Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.08.2015, Az. VII R 41/13

7. Senat | REWIS RS 2015, 6530

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Gegenstand

Ausweitung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren gleichartiger Waren aus einem anderen Drittland


Leitsatz

Die Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ist keine unverhältnismäßige Maßnahme und verletzt weder Grundrechte des Importeurs gemäß der EU-Grundrechtecharta auf Unternehmensfreiheit oder Freiheit der Berufsausübung noch das Diskriminierungsverbot.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2013  4 K 2435/12 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Antidumpingzoll.

2

Mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 91/2009 (VO Nr. 91/2009) des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen [X.] auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der [X.] ([X.] --ABl[X.]-- Nr. L 29/1) wurde auf die Einfuhren vorgenannter Waren (u.a. Waren der [X.]. 7318 14 91 der Kombinierten Nomenklatur --[X.]--) ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

3

Mit Art. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 966/2010 ([X.] 966/2010) der [X.] vom 27. Oktober 2010 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung ([X.]) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der [X.] durch aus [X.] versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse [X.]s angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl[X.] Nr. L 282/29) wurde eine Untersuchung gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1225/2009 ([X.] 1225/2009) des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur [X.] gehörenden Ländern (ABl[X.] Nr. L 343/51) eingeleitet, um festzustellen, ob mit den Einfuhren aus [X.] versandter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl in die [X.] (u.a. Waren der [X.]. 7318 14 91 [X.]) die mit der VO Nr. 91/2009 eingeführten Maßnahmen umgangen werden. Nach Art. 2 Satz 1 [X.] 966/2010 wurden die Zollbehörden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Art. 1 [X.] 966/2010 genannten Einfuhren in die [X.] zollamtlich zu erfassen.

4

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) meldete im Januar 2011 Spanplattenschrauben der [X.]. 7318 14 91 [X.] (Waren aus Eisen oder Stahl / Waren mit Gewinde / gewindeformende Schrauben / andere / Blechschrauben) mit Ursprung in sowie Versand aus [X.] unter Angabe des [X.] 7318 14 91 90 00 zur Überführung in den freien Verkehr an und beantragte unter Vorlage des Ursprungszeugnisses Formblatt A den Zollsatz "frei". Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --[X.]--) fertigte die Sendung antragsgemäß ab, erfasste sie aber gemäß Art. 2 Satz 1 [X.] 966/2010 unter dem [X.] 7318 14 91 91 (Versand aus [X.]).

5

Nachdem mit Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 723/2011 ([X.] 723/2011) des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung ([X.]) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen [X.] auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der [X.] auf aus [X.] versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse [X.]s angemeldet oder nicht (ABl[X.] Nr. L 194/6) der auf "alle übrigen Unternehmen" im Sinne der [X.] 91/2009 anwendbare Antidumpingzoll auf die aus [X.] versandten Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl (u.a. Waren der [X.]. 7318 14 91 [X.]) ausgeweitet worden war, erhob das [X.] den auf die [X.] der Klägerin entfallenden Antidumpingzoll mit Einfuhrabgabenbescheid vom 18. August 2011 nach.

6

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der sich die Klägerin auf den malaysischen Ursprung der Waren beruft, wies das Finanzgericht ([X.]) aus den in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern ([X.]) 2013, Beilage 4, 54 veröffentlichten Gründen ab.

7

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, Art. 1 VO Nr. 723/2011 sei mit den Grundrechten der Unternehmensfreiheit, der Freiheit der Berufsausübung und dem Diskriminierungsverbot gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen [X.] (Grundrechtecharta) sowie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar, soweit er die Erhebung eines [X.] auf Waren erstrecke, die ihren Ursprung in [X.] hätten. Als verhältnismäßig könne eine gegen die Umgehung des verhängten [X.] gerichtete Maßnahme nur angesehen werden, soweit sie Waren erfasse, die ihren Ursprung in [X.] hätten, jedoch über [X.] ausgeführt würden. Außerdem widerspreche es rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass die [X.] sich auf die Rechtmäßigkeit der Vorschriften berufe, obwohl es feststehe, dass sie mit [X.] nicht vereinbar seien. Im Rahmen eines [X.] sei festgestellt worden, dass Art. 9 Abs. 5 [X.] 1225/2009 mit dem [X.] und dem [X.] unvereinbar sei.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 [X.]O).

9

1. Auf die zur Unterpos. 7318 14 91 KN gehörenden [X.] ist zu Recht [X.] festgesetzt worden. Nach Art. 1 Abs. 1 [X.] 723/2011 ist der mit Art. 1 Abs. 2 [X.] 91/2009 für (u.a.) Waren der vorliegenden Art eingeführte endgültige, auf "alle übrigen Unternehmen" anwendbare [X.] auf die aus [X.] versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse [X.]s angemeldet oder nicht, ausgeweitet worden. Wie das [X.] zu Recht entschieden hat, kommt es nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, dass die aus [X.] versandten [X.] des Streitfalls --wie die Klägerin geltend macht-- Ursprungserzeugnisse [X.]s sind. Zu den gemäß Art. 1 Abs. 1 [X.] 723/2011 von der Ausweitung des [X.]s ausgenommenen Unternehmen gehört der [X.] Lieferant der Klägerin nicht. Nach Art. 1 Abs. 3 [X.] 723/2011 wird der ausgeweitete [X.] auch auf die aus [X.] versandten Einfuhren erhoben, die --wie im [X.] gemäß Art. 2 VO Nr. 966/2010 zollamtlich erfasst wurden. Die Voraussetzungen des Art. 220 des Zollkodex für die nachträgliche buchmäßige Erfassung der bei der Einfuhr zunächst nicht erhobenen Einfuhrabgaben sind erfüllt.

2. Die Revision stellt dies nicht in Abrede, meint aber, die [X.] 723/2011 sei ungültig, soweit sie die Erhebung des [X.]s auf Waren ausweite, die ihren Ursprung in [X.] hätten. Dem ist nicht zu folgen.

a) Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] 1225/2009 können [X.] (u.a.) auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus [X.] ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Nach Satz 3 der Vorschrift ist als Umgehung eine Veränderung des [X.] zwischen den [X.] und der [X.] oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der [X.] anzusehen, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und wenn erforderlichenfalls im Einklang mit Art. 2 [X.] 1225/2009 ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen. Als eine "Praxis" im vorstehenden Sinn gilt nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] 1225/2009 (u.a.) der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer.

Wie sich aus den Erwägungsgründen [X.]. 22 ff. und 31 ff. der [X.] 723/2011 ergibt, ist nach dem Ergebnis der dem Erlass dieser Verordnung vorangegangenen Untersuchung eine Umgehung des mit der [X.] 91/2009 eingeführten [X.]s i.S. des Art. 13 Abs. 1 [X.] 1225/2009 durch den Versand der betroffenen Waren über [X.] festgestellt worden. Anhaltspunkte für die Annahme, diese Feststellungen seien unzutreffend oder die festgestellten Tatsachen seien fehlerhaft beurteilt worden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Rat war somit nach Art. 13 Abs. 1 [X.] 1225/2009 berechtigt, die geltenden Maßnahmen auf die Einfuhren gleichartiger Waren aus [X.] auszuweiten.

b) Wird eine Umgehung geltender [X.] festgestellt, ist der Rat im Rahmen der ihm nach der [X.] 1225/2009 zur Verfügung stehenden Gegenmaßnahmen nicht auf bestimmte Maßnahmen beschränkt. Vielmehr verfügt er in diesem Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) wegen der Komplexität der zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen ([X.]-Urteil [X.], [X.] & Co. vom 4. September 2014 [X.], [X.]:[X.] Rz 29, [X.], 38).

aa) Den Regelungen in Art. 13 [X.] 1225/2009 über die Möglichkeiten der Ausweitung eines eingeführten [X.]s im Fall seiner Umgehung durch den Versand der betroffenen Waren über Drittländer lässt sich nichts für die seitens der Revision vertretenen Ansicht entnehmen, der Ermessensrahmen des Verordnungsgebers sei insoweit beschränkt, als der [X.] nur auf Einfuhren bisher betroffener [X.] ausgeweitet werden dürfe, die über andere Drittländer in die [X.] ausgeführt werden, nicht aber auf [X.] dieser anderen Drittländer. Vielmehr ist auch die Ausweitung des [X.]s auf Einfuhren der gleichartigen Ware mit Herkunft aus einem anderen Drittland nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1225/2009 möglich (vgl. [X.] [X.] C6 [X.], Art. 13 Rz 19.1).

bb) Auch in Anbetracht der seitens der Revision angeführten Freiheits- bzw. Gleichheitsrechte gemäß der Grundrechtecharta i.V.m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann nicht angenommen werden, der Verordnungsgeber habe sein Ermessen missbraucht, indem er den [X.] "auf die aus [X.] versandten Einfuhren (...), ob als Ursprungserzeugnisse [X.]s angemeldet oder nicht" ausweitete.

Der Revision kann schon nicht gefolgt werden, soweit sie der Ansicht ist, die Ausweitung des [X.]s greife "in den Schutzbereich der (...) Grundrechte auf Unternehmensfreiheit, Berufsfreiheit sowie in das Diskriminierungsverbot ein, ohne dass dies weiterer Ausführungen bedarf". Da die Revision offenbar nicht geltend machen will, der [X.] Ausführer sei Träger dieser Grundrechte und werde in diesen Rechten verletzt, hätte es durchaus "weiterer Ausführungen" bedurft, weshalb die Klägerin durch die Erhebung des [X.]s in unzulässiger Weise diskriminiert wird (Art. 21 Grundrechtecharta) oder in ihrer Berufsfreiheit (Art. 15 Grundrechtecharta) bzw. unternehmerischen Freiheit (Art. 16 Grundrechtecharta) unzulässig beeinträchtigt wird. Dass die Einführer der vom [X.] betroffenen aus [X.] bezogenen Waren diese Abgabe wegen eines in Art. 21 Grundrechtecharta aufgeführten unzulässigen Differenzierungsmerkmals entrichten müssen, ist ebenso wenig erkennbar wie eine berufsregelnde bzw. auf die Unternehmensfreiheit zielende Tendenz der Ausweitung des [X.]s. Die Einführung sowie die Ausweitung eines [X.]s sind handelspolitische Maßnahmen, die sich gegen unfaire, zu Marktverzerrungen in der [X.] führende Handelspraktiken bestimmter Hersteller/Ausführer in bestimmten nicht zur [X.] gehörenden Ländern richten, die von dort ihre Waren zu Dumpingpreisen in die [X.] ausführen. Das Ziel von Antidumpingzöllen ist die Erhöhung der [X.] für gedumpte Waren auf ihren sog. Normalwert, um Schädigungen eines Wirtschaftszweigs der [X.] durch eingeführte Dumpingwaren zu vermeiden. Eingriffe in die Berufs- bzw. Unternehmensfreiheit in der [X.] ansässiger Importeure sind weder das Ziel noch die unvermeidbare Folge von Antidumpingzöllen. Weder das Recht auf Berufsfreiheit noch das Recht auf unternehmerische Freiheit schützen davor, auf gesetzlicher Grundlage erhobene Abgaben entrichten zu müssen, es sei denn, diese haben eine sog. erdrosselnde Wirkung, wovon im Fall eines die [X.] auf einen Normalwert anhebenden [X.]s jedoch keine Rede sein kann.

cc) Jedenfalls ist die Ausweitung des [X.]s durch die [X.] 723/2011 keine unverhältnismäßige Maßnahme i.S. des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 Grundrechtecharta, wie die Revision meint.

Der Verordnungsgeber hätte zwar Ausnahmen vom ausgeweiteten [X.] für Fälle vorsehen können, in denen der Nachweis erbracht wird, dass die [X.] nicht von einem [X.], sondern einem [X.]n Unternehmen hergestellt wurden. Um die Ausweitung des [X.]s auf das zur Verhinderung von Umgehungspraktiken Notwendige zu beschränken, besteht allerdings nach Art. 13 Abs. 4 [X.] 1225/2009 auch die Möglichkeit, Unternehmen des [X.], die nicht an Umgehungspraktiken beteiligt sind, auf Antrag Befreiung zu gewähren. Von dieser Möglichkeit ist sowohl mit der [X.] 966/2010 als auch mit der [X.] 723/2011 in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht worden.

Wie sich aus den Erwägungsgründen [X.]. 22 bis 26 bzw. [X.]. 31 ff. der [X.] 723/2011 ergibt, waren seit der Einführung der Antidumpingmaßnahme im Jahr 2009 die Einfuhren betroffener Waren aus [X.] erheblich zurückgegangen, während die Einfuhren solcher Waren aus [X.] um das Zehnfache gestiegen waren, und es hatten während der Untersuchung einer mutmaßlichen Umgehung des [X.]s einige [X.] Ausführer nicht kooperiert bzw. andere [X.] Ausführer über ihre Geschäftsbeziehungen zu [X.] Herstellern, über Einfuhren aus [X.] und über den Ursprung von Ausfuhren der untersuchten Ware irreführende Angaben gemacht und den Ursprung der aus der Volksrepublik [X.] nach [X.] eingeführten Waren bei deren Wiederausfuhr in betrügerischer Weise verschleiert. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Regelungen des Art. 18 [X.] 1225/2009 handelte der Verordnungsgeber nicht unverhältnismäßig, indem er den [X.] auf alle aus [X.] versandte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl ohne Rücksicht auf ihren Ursprung ausweitete und es den [X.]n Ausführern überließ, Anträge auf Befreiung zu stellen und dabei nachzuweisen, nicht an Umgehungspraktiken beteiligt zu sein (vgl. zu einer der [X.] 723/2011 entsprechenden Antidumpingverordnung: [X.]-Urteil [X.], [X.] & Co., [X.]:[X.] Rz 33-37, [X.], 38).

c) Soweit die Revision einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze sowie den Grundsatz von Treu und Glauben mit der Begründung geltend macht, ein Streitbeilegungsgremium der [X.] habe die Unvereinbarkeit des Art. 9 Abs. 5 [X.] 1225/2009 mit dem [X.]-Übereinkommen und dem [X.]-Antidumpingübereinkommen festgestellt, bezieht sie sich offenbar auf einen Bericht des Streitbeilegungsgremiums, der zu der Verordnung ([X.]) Nr. 765/2012 des [X.] und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen [X.] gehörenden Ländern (ABl[X.] Nr. L 237/1) geführt hat. Inwieweit die Änderung des Art. 9 Abs. 5 [X.] 1225/2009 durch vorgenannte Verordnung Bedeutung für die im vorliegenden Fall streitige Ausweitung des [X.]s durch die [X.] 723/2011 hat, ist allerdings nicht erkennbar.

Jedenfalls gehören nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die Übereinkünfte der [X.] wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen die Rechtmäßigkeit der Handlungen der [X.]sorgane zu messen ist. Eine Antidumpingverordnung kann daher grundsätzlich nicht im Hinblick auf das [X.], wie es durch Empfehlungen des Streitbeilegungsgremiums ausgelegt wurde, geprüft werden ([X.]-Urteile vom 27. September 2007 [X.], [X.]/04, [X.]:[X.]; vom 14. Juni 2012 [X.], [X.]/10, [X.]:[X.], [X.], 185, sowie zuletzt: vom 18. Dezember 2014 [X.], [X.]/13, [X.]:C:2014:2465, [X.], 120).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VII R 41/13

18.08.2015

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 10. Juli 2013, Az: 4 K 2435/12 Z, Urteil

Art 15 EUGrdRCh, Art 16 EUGrdRCh, Art 21 EUGrdRCh, Art 52 Abs 1 EUGrdRCh, Art 13 Abs 1 EGV 1225/2009, EGV 91/2009, EUV 966/2010, EUV 723/2011

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.08.2015, Az. VII R 41/13 (REWIS RS 2015, 6530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6530

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