Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2007, Az. StB 3/07 

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3796

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[X.]BESCHLUSS AK 6/07 und StB 3/07 vom 16. Mai 2007 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja _________________ StGB § 129 a Abs. 5 Eine Tathandlung, die sich als Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen [X.] darstellt, ist grundsätzlich keine Unterstützung die-ser [X.]. [X.], [X.]. vom 16. Mai 2007 - AK 6/07 und StB 3/07 - Ermittlungsrichter des [X.] in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen [X.] - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 16. Mai 2007 gemäß § 304 Abs. 5, §§ 121, 122 StPO beschlossen: 1. [X.] des [X.] vom 5. März 2007 - 2 [X.] 43/07 - wird dahin geändert, dass der Beschuldigte nicht der Unterstützung einer ausländischen terro-ristischen [X.] in mindestens 40 Fällen, sondern des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine ausländische terroristische [X.] in mindestens 26 Fällen dringend ver-dächtig ist. 2. Die Untersuchungshaft hat [X.]. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zustän-digen Gericht übertragen. 3. [X.] ist damit erledigt. Gründe: Der Beschuldigte ist am 10. Oktober 2006 festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft, zuerst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 28. September 2006 - 2 [X.] 280/06, seit dem 8. März 2007 aufgrund des Haftbefehls des Ermitt-lungsrichters des [X.] vom 5. März 2007 - 2 [X.] 43/07, der den 1 - 3 - vorangegangenen Haftbefehl ersetzt hat. Gegenstand des neuen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe vom 24. September 2005 bis zum 4. Oktober 2006 in zumindest 40 Fällen eine ausländische terroristische Verei-nigung unterstützt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den [X.] des § 239 a oder des § 239 b StGB zu begehen (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und [X.], Abs. 5 Satz 1, § 129 b Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat gegen den ursprünglichen Haftbefehl Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel auf den neuen Haftbefehl erstreckt, nachdem dieser an dessen Stelle getreten ist. Der Ermittlungsrichter des [X.] hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Dem Senat liegt die Sache zugleich zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach §§ 121, 122 StPO vor. Er ändert im Rahmen der Haftprüfung den Haftbefehl ab und hält die Untersuchungshaft aufrecht. Die Haftbeschwerde des [X.] findet damit ihre Erledigung. 2 1. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist im Sinne eines dringen-den Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen: 3 Der Beschuldigte verbreitete in der [X.] vom 24. September 2005 bis zum 4. Oktober 2006 von seinem Wohnsitz über eine Kommunikationssoftware in einem islamistisch ausgerichteten Chatroom Audio- und Videobotschaften von Rädelsführern oder Mitgliedern der ausländischen terroristischen Vereini-gungen [X.] und [X.] im [X.]. Er spielte entweder die Au-diodateien in Echtzeit in dem Chatroom ab, stellte sie in Einzelfällen in den so genannten [X.] ein oder machte diese Dateien über Links den Teilnehmern zugänglich. In mindestens 40 Fällen verbreitete der Beschuldigte auf diese 4 - 4 - Weise Texte, in denen im wesentlichen durch die Rädelsführer [X.], [X.] und [X.] zur Teilnahme am [X.] sowie zur Tötung von [X.] aufgerufen wurde oder bereits begangene terroristische Anschläge ge-rechtfertigt wurden. 2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich bezüglich der Existenz, Tätigkeit und Zusammensetzung der ausländischen terroristischen [X.]en aus den im Haftbefehl näher aufgeführten Erkenntnissen. Hinsichtlich der Handlun-gen des Beschuldigten folgt er im Wesentlichen aus den im Haftbefehl geschil-derten Überwachungsmaßnahmen des [X.]verkehrs. Dass es der Beschul-digte war, der unter insgesamt neun verschiedenen Tarnnamen in dem Chatroom agierte, folgt aus Erkenntnissen, die bei der Auswertung der beiden tragbaren Computer des Beschuldigten, bei dessen längerfristiger Observation und bei der Überwachung der Telekommunikation gewonnen wurden, sowie aus Umständen, die im Rahmen eines früheren Ermittlungsverfahrens bekannt geworden waren. 5 3. Entgegen der vom [X.] und vom Ermittlungsrichter des [X.] vertretenen Ansicht erfüllt das Verhalten, dessen der Beschuldigte nach den bisherigen Ermittlungen dringend verdächtig ist, nicht den Tatbestand des [X.] einer ausländischen terroristischen Vereini-gung (§ 129 b Abs. 1, § 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 StGB). Die vom Gesetzgeber mit dem [X.] (vom 22. August 2002, [X.] 3390) und dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung ande-rer Gesetze (vom 22. Dezember 2003, [X.] 2836) vorgenommenen Ände-rungen des § 129 a StGB schließen es aus, Tätigkeiten, die sich als Werben für eine terroristische [X.] darstellen, (auch) unter das [X.] - 5 - mal des [X.] zu subsumieren; dies gilt sowohl für das Werben um Mitglieder oder Unterstützer, als auch für das Werben für die Ideologie oder die Ziele der [X.]. Im Einzelnen: a) § 129 a StGB stellt mit den [X.] des [X.] einer terroristischen [X.] und des Werbens für eine solche auch [X.] unter Strafe, die durch außerhalb der [X.] begangen werden. Obwohl derartige Taten gegenüber denjenigen des Gründens einer terroristischen [X.] und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an ihr im Grundsatz geringeres Unrecht verwirklichen, hatte die Vorschrift in Absatz 1 ihrer ursprünglichen Fassung (eingefügt in das StGB durch das Gesetz zur Än-derung des StGB, der StPO, des [X.], der [X.] und des [X.] vom 18. August 1976, [X.] 2181) zunächst für alle diese Taten dieselbe Strafe angedroht (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren). Erst durch das [X.] (vom 19. Dezember 1986, [X.] 2566) hat der Gesetzgeber die [X.] des Gründens und der mitgliedschaftlichen Beteiligung mit höherer Strafe bedroht (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) und die Alternativen des [X.] und Werbens in Absatz 3 gesondert erfasst, es dabei jedoch für beide einheitlich bei der Strafdrohung von Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren belassen. 7 Mit dem [X.] hat er den Tatbestand des Werbens eingeschränkt; während bis dahin jede Art der Werbung für eine terro-ristische [X.] mit Strafe bedroht war, ist seither nur noch das Werben um Mitglieder oder Unterstützer strafbar. Dem lag das Ziel zu Grunde, eine ge-genüber der bisherigen Rechtsprechung klarere Eingrenzung des [X.] zu erreichen und dieses auf die Fälle zu [X.] - 6 - schränken, in denen auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschütz-ten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) die Pönalisierung erforderlich sei; hierzu sollte insbesondere der Bereich der sog. reinen Sympathiewerbung von der Strafbarkeit ausgenommen werden (s. Protokoll der 125. Sitzung des Rechtsausschusses der 14. Wahlperiode vom 24. April 2002 S. 33 ff.; Be-schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 24. April 2002, BTDrucks. 14/8893 S. 8). Eine Änderung der Strafandrohung für das Unterstüt-zen sowie für das Werben um Mitglieder oder Unterstützer ist hiermit nicht [X.] worden. Durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 hat der Gesetzgeber in § 129 a StGB schließlich deutliche Differenzierungen zwischen den Tatbe-standsalternativen des [X.] und des Werbens um Mitglieder oder [X.] vorgenommen. Nach Absatz 5 Satz 1 der Neufassung ist die [X.] jeder der in den Absätzen 1 bis 3 genannten terroristischen Vereini-gungen strafbar, jedoch mit unterschiedlicher Strafandrohung je nach Art der [X.] (Unterstützung einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Or-ganisationen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; Unterstüt-zung einer von Absatz 3 erfassten Organisation: Freiheitsstrafe bis zu fünf [X.] oder Geldstrafe). Demgegenüber ist, soweit eine werbende Tätigkeit in [X.] steht, gemäß Absatz 5 Satz 2 der Neufassung allein das Werben um [X.] oder Unterstützer für eine der in den Absätzen 1 oder 2 genannten [X.] strafbar; die Strafandrohung hierfür ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren unverändert geblieben. Das Werben um Mitglieder oder Unterstützer für die in Absatz 3 beschriebenen Organisationen sowie jede andere, nicht auf die Gewinnung von Mitgliedern oder Unterstützern gerichtete Werbung sind als solche nicht mit Strafe bedroht. 9 - 7 - b) Während es nach den Fassungen des § 129 a StGB bis zum [X.] im Hinblick auf den einheitlichen und uneinge-schränkten Anwendungsbereich des [X.] und des Werbens sowie auf die identische Strafandrohung nicht erforderlich war, eine auf die Förderung einer terroristischen [X.] und ihrer Zwecke oder die Propagierung ihrer Ideologie und ihrer Ziele ausgerichteten Tathandlung eindeutig einer der beiden [X.] zuzuordnen, ist es vor dem Hintergrund der geschilderten Gesetzgebungsgeschichte, der dem Gesetz dadurch in seiner heute geltenden Fassung verliehenen Systematik und insbesondere der nur noch eingeschränk-ten Strafbarkeit des Werbens auf die Fälle des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer nunmehr unerlässlich, eine klare Abgrenzung zwischen § 129 a Abs. 5 Satz 1 und § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB nF vorzunehmen. 10 Nach bisheriger Rechtsprechung und vorherrschender Ansicht im Schrift-tum (s. insg. [X.]/[X.] in [X.]. 60 i. V. m. § 129 [X.]. 81 ff. m. zahlr. [X.]) unterstützt eine terroristische [X.], wer, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristische Be-strebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert. Dabei kann sich die Förderung richten auf die innere Organisation der [X.] und deren Zu-sammenhalt, auf die Erleichterung einzelner von ihr geplanter Straftaten, aber auch allgemein auf die Erhöhung ihrer Aktionsmöglichkeiten oder die Stärkung ihrer kriminellen Zielsetzung. Nicht erforderlich ist, dass der Organisation durch die Tathandlung ein messbarer Nutzen entsteht. Vielmehr genügt es, wenn die Förderungshandlung an sich wirksam ist und der [X.] bringt; ob dieser Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezo-gene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang. 11 - 8 - Diese Maßstäbe, die trotz einer gewissen - unvermeidlichen - begriffli-chen Unschärfe (vgl. [X.]/[X.] aaO [X.]. 82), das tatbestandliche Un-recht ausreichend bestimmt umschreiben, würden es für sich nicht ausschlie-ßen, auch solche Betätigungen, die der Sache nach Werbung um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische [X.], aber auch um "Sympathie" für deren Ideologie oder Ziele darstellen, dem Tatbestandsmerkmal der [X.] zu subsumieren. Dementsprechend hat der Senat unter der Geltung des alten Rechts etwa die Verbreitung einer Schrift, in der vergangene und zu-künftige terroristische Aktivitäten der "[X.] Fraktion" zustimmend darge-stellt und kommentiert wurden, als Unterstützung dieser terroristischen Vereini-gung bewertet, weil hierdurch deren Stellung in der [X.] günstig beein-flusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell ihr Rekrutierungsfeld erweitert und damit insgesamt ihr Gefährdungspotential gestärkt werden könnte ([X.] NJW 1988, 1677 f. = [X.]R StGB § 129 a Abs. 3 Unterstützen 1). 12 Hieran kann im Hinblick auf die neue Gesetzeslage nicht festgehalten werden. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich alle Handlungen, die sich in einem Werben für die Ideologie und die Ziele einer terroristischen [X.] er-schöpfen, aus der Strafbarkeit herausnehmen wollen; das Werben um [X.] oder Unterstützer hat er nur noch für bestimmte besonders gefährliche ter-roristische [X.]en unter Strafe gestellt und es insoweit bei einem ge-genüber dem Unterstützen niedrigeren Strafrahmen belassen. Es hieße, diesen im Gesetzeswortlaut und in der Gesetzessystematik objektivierten Willen des Gesetzgebers zu missachten, wollte man derartige Aktivitäten weiterhin als [X.] im Sinne des § 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB ansehen, weil ihnen die abstrakte Eignung zukommt, das Gefährdungspotential der beworbenen Verei-nigung zu stärken. 13 - 9 - c) Die demgegenüber vom [X.] in seiner Zuschrift vom 2. Mai 2007 vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen: 14 aa) Soweit er darauf hinweist, dass für die [X.] und die [X.] im [X.] die Verbreitung ihrer Propaganda wesentliches Element des Kampfes sei und der Beschuldigte daher durch seine Betätigung als Multiplika-tor dieser Propaganda gewichtige Beiträge zu diesem Kampf geleistet habe, macht er in der Sache eine gesteigerte Strafwürdigkeit geltend. Über diese hat in erster Linie der Gesetzgeber zu entscheiden; die Gerichte können das [X.] nur berücksichtigen, soweit das Gesetz dafür Raum lässt. Hier hat der Gesetzgeber derartige propagandistische [X.], wenn sie durch ein Nichtmitglied der Organisation begangen werden, aber gerade vollständig und nicht nur etwa nach dem Maßstab ihrer mehr oder weniger großen Nützlichkeit für die [X.] oder deren Ziele aus der Straf-barkeit herausgenommen. 15 bb) Der [X.] weist weiter darauf hin, dass das Unter-stützen einer terroristischen [X.] in Rechtsprechung (vgl. [X.]St 20, 89; 29, 99, 101) und Schrifttum (s. etwa [X.]/[X.], StGB 54. Aufl. § 129 [X.]. 30; [X.] in [X.] - Stand März 2005 - § 129 [X.]. 17; von [X.] in [X.]. § 129 [X.]. 65; [X.]/[X.] aaO [X.]. 81 m. [X.] auch zur Gegenansicht) teilweise als zur Täterschaft verselbständigte Form der Beihilfe bezeichnet wird. Falls mit diesem Hinweis angedeutet werden soll, dass auch jedes Werben für eine terroristische [X.], das sich als Beihilfe zu einer Tat nach § 129 a Abs. 1 - 3 StGB darstellt, als täterschaftliches Delikt im Sinne des § 129 a Abs. 5 Satz 1 strafbar ist, könnte der Senat dem nicht folgen. 16 - 10 - Die Umschreibung der Tatvariante des [X.] einer terroristi-schen [X.] als zur Täterschaft verselbständigte Form der Beihilfe ist erkennbar nicht als dogmatische Einordnung in dem Sinne zu verstehen, dass ohne gesonderte Pönalisierung der Unterstützungshandlungen in § 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB diese stets als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zu [X.] nach § 129 a Abs. 1 - 3 StGB strafbar wären. Denn zum einen bezieht sich ein [X.] im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB stets auf die vorsätzliche rechtswidrige Tat eines [X.], während sich das Unterstützen gemäß § 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB auf die [X.] als solche richtet und lediglich nach der besonderen Gestaltung des Einzelfalles gleichzeitig eine Beihilfe zu der mitgliedschaftlichen Betätigung eines Mitglieds der Organisation darstellen kann; zum anderen setzt die Strafbarkeit nach § 27 Abs. 1 StGB voraus, dass die Haupttat in ihrer konkreten Ausgestaltung durch die Hilfeleistung gefördert oder erleichtert wird ([X.] NJW 2007 384, 388 m. [X.]), während ein entspre-chender Effekt der Unterstützungshandlung für die [X.] gerade nicht notwendig ist. 17 Hinzu kommt, dass der ausdrückliche und im Gesetz unmissverständlich zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers unterlaufen würde. Danach ist die in der Werbung um Mitglieder, Unterstützer oder Sympathie für eine ter-roristische [X.] etwa liegende Beihilfe zu täterschaftlichen terroristi-schen Handlungen im Sinne des § 129 a Abs. 1 - 3 StGB durch § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB strafrechtlich privilegiert, nämlich im Falle der Sympathiewerbung straflos, im Falle der Mitglieder- oder Unterstützerwerbung nur mit [X.] von sechs Monaten bis fünf Jahren bedroht und dies auch nur, wenn um [X.] oder Unterstützer für Organisationen geworben wird, die dem § 129 a Abs. 1 oder 2 StGB unterfallen. Dies darf nicht durch Anwendung des § 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB umgangen werden. Ob eine abweichende Beurteilung [X.] - 11 - rechtfertigt wäre, wenn in einem Einzelfall einmal festgestellt werden könnte, dass das Werben der Organisation tatsächlich einen messbaren Vorteil ge-bracht, etwa nachweislich zum Beitritt eines neuen Mitglieds geführt hat, bedarf hier keiner Entscheidung; denn die Ermittlungen ergeben keinen Anhaltspunkt dafür, dass durch die Tätigkeit des Beschuldigten den beiden terroristischen [X.]en ein derartiger konkreter Vorteil erwachsen wäre. Hier ist zudem schon rein tatsächlich eine Beihilfehandlung des Beschul-digten zu den mitgliedschaftlichen Betätigungsakten der Rädelsführer und sons-tigen Mitglieder der beiden terroristischen [X.]en nicht feststellbar, die an der Herstellung der Dateien sowie deren Bereitstellung im [X.] beteiligt waren; denn es ist nicht erkennbar, dass diese Taten in ihrer konkreten Gestalt durch die Weiterverbreitung der Dateien in irgendeiner Form gefördert oder er-leichtert worden wären. Das Weiterverbreiten durch den Beschuldigten knüpft an diese Vortaten an, fördert sie aber nicht mehr. 19 cc) Auch soweit der [X.] weiterhin darauf verweist, dass das Verhalten des Beschuldigten deswegen als Unterstützung der beiden terroristischen [X.]en und nicht als Werben für diese einzustufen sei, weil er lediglich die Dateien im [X.] weiterverbreitet habe, nicht aber mit ausdrücklich befürwortenden Stellungnahmen für deren Inhalte eingetreten sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Erwägungen finden schon im Ergebnis der Ermittlungen keine Grundlage. Diese belegen zum einen eine Mehrzahl derartiger Äußerungen des Beschuldigten; zum anderen ist allein schon aus den Gesamtumständen seiner Besuche und Aktivitäten in dem Chatroom für alle anderen dortigen Besucher sein befürwortendes Eintreten für die Inhalte der von ihm verbreiteten Dateien unverkennbar (vgl. [X.]St 43, 41, 46). 20 - 12 - Davon abgesehen ist eine derartige ausdrücklich befürwortende [X.] zum Inhalt der weiterverbreiteten Dateien rechtlich aber nicht einmal erforderlich. Vielmehr reicht es zur Verwirklichung des § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB aus, dass der Beschuldigte den werbenden Inhalt der von ihm weiterver-breiteten Dateien erkennbar als eigene Meinungsäußerung den weiteren Besu-chern des [X.] zugänglich machen wollte (vgl. [X.]St 36, 363, 367 f.). Dies steht nach den bisherigen Ermittlungen nicht in Zweifel. 21 Letztlich würde diese Argumentation des [X.]s in [X.] der hier zu beurteilenden Art aber auch zu in sich nicht stimmigen Ergebnis-sen führen. Die Weiterverbreitung fremder Äußerungen, deren Inhalt [X.] um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische [X.] oder für deren Ideologie und Ziele wirbt, wäre gemäß § 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB als Unterstützung der Organisation strafbar, wenn die Weiterverbreitung nicht mit eigenen befürwortenden Stellungnahmen verbunden ist. Dagegen wäre das Verhalten straflos oder nur mit geringerer Strafe bedroht, wenn solche aus-drücklich befürwortenden Stellungnahmen hinzugefügt werden. Da durch sie die Wirkung der Weiterverbreitung und damit das Maß des Rechtsgutsangriffs aber im Allgemeinen eher verstärkt werden, wären die Ergebnisse der vom [X.] befürworteten Argumentation nicht mehr plausibel. 22 4. Der Beschuldigte ist vielmehr dringend verdächtig, in mindestens 26 Fällen für eine ausländische terroristische [X.] um Mitglieder oder [X.] geworben zu haben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und [X.], Abs. 5 Satz 2, § 129 b Abs. 1 StGB). 23 a) Um Mitglieder für eine der in § 129 a Abs.1 oder 2 StGB bezeichneten terroristischen [X.]en wirbt, wer sich um die Gewinnung von Personen 24 - 13 - bemüht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derarti-gen [X.] einfügen. Um Unterstützer wirbt, wer bei anderen die Bereit-schaft wecken will, die Tätigkeit oder die Bestrebungen einer solchen Vereini-gung direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern, ohne sich selbst als [X.] in die Organisation einzugliedern. Die Werbung kann sich dabei in beiden Fällen sowohl an eine konkrete Person als auch an eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten richten. Ein [X.] wird nicht vorausgesetzt; auch der erfolglose Versuch, andere als Mitglied oder Unterstützer einer [X.] zu gewinnen, wird von der Strafbarkeit erfasst. 25 Nicht mehr ausreichend sind demgegenüber das befürwortende [X.] für eine terroristische [X.], die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie, aus der verschiedene derartige [X.]en ihre Tätigkeit legitimieren und die gegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Rechtfertigung für die Begehung von Straftaten dient. Vielmehr muss sich zumindest aus den Gesamtumständen der Äußerung ergeben, dass der Werbende gezielt Mitglieder oder Unterstützer gewinnen will - und dies zu Gunsten einer konkreten Organisation. Ein [X.] gefasster Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen, reicht für den erforderlichen Organisationsbezug nicht aus. Auch die Aufforderung, sich dem [X.] anzuschließen, genügt für sich genommen nicht, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehre-rer bestimmter terroristischer [X.]en steht, sondern für eine Vielzahl von islamistischen Aktivitäten, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereini-gungen unternommen werden. Etwas anderes kann für den Aufruf zum [X.] nur gelten, wenn er durch eine Person erfolgt, die eine [X.] derartig [X.] - 14 - [X.] repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt, die Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zu Gunsten der reprä-sentierten [X.]. Ist dies der Fall, so wird die Strafbarkeit allerdings nicht dadurch ausge-schlossen, dass die Äußerung als Werbung um Mitglieder oder Unterstützer auch für andere - ideologisch gleichgesinnte - [X.]en verstanden wer-den kann oder gleichzeitig auch deren Tätigkeit preist sowie zu deren Fortset-zung aufruft. 27 Veröffentlicht oder verbreitet ein Dritter lediglich eine in diesem Sinne um Mitglieder oder Unterstützer werbende Äußerung eines anderen - sei dieser selbst Mitglied der beworbenen terroristischen [X.] oder nicht -, so macht er sich nur dann nach § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB strafbar, wenn [X.] aus den Umständen erkennbar wird, dass er sie sich zu eigen macht und als eigenes werbendes Eintreten für die [X.] verstanden wissen will. Wer die Äußerung lediglich als fremde - gleichsam zu Informationszwecken - weitergibt, handelt hingegen nicht tatbestandsmäßig. 28 b) Nach diesen Maßstäben ist der Beschuldigte hier jedenfalls in 26 der vom Haftbefehl erfassten Taten des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für die terroristischen [X.]en [X.] oder [X.] im [X.] dringend verdächtig (Nrn. 2, 4, 8, 11, 13, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36 und 38 des Haftbefehls). In diesen [X.] hat er jeweils die in Dateien enthaltenen Reden der Rädelsführer dieser [X.]en - [X.], [X.], [X.] und [X.] - den Be-suchern des [X.] zugänglich gemacht. Die Äußerungen der genannten Rädelsführer waren nach ihrer Gesamtaussage unverkennbar nicht nur darauf 29 - 15 - gerichtet, allgemein Propaganda für den [X.] und ungenannte [X.]en zu treiben, die sich diesem verschrieben haben; ihr Anliegen beschränkte sich auch nicht darauf, terroristische Anschläge zu rechtfertigen oder anzukündigen. Im Vordergrund stand vielmehr der Zweck, gezielt neue Teilnehmer oder Unter-stützer für diesen Kampf zu gewinnen. Unter den hier gegebenen Umständen, insbesondere aufgrund der he[X.]en Stellung der allgemein, vor allem in islamistisch orientierten Kreisen bekannten Rädelsführer kann dabei kein Zweifel daran bestehen, dass diese Werbung vorrangig darauf gerichtet war, Mitglieder oder Unterstützer gerade für die durch sie jeweils repräsentierten [X.]en zu rekrutieren. Dass sie dabei aufgrund ihres ideologischen Dogmas des weltumspannenden [X.] gegen die Westliche Welt, namentlich gegen "[X.] und [X.]" sowie deren "Helfers-Helfer", zu [X.] umfassenden Förderung des [X.] aufriefen und damit notwendigerweise gleichzeitig für Sympathie, aber auch um Mitglieder und Unterstützer für ent-sprechend ausgerichtete andere Organisationen warben, tritt demgegenüber in den Hintergrund und ist für die rechtliche Bewertung ohne Belang. Diese werbenden Reden hat sich der Beschuldigte zu eigen gemacht. Soweit dies nicht schon dadurch geschehen ist, dass er den entsprechenden Dateien eigene befürwortende Stellungnahmen beigefügt hat, ergibt sich dies aus den Gesamtumständen seines Tuns. Denn schon durch die Gestaltung und Ausrichtung des [X.] war für deren Besucher unverkennbar, dass dieje-nigen, die dort derartige Dateien zugänglich machten, die in diesen enthaltenen Erklärungen guthießen und als eigene Botschaften weitergaben. Ein abwei-chendes Verständnis ließe sich weder mit dem Inhalt der Reden noch mit dem Verhalten des Beschuldigten in Einklang bringen. Unter diesen Umständen kommt eine andere Auslegung auch nicht mit Blick darauf in Betracht, dass es sich bei [X.] des Beschuldigten letztlich um die Äußerung von Meinungen 30 - 16 - handelte und die Beachtung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG da-her die Prüfung gebietet, ob diese Äußerungen und Verhaltensweisen eventuell auch in einer Weise interpretiert werden können, die ihnen die strafrechtliche Relevanz nähme ([X.] 93, 266, 295 ff.; [X.] NJW 1999, 204, 205). c) Hingegen kann in der Verbreitung der übrigen Reden kein Werben im Sinne von § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB gesehen werden. 31 Es handelt sich dabei um Texte, die entweder nicht konkret zur [X.] am Kampf auffordern, oder lediglich allgemeine religiöse oder politische Erörterungen enthalten oder begangene Anschläge rechtfertigen bzw. beschreiben. Ihnen kann daher nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit ent-nommen werden, dass sie auf das Gewinnen von Mitgliedern oder Unterstüt-zern für die [X.] oder die [X.] im [X.] ausgerichtet sind. 32 5. Der Senat hat deshalb im Rahmen der Haftprüfung den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] entsprechend abgeändert. Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschuldigten ist derzeit auch unter die-ser veränderten rechtlichen Beurteilung noch gerechtfertigt. 33 a) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr. Auch wenn der Tatbestand des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer mit einem geringeren Strafrah-men versehen ist, besteht angesichts der Vielzahl der Taten eine Anreiz zur Flucht gebende Straferwartung. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die [X.] im vorbezeichneten Haftbefehl, die durch das Vorbringen der [X.] nicht entkräftet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Be-schuldigte derzeit bereit wäre, mit seiner Familie wieder in den [X.] [X.] - 17 - deln. Er kann sich dem Verfahren auch dadurch entziehen, dass er das Land ohne seine Familie verlässt, wie er es bereits einmal getan hat. Haftverschonende Maßnahmen nach § 116 StPO vermögen die Flucht-gefahr nicht auszuräumen. 35 b) Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen hat ein Urteil noch nicht zugelassen. Es waren durch die Ermittlungsbehörden um-fangreiche Beweismittel, insbesondere die im Zusammenhang mit der [X.] sichergestellten beiden tragbaren Computer sowie wei-tere Datenspeicher, zu sichten und auszuwerten. Der überwachte [X.]ver-kehr umfasst ein Datenvolumen von 318 Gigabyte, von dem 14 Gigabyte Daten mit [X.] und mit im Chatroom in Echtzeit abgespielten Reden überprüft wurden. Da die Kommunikation größtenteils auf [X.], im Übrigen in einem kurdischen Dialekt geführt wurde, war diese Auswertung besonders zeitrau-bend. Der Einwand der Verteidigung, der [X.] hätte über die Auswertung des [X.]verkehrs bereits zum [X.]punkt der Verhaftung verfügt und deshalb unverzüglich die Anklage erheben müssen, trifft nicht zu, was sich schon daraus ergibt, dass die Vorwürfe in dem neuen Haftbefehl unter dem Eindruck inzwischen [X.] Erkenntnisse detaillierter sind. Der Ge-neralbundesanwalt erstellt derzeit die Anklage, mit deren unverzüglicher Erhe-bung der Senat rechnet. 36 - 18 - 6. Durch die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft nach §§ 121, 122 StPO wird die Haftbeschwerde des Beschuldigten gegenstandslos. Sie ist für erledigt zu erklären ([X.], [X.] Aufl. § 122 [X.]. 18). [X.]

Meta

StB 3/07 

16.05.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2007, Az. StB 3/07  (REWIS RS 2007, 3796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3796

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