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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 264/11
vom
15.
Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15.
Juni 2011 einstim-mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24.
Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass im Hinblick auf die unter II.
2. bis 4. der
Urteilsgründe festgestellten Taten gemäß §
2 Abs.
3 StGB nach dem [X.] zu entscheiden war, ob wegen des geleisteten [X.] §
31 Nr.
1 BtmG in der Fassung vor dem 1.
September 2009 oder in der Fassung nach dem 1.
September
2009 Anwendung findet ([X.], 523, 524). Angesichts der sehr maßvollen Einzelstrafen kann jedoch ausgeschlossen werden, dass das [X.] bei einer Verschiebung des Strafrahmens nach §
31 Satz
1 Nr.
1 BtmG in der seit dem 1.
September 2009 geltenden Fassung [X.]. §
49 Abs.
1 StGB anstelle der vorgenommenen Ver-schiebung nach §
31 Satz
1 Nr.
1 BtmG in der vor dem 1.
September 2009 gel--
3
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tenden Fassung [X.]. §
49 Abs.
2 StGB zu einer anderen Strafbemessung ge-langt wäre.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin
Meta
15.06.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. 4 StR 264/11 (REWIS RS 2011, 5705)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5705
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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