Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. IX ZB 222/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7117

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
222/11

vom

19. April
2012

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp

am
19. April
2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 14. Juli 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§
7, 6, 64 Abs.
3 Satz
1 InsO, Art.
103f EGInsO, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO), aber unzulässig. Ein gesetz-licher Zulässigkeitsgrund im Sinne von §
574 Abs.
2 ZPO liegt nach den [X.] der Rechtsbeschwerde nicht vor. Verfahrensgrundrechte des Schuldners sind nicht verletzt.

Die Entscheidung des [X.] verletzt nicht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG). Das Beschwerde-gericht hat das Vorbringen des Schuldners, das Insolvenzverfahren sei seit März 2009 "[X.]"
gewesen, zur Kenntnis genommen und in seine Er-wägungen einbezogen. Es hat
jedoch gemeint, der richtigerweise als Gläubi-1
2
-

3

-
gerwechsel zu bezeichnende Vorgang habe unter den gegebenen Umständen nicht zu einer Entlastung des Insolvenzverwalters geführt, die einen Abschlag bei der Festsetzung seiner Vergütung rechtfertigte. Damit würdigt das Be-schwerdegericht den Sachverhalt anders als der Schuldner. Aus Art.
103 Abs.
1 GG folgt aber keine Pflicht der Gerichte, sich mit dem Vorbringen einer [X.] in der Weise auseinanderzusetzen, die sie selbst für richtig hält, und keine Pflicht des Gerichts, der von einer [X.] vertretenen
Rechtsansicht oder der von ihr vorgenommenen Bewertung zu folgen (vgl. [X.] 80, 269, 286; 87, 1, 33; [X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 214/10, [X.], 1087 Rn.
13).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.05.2011 -
53a IN 358/05 -

LG Lübeck, Entscheidung vom 14.07.2011 -
7 [X.]/11 -

Meta

IX ZB 222/11

19.04.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. IX ZB 222/11 (REWIS RS 2012, 7117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7117

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