrugs in zwei Fällen beschränkt; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen und we-gen versuchten Betruges in zwei Fällen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in fünf Fällen, da-von in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des Urteils und die Verfahrensbeschränkung führen zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuld-spruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Senat hat mit Zustimmung des [X.] das Verfah-ren auf den Vorwurf des vollendeten bzw. des versuchten Betruges beschränkt und den Schuldspruch entsprechend geändert. 3 2. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter niedrigere Strafen verhängt hätte, wenn der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Urkundenfäl-schungen entfallen wäre. Der anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geän-dert. Zutreffend weist der [X.] auch darauf hin, dass der [X.] das dem Angeklagten vorgeworfene erhebliche Maß an krimineller Energie nicht bei den Urkundenfälschungen sondern bei der Verwirklichung der Betrugstaten gesehen hat. Für den Senat maßgebend war jedoch der Umstand, dass sich der Tatrichter - wie auch der Vergleich der Einzelstrafen belegt - er-sichtlich an der jeweiligen Höhe des Schadens orientiert hat und nicht am [X.] einer tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung. 4 - 4 - 3. In der Änderung des Schuldspruchs liegt kein solcher Erfolg des Rechtsmittels, der es unbillig machen würde, den Angeklagten mit den gesam-ten Gebühren und Auslagen zu belasten. 5 [X.] ist Rothfuß erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.]Appl

Meta

2 StR 268/07

06.09.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2007, Az. 2 StR 268/07 (REWIS RS 2007, 2143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2143

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