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PDF anzeigen5 [X.][X.] vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Februar 2007 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14. Juli 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Revision des Angeklagten [X.]bemerkt der Senat: Der Senat schließt aus, dass eine Einhaltung der Wahrunterstellung des Be-weisziels, —der Angeklagte (beging) in den genannten Fällen die Taten, um Geldmittel zu erlangen, die er verspielen wolltefi (Revisionsbegründung S. 6, 13 ff.), im Kontext der übrigen Feststellungen zur Annahme so gravierender psychischer Veränderungen der Persönlichkeit des Angeklagten wegen —[X.] hätte führen können, die allein ausnahmsweise Œ einer krankhaf-ten seelischen Störung gleichwertig Œ zur Bejahung des § 21 StGB hätten führen können (vgl. BGHSt 49, 365, 369 f.). - 3 - [X.] ist bei der aus 33 [X.] gebildeten Gesamt-freiheitsstrafe von nur drei Jahren ferner nicht dadurch beschwert, dass es das [X.] unterlassen hat, mit der Geldstrafe des zäsurbegründenden Urteils des Amtsgerichts [X.] vom 11. Januar 2005 und den für die fünf Taten vom Juni 2004 und die Tat vom 4. Januar 2005 ausgeurteilten Strafen eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. [X.]Raum [X.] [X.]
Meta
13.02.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2007, Az. 5 StR 534/06 (REWIS RS 2007, 5258)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5258
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