Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2010, Az. 2 StR 365/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4263

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[X.] vom 4. August 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2010 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 [X.] beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-sion gegen das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstra-fen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat er rechtzeitig Revision [X.]. Das schriftliche Urteil wurde seinem Verteidiger am 19. April 2010 zuge-stellt. Mit einem am 9. Juni 2010 beim [X.] eingegangenen Verteidiger-schriftsatz beantragt er unter Hinweis auf ein Büroversehen des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels und begründet seine Revision mit der allgemein erhobenen Sachrüge. 1 - 3 - 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht eingehalten wurden. 2 Die Antragsbegründung äußert sich nicht dazu, wann das Hindernis, das einer rechtzeitigen Revisionsbegründung entgegenstand, weggefallen ist. [X.] für den Beginn der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der [X.] durch den Angeklagten. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist, ge-hört zur formgerechten Anbringung des [X.] auch, dass der Antragsteller mitteilt, wann dieses Hindernis entfallen ist (vgl. [X.], [X.], 54 f.). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes [X.] geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 45 Rn. 5). Erforderlich war demnach die [X.], wann der Angeklagte von der Versäumung der Revisionsbegründungs-frist Kenntnis erhalten hat. Daran fehlt es. 3 Im Übrigen sind die Tatsachen zur Begründung des [X.] weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Aus dem Hinweis auf ein "Büroversehen" ist nicht zu ent-nehmen, dass den Angeklagten auch kein mitwirkendes Verschulden trifft. 4 Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (vgl. [X.]R StGB § 45 Abs. 2 [X.] 9) zu gewähren. 5 3. Die Frist zur Begründung der Revision begann mit der Urteilszustel-lung (§ 345 Abs. 1 Satz 2 [X.]) am 19. April 2010 und sie endete mit Ablauf des 19. Mai 2010. Die am 9. Juni 2010 eingegangene Revisionsbegründung 6 - 4 - wahrt diese Frist nicht. Das Rechtsmittel ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 [X.]). 4. [X.] beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 7 Rissing-van Saan Fischer Schmitt
Eschelbach Ott

Meta

2 StR 365/10

04.08.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2010, Az. 2 StR 365/10 (REWIS RS 2010, 4263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4263

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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