Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. IX ZB 116/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2998

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
116/11

vom

20. September 2012

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
[X.],
[X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am
20. September 2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 7. Februar 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.995,13

festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§
7 (aF), 6, 21 Abs.
2 Nr.
1, §
64 Abs.
3 Satz
1 InsO, Art.
103f EGInsO, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthaft, aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

1. Bei der [X.] statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bun-desgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulas-sungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach §
575 Abs.
3 Nr.
2 ZPO 1
2
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3

-
schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2008

[X.], [X.], 495 Rn.
4 mwN).

2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung gleich-
oder höherrangiger Gerichte abweichen.

a) Bei der Beurteilung, das Guthaben auf dem [X.] sei nur vermindert um Verbindlichkeiten in Höhe von 7.500

h-nungsgrundlage einzubeziehen, hat das Beschwerdegericht keine Bindung des vorläufigen Verwalters an die Angaben angenommen, die er als Sachverständi-ger in seinem Gutachten gemacht hat. Es hat diese Angaben lediglich im Rah-men seiner tatsächlichen Würdigung berücksichtigt. Davon abgesehen betrifft der von der Rechtsbeschwerde für eine Rechtssatzabweichung herangezogene Senatsbeschluss vom 22. Februar 2007 ([X.] 106/06, [X.], 951) eine andere Sachverhaltskonstellation, nämlich die Frage der
Bindung an [X.] in einem Insolvenzplan.

b) Die Ausführungen des [X.] zu den Voraussetzungen eines Vergütungszuschlags wegen [X.] stimmen mit der Recht-sprechung des Senats überein (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2003

IX
ZB 28/03, [X.], 381, 382 aE).

3
4
5
-

4

-

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.

[X.] Raebel Gehrlein

[X.] Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.11.2010 -
9 IN 46/05 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.02.2011 -
7 T 792/10 -

6

Meta

IX ZB 116/11

20.09.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. IX ZB 116/11 (REWIS RS 2012, 2998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2998

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