Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2017, Az. IX ZB 17/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3636

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:191017BIXZB17.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 17/17
vom

19. Oktober 2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.]in [X.], den [X.] Prof. Dr. Pape, die Richte-rin [X.] und den [X.] Meyberg

am
19. Oktober 2017
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 13. März 2017
wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-gen des H.

(fortan: Schuldner). Der Schuldner ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstorben. Das Verfahren wird seither als Nachlassinsolvenzverfahren weiter geführt.

Der beklagte Anwalt hat
ein [X.] für den Schuldner verwaltet, welches seinen Angaben zufolge den
Unterhalt und die laufenden Kosten des Schuldners sicherstellen sollte.
Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens gab er gegenüber dem Insolvenzgericht an, dieses Konto weise ein Guthaben von 1
2
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3

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28.014,00

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlte er 23.000

Die Klägerin verlangt Auskunft über das Treuhandvermögen nebst Nachweisen. Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist als unzulässig verworfen worden, weil die [X.] 600

Beklagte die Aufhebung des die Berufung verwerfenden Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, §
522 Abs.
1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

1. Im Fall einer Verurteilung zur Auskunft richtet sich der Wert des [X.], die [X.] nicht erteilen zu müssen. Im Wesentlichen kommt es darauf an, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten ([X.], Beschluss vom 28.
Januar 2016 -
III
ZB 96/15, [X.] Rn. 5; vom 8.
März 2017 -
IV

ZB 18/16, [X.] 2017, 278 Rn. 6). Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt.

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5
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4

-

2. Der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art.
103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt.
Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der [X.]en zur Kenntnis zu nehmen und in Erwä-gung zu ziehen. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich in den [X.] mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art.
103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen daher besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen der [X.] entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen ober bei der Entscheidung nicht erwogen wurde ([X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z
154, 288, 300 f; vom 15.
Oktober 2015 -
IX
ZR 170/14, [X.] Rn. 3). Aus Art.
103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht zu folgen ([X.], [X.] vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 214/10, [X.], 540 Rn. 13; vom 15.
Okto-ber 2015, aaO).

Das Berufungsgericht hat den Schriftsatz vom 3.
März 2017 zur Kenntnis genommen. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus den Gründen des [X.] Beschlusses. Anhaltspunkte dafür, dass der in ihm enthaltene Tatsa-che[X.]ortrag bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden wäre, gibt es nicht. Der Ansatz einer 0,5-Geschäftsgebühr
ist auch im Hinblick auf den als übergangen gerügten Vortrag des Beklagten sehr gut nachvollziehbar. Die Vo-raussetzungen einer Unpfändbarkeit nach
§
36 InsO
lagen ersichtlich nicht vor.

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7
-

5

-

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Meyberg
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 16.09.2016 -
4 O 1026/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.03.2017 -
2 [X.]/16 -

8

Meta

IX ZB 17/17

19.10.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2017, Az. IX ZB 17/17 (REWIS RS 2017, 3636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3636

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