Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. IX ZB 254/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6062

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 254/11

vom

24. Mai 2012

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am
24. Mai 2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 30.
August 2011 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000

Gründe:

Die statthafte (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
7, 6 Abs.
1, §§
207, 216 Abs.
1
[X.]) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob im Streitfall eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) vorliegt. Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedoch
nicht entscheidungserheblich. Wie der Senat mit Beschluss vom 19.
April 2012
in der Sache IX
ZB 222/11 entschieden hat, ist die zugunsten

1
2
-

3

-
des Verwalters festgesetzte Vergütung nicht zu beanstanden. Bei dieser Sach-lage ist
hier
Masselosigkeit (§
207 [X.]) gegeben.

Kayser
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.07.2011 -
53a IN 358/05 -

LG Lübeck, Entscheidung vom 30.08.2011 -
7 [X.] -

Meta

IX ZB 254/11

24.05.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. IX ZB 254/11 (REWIS RS 2012, 6062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6062

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