Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2017, Az. AK 34/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6474

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Gegenstand

Besondere Haftprüfung bei Untersuchungshaft über 6 Monate: Anforderungen an die Beschreibung des Tatvorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Haftbefehl


Tenor

Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 26. Januar 2017 (6 [X.] 1/17), neu gefasst durch die Beschlüsse vom 23. März 2017 und 6. Juli 2017, wird aufgehoben.

Der Beschuldigte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Gründe

1

Der Beschuldigte ist aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 26. Januar 2017 (6 [X.] 1/17), geändert durch Beschlüsse vom 23. März 2017 und 6. Juli 2017, am 1. Februar 2017 festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.

I.

2

Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 26. Januar 2017 ist nach dessen zweimaliger Änderung allein noch der Vorwurf, der Beschuldigte habe den "[X.] [X.] und Großsyrien" ([X.]) und damit eine [X.] im Ausland unterstützt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen zu begehen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 129b Abs. 1 StGB).

II.

3

Die Prüfung, ob die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern darf (§§ 121, 122 [X.]), führt zur Aufhebung des Haftbefehls, weil der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Unterstützung einer ausländischen terroristischen [X.] im Sinne des Haftbefehls nach derzeitigem Ermittlungsstand jedenfalls nicht dringend verdächtig im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist.

4

1. Soweit dem Beschuldigten Tätigkeiten als Schleuser und Anwerber für den [X.] angelastet werden, umschreibt der Haftbefehl den Vorwurf nicht in ausreichendem Maße und genügt damit nicht den Anforderungen des § 114 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

5

a) Nach dieser Vorschrift sind im Haftbefehl die Tat, deren der Beschuldigte dringend verdächtig ist, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften anzuführen. Der strafrechtliche Vorwurf, der die Untersuchungshaft rechtfertigen soll, ist in ähnlicher Weise wie in der Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 Satz 1 [X.]) zu umschreiben. Dies bedeutet, dass der [X.] als solcher in seiner bedeutsamen konkreten Erscheinungsform mitgeteilt werden muss ([X.], [X.], 26. Aufl., § 114 Rn. 9). Der Haftbefehl muss das ihm zugrundeliegende Geschehen nach Ort und Zeit, Art der Durchführung und sonstigen Umständen so genau bezeichnen, dass ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist, dem der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf einer Straftat entnehmen kann ([X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 114 Rn. 7 mwN). Zwar kann - soweit in einem frühen Stadium der Ermittlungen eine detaillierte Beschreibung der Taten noch nicht möglich ist - eine zusammenfassende Darstellung im Haftbefehl genügen. Im weiteren Verlauf ist die Tatschilderung dann aber der fortschreitenden Ermittlungslage anzupassen. Stets müssen bei der Umschreibung des historischen Vorgangs auch die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale aufscheinen. Es muss für jedes gesetzliche Tatbestandsmerkmal erkennbar sein, durch welchen Teil des Geschehens es erfüllt ist (vgl. KG, Beschluss vom 10. August 2016 - (5) 121 [X.] (14/16), juris Rn. 27; [X.] aaO; [X.]/[X.] aaO; [X.], [X.], 7. Aufl., § 114 Rn. 6). Verlangt ist somit die konkrete Beschreibung eines Lebenssachverhalts, der unter einen Straftatbestand subsumiert werden kann. Die Anforderungen an die Tatschilderung richten sich damit auch danach, welche Straftat dem Beschuldigten vorgeworfen wird.

6

Vorliegend wird dem Beschuldigten die Unterstützung einer ausländischen terroristischen [X.] nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB angelastet. Unter einem Unterstützen im Sinne dieser Vorschriften ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines [X.] zu verstehen, das die innere Organisation der [X.] und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenn auch nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69, 117). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der [X.] fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa [X.], Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 [X.], [X.]St 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer [X.] über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines [X.]smitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die [X.] als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des [X.] zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitgliedes hilfreich beitragen muss (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, [X.]St 51, 345, 350 f.; Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69, 117 f.). Auch muss das Wirken des [X.] nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen; es genügt, wenn [X.] für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt (vgl. [X.], Urteile vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69, 116; vom 25. Juli 1984 - 3 [X.], [X.]St 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, [X.]St 32, 243, 244). Erforderlich ist aber immer, dass das Nichtmitglied konkret eine Unterstützungsleistung für die [X.] erbringt. Dabei stehen die Handlungen, mit denen der Täter eine terroristische [X.] unterstützt, zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Denn anders als bei der mitgliedschaftlichen Betätigung an einer [X.] nach § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB, bei der wegen ihres Charakters als Organisationsdelikt mehrere Beteiligungsakte jedenfalls dann, wenn sie nicht ihrerseits einen weiteren Straftatbestand erfüllen, zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft werden (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, [X.]St 60, 308 ff.), kommt wegen der unterschiedlichen rechtlichen Struktur bei den [X.] des Werbens und Unterstützens nach § 129a Abs. 5 StGB eine solche normativ vorgegebene pauschale Zusammenfassung mehrerer unterstützender Einzelakte nicht in Betracht. Bei mehrfachem Werben oder Unterstützen liegt vielmehr in der Regel Tatmehrheit vor (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 193).

7

Daraus folgt als Anforderung an die Tatschilderung in diesen Fällen, dass es zur Beschreibung des [X.] der Unterstützung einer terroristischen [X.] im Haftbefehl nicht ausreicht, dem Beschuldigten allgemein eine Tätigkeit etwa als "Rekruteur" anzulasten. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung einer oder mehrerer Unterstützungshandlung(en), die - gegebenenfalls jede für sich - so konkret umschrieben sein muss (müssen), dass erkennbar ist, ob sie den Straftatbestand des § 129a Abs. 5 StGB erfüllt (erfüllen). Nur dann kann der Haftbefehl seinen Funktionen gerecht werden, zu denen nicht nur die Information des Beschuldigten zählt. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Haftbefehls, dem Haftprüfungsgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach den §§ 121 ff. [X.] mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal "wegen derselben Tat" eine Kontrolle der Haftzeit zu ermöglichen (vgl. KG, aaO Rn. 8 ff.). Ob die Schwierigkeiten der Ermittlungen gerade wegen des im Haftbefehl enthaltenen [X.] eine sechs Monate überdauernde Untersuchungshaft rechtfertigen, kann nur im Blick auf eine individuelle Beschreibung des [X.] im Haftbefehl entschieden werden.

8

b) Hieran gemessen genügt der Haftbefehl des [X.] insoweit nicht den Anforderungen des § 114 Abs. 2 Nr. 2 [X.] als er auf den dringenden Tatverdacht gestützt ist, der Beschuldigte habe seit August 2015 in [X.] und an anderen Orten den [X.] unterstützt, indem er "u. a. als Schleuser und Anwerber für" diese Organisation tätig gewesen sei. Damit wird lediglich allgemein eine "Tätigkeit", nicht aber eine konkrete Handlung umschrieben, mit der der Beschuldigte den [X.] unterstützt haben soll. Die Schilderung einer konkreten Unterstützungshandlung findet sich auch im Folgenden im Haftbefehl nicht. Soweit im Zusammenhang mit der rechtlichen Bewertung des Vorwurfs und der Darlegung der vorläufigen Beweisergebnisse ein Behördenzeugnis des [X.] vom 22. August 2016 zitiert wird, wonach der Beschuldigte die Reihen des [X.] in [X.] verlassen habe und sich nun in [X.] aufhalte, wo er als Rekruteur und Schleuser für den [X.] tätig sei, wird auch hierin die Beschreibung konkreter einzelner Handlungen nicht erkennbar. Damit kann die Untersuchungshaft nicht auf den Vorwurf gestützt werden, der Beschuldigte habe während seines Aufenthaltes im [X.] Aktivitäten entfaltet, um Mitglieder und Unterstützer für den [X.] zu gewinnen oder nach [X.] einzuschleusen.

9

2. Dem Haftbefehl kann ansatzweise allenfalls insoweit eine den Anforderungen des § 114 Abs. 2 Nr. 2 [X.] genügende Tatschilderung entnommen werden, als er bei der Aufzählung der gegen den Beschuldigten sprechenden Verdachtsgründe unter anderem anführt, dass dieser nach dem Ergebnis der Auswertung seines Mobiltelefons als Urheber gewaltverherrlichender Fotocollagen und aktives Mitglied bzw. Unterstützer einer Medien- und Cybereinheit des [X.] anzusehen sei. Ob die Unterstützung einer solchen Einheit des [X.] durch die Herstellung der Fotocollagen im Hinblick auf den eingangs formulierten Vorwurf, der Beschuldigte sei als Schleuser und Rekruteur für den [X.] tätig, überhaupt Gegenstand des Haftbefehls und ob dieser gegebenenfalls hinreichend konkret beschrieben ist, kann indes dahinstehen. Denn ein dringender Tatverdacht, der Beschuldigte habe eine ausländische terroristische [X.] bzw. die hierfür zuständigen Mitglieder durch digitale Bildbearbeitungen und -kompositionen in ihrer [X.] unterstützt, besteht in Anbetracht der sich aus den Sachakten ergebenden Beweislage nicht. Im Einzelnen:

a) Die bisherigen Ermittlungsergebnisse belegen zwar den Verdacht, dass der Beschuldigte Internetpräsentationen, mit denen für den [X.] geworben werden kann, vorbereitet hat. Eine Unterstützung der [X.] durch diese Handlungen, die die rechtlichen Voraussetzungen des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB erfüllt, ist jedoch bisher nicht im Sinne eines dringenden Tatverdachts belegt.

Die Ermittlungen haben folgendes Ergebnis erbracht: Der Beschuldigte hatte, nachdem er erstmals 2003 nach [X.] eingereist war und geheiratet hatte, 2013 [X.] wieder verlassen, kehrte aber 2015 zurück und lebte hier ohne festen Wohnsitz, wobei er bei unterschiedlichen Kontaktpersonen unterkam. Staatliche Leistungen nahm er nicht in Anspruch. Er verkehrte in islamistischen Kreisen. Insbesondere stand er - wie teilweise schon vor seiner Ausreise aus [X.] im Jahr 2013 - nach seiner Wiedereinreise mit Personen in Kontakt, gegen die von Seiten der [X.] wegen islamistischer Umtriebe ermittelt wird. Zu Einzelheiten kann auf den ersten Sachstandsbericht des [X.] vom 23. Dezember 2016 verwiesen werden. Dass der Beschuldigte konkret dem [X.] zumindest befürwortend gegenübersteht, legen - neben dem Inhalt des oben genannten Behördenzeugnisses des [X.] - die Angaben einer am 10. und 13. Oktober 2016 vernommenen VP des [X.] nahe, wonach der Beschuldigte beim [X.] eine "große Rolle" spielen soll und möglicherweise als Rekruteur und/oder Organisator des [X.] in [X.] agiere, sowie die Aussagen der Zeugen     K.      sowie      C.     , dem gegenüber der Beschuldigte sich zu seinen Beziehungen zum [X.] bekannt hat. Am 15. August 2016 wurde der Beschuldigte aufgrund eines Auslieferungsersuchens [X.] in Haft genommen, wo er in Verdacht steht, an mehreren Terrorakten, unter anderem dem Anschlag auf das [X.], beteiligt gewesen zu sein. Allerdings ist die Auslieferung nicht bewilligt und der Beschuldigte am 4. November 2016 aus der Auslieferungshaft entlassen worden.

Bei der Auswertung des bei der Festnahme des Beschuldigten im Auslieferungsverfahren sichergestellten Smartphones sind über 9.000 Bilddateien festgestellt worden, von denen eine Vielzahl einen Bezug zum [X.] aufweisen. Neben Bilddateien von Nachrichtentexten des [X.] bzw. [X.] auf offiziellen [X.], die bis zur Verhaftung des Beschuldigten im August 2016 datieren und solchen, die [X.] des [X.] zum Gegenstand haben, sind dort auch [X.] gefunden worden, bei denen Bilder um ein Logo des [X.] gruppiert und mit einem - [X.] - Text versehen sind. Aus dem Umstand, dass sich gleichzeitig noch unbearbeitete Ausgaben der in einer der Collagen verwendeten Bilder auf dem Smartphone befunden haben, die augenscheinlich als "Rohmaterialien" zur Erstellung der Bilder gedient haben, kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte selbst der Urheber der Fotocollagen ist. Auch weitere auf dem Smartphone des Beschuldigten gespeicherte Bilddateien - insbesondere Bilder, die mit entsprechenden Programmen bearbeitet und oftmals beschriftet sind, wobei sie teilweise das Logo oder den Namen von [X.] des [X.] aufweisen - können mit der Gestaltung von Internetseiten des [X.] im Zusammenhang stehen.

b) Diese Ermittlungsergebnisse begründen indes nicht den dringenden Verdacht einer Straftat nach § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB.

Die oben dargelegte weite Begriffsbestimmung des Unterstützens im Sinne dieser Vorschrift darf nach der Rechtsprechung des [X.] nicht dahin missverstanden werden, dass jedes Handeln eines [X.] im Sinne der [X.] als tatbestandsmäßig einzustufen wäre, ohne dass es auf die konkreten Wirkungen seines Tuns ankäme. Insbesondere darf nicht aus dem Blick verloren werden, dass der Gesetzgeber mit dem [X.] (vom 22. August 2002, [X.]. I S. 3390) und dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze (vom 22. Dezember 2003, [X.]. I S. 2836) die Strafbarkeit des propagandistischen Wirkens eines [X.] im Sinne der [X.] auf die Fälle des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für die Organisation beschränkt und das lediglich befürwortende Eintreten für eine terroristische [X.], die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten straffrei gestellt hat. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung ist zu beachten. Es ist nicht zulässig, sie dadurch zu umgehen, dass propagandistisches Handeln eines [X.], das sich nicht als Werben um Mitglieder oder Unterstützer für die [X.] darstellt, allein wegen der psychologischen Folgen, die es - insbesondere etwa im Falle der Rechtfertigung oder Verherrlichung von Gewalttaten der Organisation - auf die angesprochenen [X.] haben kann, als Unterstützen der [X.] eingestuft wird ([X.], Beschlüsse vom 20. September 2012 - 3 [X.], [X.], 123, 124; vom 11. Juli 2013 - AK 13-14/13, [X.]St 58, 318, 322 ff.). Ein Unterstützen ist erst dann anzunehmen, wenn das ein bloßes Werben für die [X.] darstellende Handeln des [X.] im konkreten Einzelfall über die propagandistische Wirkung seines Tuns hinaus einen objektiv nützlichen Effekt für die mitgliedschaftliche Betätigung eines Angehörigen der Organisation bewirkt. Dies bedeutet, dass ein Außenstehender eine [X.] auch mit Tätigkeiten unterstützen kann, die sich der Sache nach als Förderung des Werbens für die [X.] durch ein Organisationsmitglied darstellen, auch wenn dessen Verhalten als bloße propagandistische Tätigkeit im Sinne einer reinen Sympathiewerbung anzusehen ist. Demgegenüber unterfällt die um Sympathie oder um Mitglieder oder Unterstützer werbende Tätigkeit eines [X.] dann nicht dem Tatbestandsmerkmal des Unterstützens im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB, wenn sie sich allgemein für die Organisation oder ihre Ziele einsetzt, ohne dabei die propagandistische Tätigkeit eines [X.]smitglieds individuell zu fördern (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13-14/13, [X.]St 58, 318, 322 ff. mwN).

c) Hiernach begründet das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen nicht den dringenden Verdacht des Unterstützens einer terroristischen [X.] durch den Beschuldigten. Dass dieser [X.] und andere Bildbearbeitungen für die Einstellung von Dateien in Internetforen herstellte, um möglicherweise um Sympathie für den [X.] zu werben, erfüllt den Tatbestand des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB nach dem dargelegten Maßstab nicht. Erforderlich wäre vielmehr, dass er mit seinen der Propaganda dienenden Vorbereitungshandlungen Mitglieder der [X.] individuell in ihrer medialen Tätigkeit für den [X.] gefördert hätte, indem er etwa seine Bilddateien in Absprache mit diesen veröffentlicht oder Mitgliedern der auf die [X.] ausgerichteten Abteilung des [X.] zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung gestellt hätte. Solche Verdachtsgründe ergeben die bisherigen Ermittlungen - auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der Bilddateien, des mutmaßlichen Näheverhältnisses des Beschuldigten zu der [X.] und seiner Sympathie für den [X.] - nicht.

3. Weitere Unterstützungshandlungen schildert der Haftbefehl nicht. Der [X.] kann deshalb nach dessen Erlass erlangte Ermittlungsergebnisse zu möglichen anderen Taten im Rahmen der von §§ 121, 122 [X.] geforderten Prüfung nicht berücksichtigen. Prüfungsgegenstand im Haftprüfungsverfahren ist nur der nach § 122 Abs. 1 [X.] vorgelegte Haftbefehl ([X.], [X.], 7. Aufl., § 121 Rn. 24). Ergeben die weiteren Ermittlungen zusätzliche Taten des Beschuldigten, die keine Aufnahme in den Haftbefehl gefunden haben, so dürfen sie in einem Haftfortdauerbeschluss gemäß §§ 121, 122 [X.] nur berücksichtigt werden, wenn der Haftbefehl angepasst und der erweiterte Haftbefehl gemäß § 115 [X.] verkündet worden ist. Somit ist es für die Entscheidung des [X.]s etwa ohne Belang, ob tatsächlich ein dringender Tatverdacht besteht, dass der Beschuldigte an einem Propagandafilm des [X.] im [X.] mitgewirkt hat.

Nach alledem war der Haftbefehl aufzuheben.

[X.]

Meta

AK 34/17

17.08.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Frankfurt, 26. Januar 2017, Az: 6 ARs 1/17

§ 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129a Abs 5 StGB, § 129b Abs 1 StGB, § 114 Abs 2 Nr 2 StPO, § 121 StPO, §§ 121ff StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2017, Az. AK 34/17 (REWIS RS 2017, 6474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6474

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