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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 490/09vom 31. März 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des [X.] vom 6. April 2006 - 210 Js 47.383/05 - und vom 10. März 2008 - 210 Js 31.366/07 - zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt ist. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und [X.] des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. [X.] Fischer Roggenbuck
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31.03.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2010, Az. 2 StR 490/09 (REWIS RS 2010, 7890)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7890
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