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PDF anzeigen[X.] StR 147/00vom16. Mai 2000in der [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2000 ge-mäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO [X.] Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi-sion gegen das Urteil des [X.] vom24. November 1999 wird verworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.] als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher [X.] Erpressung" zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monatenverurteilt.Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten am 24. November 1999verkündete Urteil hat sein jetziger Verteidiger am 8. März 2000 Revision [X.] und zugleich beantragt, dem Angeklagten wegen Versäumung der [X.] Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-ren. Zur Begründung führt er aus, der Angeklagte habe ohne eigenes [X.] die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt, weil seine [X.] Pflichtverteidigerin ihm am letzten Tag vor Ablauf der [X.] 3 -frist mitgeteilt habe, eine Revision habe ihrer Ansicht nach keine Aussicht [X.]. Aus diesem Grund habe sich der Angeklagte damals "gegen die [X.] der Revision entschieden". Nachdem er - der jetzige Verteidiger - die Er-folgsaussicht einer (Strafmaß-) Revision günstiger beurteile, sei dem Ange-klagten, der sich das Verschulden seiner früheren Verteidigerin nicht zurech-nen lassen müsse, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Rechtsmitte-leinlegung zu gewähren.Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem [X.] nicht bewilligt werden, weil er die Revisionseinlegungsfrist nicht ver-säumt hat; denn wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen Ge-brauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Fristeinzuhalten" (vgl. [X.], 109; [X.], Beschluß vom 16. [X.] - 2 StR 487/92; [X.] in [X.] 2. Aufl. § 44 Rdn. 5). Das gilt auchdann, wenn ein Angeklagter nach Beratung durch seinen Verteidiger die Er-folgsaussichten eines Rechtsmittels - möglicherweise - falsch einschätzt (vgl.[X.], Beschluß vom 9. Februar 1978 - 1 [X.]; [X.] NJW1982, 60, 61; Maul in [X.]. § 44 Rdn. 17, 30; [X.]/[X.] 44. Aufl. § 44 Rdn. 5).- 4 -Da die Revision verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1 StPO), ist siemit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen (§ 349Abs. 1 StPO).MaatzKuckeinAthing [X.]
Meta
16.05.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2000, Az. 4 StR 147/00 (REWIS RS 2000, 2254)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2254
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