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PDF anzeigen[X.]/02vom11. Juni 2003in dem [X.] hat am 11. Juni 2003 durch [X.], [X.], die Richterinnen [X.],[X.] und [X.]:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der [X.] des [X.] amMain vom 7. November 2002 wird zurückgewiesen.Daß der Pflichtteilsberechtigte das Nichtbestehen einer von ihmbestrittenen, vom Erben substantiiert dargelegtenNachlaßverbindlichkeit zu beweisen hat, folgt ohne weiteres aus [X.] anerkannten Beweislast des Pflichtteilsberechtigten für denWert des seinem Anspruch aus § 2303 BGB zugrunde zu [X.] ([X.], 134, 136). Dies haben die Instanzgerichte [X.] verkannt; deshalb handelt es sich jedoch nicht um eineklärungsbedürftige Grundsatzfrage. Auch im übrigen ist eine Zulassungder Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerechtfertigt.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 204.516,75 [X.][X.][X.][X.]Felsch
Meta
11.06.2003
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2003, Az. IV ZR 410/02 (REWIS RS 2003, 2749)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2749
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