Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2014, Az. IX ZR 116/13

9. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8656

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung der Rückführung von Gesellschafterdarlehen: Anfechtungsrechtliche Behandlung von kurzfristigen Überbrückungskrediten; Abgrenzung zu Kontokorrentverhältnissen


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 19. März 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 25.065,75 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat der Klage, ohne dass ein Zulassungsgrund eingreift, zutreffend auf der Grundlage von § 135 Abs. 1 Nr. 2 [X.] stattgegeben. Von dieser Vorschrift werden die hier in Rede stehenden Überbrückungsdarlehen erfasst ([X.], Urteil vom 7. März 2013 - [X.], [X.], 708 Rn. 14; vom 4. Juli 2013 - [X.], [X.], 1615 Rn. 29). Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, dass die in Rede stehenden beiden Darlehensgewährungen vom 4. April 2011 und vom 5. Juli 2011 als einheitlicher Kontokorrentkredit zu behandeln sind.

2

1. In einem echten Kontokorrent mit vereinbarter Kreditobergrenze scheidet eine Gläubigerbenachteiligung durch einzelne Kreditrückführungen aus, weil ohne sie die Kreditmittel, die der Schuldner danach tatsächlich noch erhalten hat, ihm nicht mehr zugeflossen wären. Nach der Kreditabrede stehen dort die Leistungen des Schuldners an den Gläubiger in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der dem Schuldner eingeräumten Möglichkeit, einen neuen Kredit zu ziehen. [X.] sind solche Kreditrückführungen daher nicht in ihrer Summe, sondern bis zu der eingeräumten Kreditobergrenze ([X.], Urteil vom 7. März 2013, aaO Rn. 16; vom 4. Juli 2013, aaO Rn. 33).

3

2. Handelt es sich - wie hier - um [X.], können diese nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu einem Kontokorrentkredit zusammengefasst werden. Eine solche Gestaltung ist vorliegend nicht gegeben.

4

a) Mehrere [X.]erdarlehen können als Kontokorrentkredit zu behandeln sein, wenn die der [X.] fortlaufend gewährten Kredite durch ihre gleichbleibenden Bedingungen, ihre kurze Dauer, den mit ihrer [X.] verfolgten Zweck und das zwischen den Vertragspartnern bestehende [X.]sverhältnis nach der Art eines Kontokorrentkredits miteinander verbunden sind ([X.], Urteil vom 7. März 2013, aaO Rn. 17). Dies hat der Senat angenommen, wenn ein [X.]er seiner [X.] zur Tilgung monatlich fällig werdender Sozialversicherungsbeiträge jeweils ein Darlehen gewährt, das die [X.] vereinbarungsgemäß alsbald mit Hilfe ihr zur Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge gewährter öffentlicher Mittel zurückerstattet. Infolge der jeweils nur vorübergehend benötigten Liquidität und des engen zeitlichen Zusammenhangs von Zahlung und Rückzahlung erfolgte die Abwicklung der zwecks Wahrung der Zweckbindung gewährten Einzeldarlehen ([X.], aaO Rn. 21) in der Art eines Kontokorrents ([X.], aaO Rn. 19). Ebenso kann es sich bei wechselseitigen Aus- und Einzahlungen auf ein [X.]skonto handeln, das der [X.]er gegenüber der Bank besichert hat ([X.], Urteil vom 4. Juli 2013, aaO Rn. 35).

5

b) Der vorliegende Sachverhalt ist in wesentlichen Punkten anders gelagert, so dass die Kreditgewährung nicht einem Kontokorrent gleichgestellt werden kann.

6

Es handelt sich hier nicht um eine Vielzahl einander ablösender [X.], sondern lediglich um zwei Darlehensverträge. Außerdem besteht zwischen den [X.] kein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Der Kredit vom 4. April 2011 über 25.000 € war am 27. April 2011 zurückbezahlt worden. Mehr als zwei Monate später gewährte der Beklagte den weiteren Kredit von 30.000 €, der am 22. Juli 2011 beglichen wurde. Beide Darlehen waren nicht auf einen bestimmten Zweck, sondern den allgemeinen Liquiditätsbedarf der Schuldnerin bezogen. Ein sachlicher Grund, die Darlehen zu stückeln, war nicht gegeben. Es handelt sich ferner nicht um ein von dem Beklagten besichertes Bankdarlehen. Schließlich waren keine einheitlichen Kreditbedingungen vereinbart, weil für den Kredit vom 5. Juli 2011 umfassendere Sicherungen als für den vorherigen Kredit gegeben wurden. Bei dieser Sachlage ist für ein Kontokorrentverhältnis kein Raum.

7

3. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die [X.]keit hätte vermindert werden können, wenn er das erste Darlehen stehen gelassen hätte.

Diese hypothetische Betrachtungsweise ist im Insolvenzanfechtungsrecht unzulässig ([X.], Urteil vom 14. Mai 2009 - [X.], [X.]Z 181, 132 Rn. 28).

Kayser                      Gehrlein                             Pape

              Grupp                            [X.]

Meta

IX ZR 116/13

16.01.2014

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 19. März 2013, Az: 5 U 4332/12

§ 129 Abs 1 InsO, § 135 Abs 1 Nr 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2014, Az. IX ZR 116/13 (REWIS RS 2014, 8656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8656

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZR 167/18

5 U 2701/17

Zitiert

IX ZR 7/12

IX ZR 229/12

Zitieren mit Quelle:
x

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