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PDF anzeigen[X.] ZR 131/00vom13. Januar 2004in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] 13. Januar 2004beschlossen:Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung des[X.] vom 9. Oktober 2003 - [X.] - wird als unbegründet zurückgewiesen.Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten wer-den nicht erstattet.Gründe:Der gemäß § 130 Abs. 2 [X.], § 5 Abs. 2 GKG zulässige [X.] des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die ausgezahlte Prozeßko-stenhilfevergütung ist nach den §§ 123, 11 Abs. 1 Satz 5, §§ 26, 25 Abs. 2[X.] gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die gemäß § 130 Abs. 1[X.] insoweit auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche des [X.] der Klägerin nach § 126 ZPO sind in dem Kostenfestset-zungsbeschluß des [X.] vom 27. November 2003zutreffend von der anderweitigen Kostenerstattungsschuld des Beklagten ab-gesetzt worden. Eine doppelte Inanspruchnahme droht mithin nicht.[X.] [X.][X.]Vill
Meta
13.01.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2004, Az. IX ZR 131/00 (REWIS RS 2004, 5103)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5103
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