Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.12.2013, Az. III B 148/12

3. Senat | REWIS RS 2013, 668

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Gegenstand

Zur Abweichung in einer Rechtsfrage bei geltend gemachter Divergenz


Leitsatz

NV: Das FG stellt keinen --die Revisionszulassung wegen Divergenz rechtfertigenden-- abweichenden Rechtssatz auf, wenn es in dem angefochtenen Urteil die BFH-Rechtsprechungsgrundsätze zutreffend wiedergibt und diese Grundsätze auf den Streitfall anwendet. Selbst deren fehlerhafte Übertragung auf den Streitfall begründet im Grundsatz keine Divergenz (ständige Rechtsprechung).

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg und ist durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

2

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) und wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) begehrt, hat er diese Zulassungsgründe zwar in seiner Beschwerdeeinlegung behauptet, zu deren Vorliegen in der Beschwerdebegründung aber keine Ausführungen gemacht. Diese [X.] sind daher nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O gebotenen Form erhoben worden und damit bereits unzulässig.

3

2. Ebenso ist die Revision nicht wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O) zuzulassen. Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz liegt jedenfalls nicht vor.

4

a) Eine Divergenz ist anzunehmen, wenn das Finanzgericht ([X.]) mit einem das angefochtene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die nach Ansicht des Beschwerdeführers davon abweichende Entscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 III B 56/11, [X.]/NV 2012, 178, m.w.N.). Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus dem angefochtenen Urteil des [X.] und der Divergenzentscheidung unmittelbar und mit hinreichender Deutlichkeit ergeben ([X.]-Beschluss vom 10. März 2005 II B 20/04, [X.]/NV 2005, 1337; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 54). Indes reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die angeblich fehlerhafte Anwendung von [X.]n auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch schlichte Subsumtionsfehler des [X.] aus (Senatsbeschluss vom 28. März 2011 III B 144/09, [X.]/NV 2011, 1144, m.w.N.).

5

b) Entgegen der Auffassung des [X.] weicht das Urteil des [X.] nicht von dem [X.]-Urteil vom 28. Januar 2009 [X.] ([X.]/NV 2009, 912) ab.

6

aa) In der zitierten [X.]-Entscheidung sei [X.] der Kläger-- der abstrakte Rechtssatz aufgestellt worden, dass das [X.] für den Fall, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht zu einer Reduzierung des [X.] führe, den Sachverhalt dahingehend würdigen könne, dass unklare Einlagen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen würden. Gleichwohl habe das [X.] in seinem Urteil den hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, die Herabsetzung des [X.] infolge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht führe dazu, dass das [X.] den Sachverhalt dahingehend würdigen müsse, die unklaren Einlagen würden auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen (S. 10 des [X.]-Urteils).

7

bb) Hiermit hat der Kläger zwar aus dem zitierten [X.]-Urteil in nicht zu beanstandender Weise den bezeichneten --im Zusammenhang mit der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Einzahlungen auf ein betriebliches Konto stehenden-- Rechtssatz herausgearbeitet. Dem [X.]-Urteil liegt jedoch kein hiervon abweichender Rechtssatz zugrunde.

8

Ein abweichender Rechtssatz kann zwar auch konkludent in scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen des [X.] ausgesprochen sein (Senatsbeschluss vom 9. November 2009 III B 188/08, [X.]/NV 2010, 667). Einen solchen hat das [X.] aber nicht aufgestellt. Im Gegenteil hat das [X.] die höchstrichterliche Rechtsprechung zur erhöhten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Einzahlungen auf ein betriebliches Konto zutreffend seiner Einzelfallentscheidung vorangestellt. Es führte aus, dass den Steuerpflichtigen bei Einzahlungen auf betriebliche Bankkonten eine erhöhte Mitwirkungspflicht zur Sachaufklärung hinsichtlich der Herkunft der verbuchten Guthaben treffe, weil er die Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen selbst hergestellt habe. Verletze der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, bleibe die Mittelherkunft ungeklärt und könne das Finanzamt ([X.]) höhere Betriebseinnahmen nicht nachweisen, führe dies zu einer Minderung des [X.] für die vom [X.] nachzuweisenden steuerbegründenden Tatsachen. Das [X.] könne [X.] die [X.] den Sachverhalt dahin würdigen, dass unklare Einlagen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen würden, ohne dass es weiterer Verprobungsmethoden wie einer Geldverkehrsrechnung bedürfe (z.B. [X.]-Urteil in [X.]/NV 2009, 912, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2001 III B 76/01, [X.]/NV 2002, 476).

9

Anschließend hat das [X.] diese [X.] auf den Streitfall angewendet. Es kam auf der Grundlage der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Kläger seiner erhöhten Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Herkunft der Einlagen, die seinen Ausführungen zufolge insbesondere aus [X.]n, aber auch aus Privatdarlehen und Schenkungen stammen sollten, nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist. Es hat den Sachverhalt mit Blick auf das geminderte Beweismaß dahingehend gewürdigt, dass die unklaren Einlagen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen. Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O ist nicht erkennbar.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom [X.] in diesem Zusammenhang verwendeten Formulierung, wonach der Sachverhalt in der Weise --wie vom [X.] geschehen-- gewürdigt werden "muss". Mit dieser Formulierung bringt das [X.] allein das Ergebnis seiner einzelfallbezogenen Würdigung zum Ausdruck. Abgesehen davon würde selbst eine fehlerhafte Übertragung der [X.] auf den Einzelfall zwar einen materiellen Fehler, aber keine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz begründen.

c) Soweit der Kläger vorbringt, die im Streitfall gegebenen Umstände (beigebrachte Auskünfte und Belege; erfolgte Zeugeneinvernahmen) hätten es auch zugelassen, die behaupteten [X.] zumindest in irgendeiner Höhe zugunsten des [X.] zu berücksichtigen, rügt er eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung. Hiermit macht er jedoch einen materiellen Fehler geltend, der [X.] er denn vorliegt-- grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 21. August 2013 III B 122/12, [X.]/NV 2013, 1798).

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O ab.

Meta

III B 148/12

02.12.2013

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 18. Oktober 2012, Az: 11 K 3129/11 E,G,U, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.12.2013, Az. III B 148/12 (REWIS RS 2013, 668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 668

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