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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 254/11
vom
24. Mai 2012
in dem Insolvenzverfahren
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am
24. Mai 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 30.
August 2011 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000
Gründe:
Die statthafte (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
7, 6 Abs.
1, §§
207, 216 Abs.
1
[X.]) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob im Streitfall eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) vorliegt. Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedoch
nicht entscheidungserheblich. Wie der Senat mit Beschluss vom 19.
April 2012
in der Sache IX
ZB 222/11 entschieden hat, ist die zugunsten
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des Verwalters festgesetzte Vergütung nicht zu beanstanden. Bei dieser Sach-lage ist
hier
Masselosigkeit (§
207 [X.]) gegeben.
Kayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.07.2011 -
53a IN 358/05 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 30.08.2011 -
7 [X.] -
Meta
24.05.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. IX ZB 254/11 (REWIS RS 2012, 6062)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6062
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