Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2002, Az. X ZB 18/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1373

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom30. September 2002in der [X.]:ja[X.]Z: jaSammelhefter[X.] 1981 § 60 Abs. 1Die wirksame Teilung eines Patents setzt nicht voraus, daß durch die [X.] ein gegenständlich bestimmter Teil des Patents definiert wird,der von diesem abgetrennt wird (Abweichung von [X.], 18- [X.]; [X.].[X.]. [X.] - [X.], [X.], [X.], [X.]. v. 30. September 2002 - [X.] - [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 30. September 2002durch [X.] [X.], [X.], dieRichterin Mühlens und [X.] Meier-Beck und Asendorfbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 34. [X.]ats([X.]) des [X.] vom25. Januar 2001 wird auf Kosten der Einsprechenden zurückge-wiesen.Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf50.000,00 Gründe:[X.] ist Inhaberin des einen Sammel-hefter betreffenden [X.] Patents 36 45 276 ([X.]s), das mit fol-gendem einzigen Patentanspruch erteilt worden ist:"Sammelhefter mit einer [X.] mit sattelförmiger Auflage,auf die an in einem [X.] angetriebenen [X.] rittlings abgelegt werden, wobei die [X.] 3 -mit quer zu ihrer Beschickungsrichtung mit den Druckbogen längsder Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die ver-einzelten Druckbogen zu einem Heftapparat transportieren, vondem die zusammengetragenen Druckbogen zu einem Heftapparatdurch mindestens einen beim [X.] damit [X.] geheftet werden,dadurch gekennzeichnet, daß parallel zur erwähnten [X.] wenigstens eine ihr zum [X.] nachfolgende weitere[X.] mit sattelförmiger Auflage (3) und mit Mitnehmern(6) vorhanden ist, daß mit jedem [X.] die [X.] (7, 8, 19) nacheinander jeweils eine der einander [X.] mit einem Druckbogen beschicken, und daß diezusammengetragenen Druckbogen im Wirkbereich des [X.] (9) relativ zu den [X.]n stillstehen und der [X.] (12, 13, 33) beim [X.] während eines [X.] den [X.]n im Gleichlauf [X.] Rechtsbeschwerdeführerin hat gegen das [X.] Einspruch er-hoben. Die [X.] hat das [X.] widerrufen, da das durch [X.] aus dem Patent 36 16 566 (im folgenden: [X.]) hervorgegangenePatent über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen der [X.] hinausgehe.Im Beschwerdeverfahren hat die Patentinhaberin einen neuen Patentan-spruch vorgelegt und die Teilung des [X.]s erklärt. Der verteidigte [X.] 4 -"Sammelhefter mit einer [X.] mit sattelförmiger Auflage,auf die an in einem [X.] angetriebenen [X.] rittlings abgelegt werden, wobei die [X.]mit quer zu ihrer Beschickungsrichtung mit den Druckbogen längsder Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die ver-einzelten Druckbogen zu einem Heftapparat transportieren, vondem die auf der [X.] zusammengetragenen Druckbogendurch mindestens einen beim [X.] damit [X.] geheftet werden,dadurch gekennzeichnet, daß parallel zur erwähnten [X.] wenigstens eine ihr zum [X.] nachfolgende weitere[X.] mit sattelförmiger Auflage und mit Mitnehmern vor-handen ist, daß mit jedem [X.] die Anlegestationennacheinander jeweils eine der einander folgenden [X.]nmit einem Druckbogen beschicken und die auf der weiteren Sam-melstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestenseinen beim [X.] damit gleichlaufenden weiteren Heftkopfdes Heftapparates geheftet werden, und daß die zusammengetra-genen Druckbogen im Wirkbereich des Heftapparates relativ zuden [X.]n stillstehen und die [X.] beim [X.] jeweils während eines Bewegungsweges den [X.]n im Gleichlauf [X.] [X.] hat das [X.] mit diesem Anspruch be-schränkt aufrechterhalten. Zwar sei mangels einer wirksamen Teilungserklä-rung im Einspruchsverfahren gegen das [X.] eine Teilanmeldung mitder Priorität der [X.] nicht entstanden. Dieser Mangel des [X.] -fahrens sei jedoch durch die Patenterteilung mit der Folge geheilt, daß dem[X.] der Zeitrang der [X.] zukomme. Auf dieser Grundla-ge hat das [X.] den Gegenstand des [X.]s als patent-fähig angesehen.Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Einspre-chenden, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen [X.]usses erstrebt.Die Patentinhaberin tritt dem Rechtsmittel entgegen.II.Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde bleibt inder Sache ohne Erfolg.1.Das [X.] hat es als für das [X.] im Er-gebnis unschädlich angesehen, daß die Gebühren für die im Einspruchsverfah-ren gegen das [X.] abgetrennte Anmeldung verspätet eingezahlt [X.] seien.a)Dazu hat das Beschwerdegericht ausgeführt: Die am16. Dezember 1992 im [X.] gegenüber dem [X.] abgegebene Teilungserklärung geltemangels rechtzeitiger und vollständiger Entrichtung der Gebühren für die [X.] Anmeldung als nicht abgegeben. Die vom Patentamt in der [X.] der Unterlagen zur Trennanmeldung mit dem amtlichen Vordruck [X.] auf Erteilung eines Patents am 10. März 1993 gesehene erneute [X.] habe ihren alleinigen Adressaten, das in der [X.] mit dem Einspruch gegen das [X.] befaßte [X.] 6 -richt, nicht erreicht. In dem am 12. März 1993 beim [X.] ein-gegangenen Schriftsatz, in dem die Patentinhaberin auf die Einreichung [X.] und die Gebührenzahlung hingewiesen habe, sei hingegen keineTeilungserklärung zu sehen, da der Beschwerdesenat dem nach seinem [X.] nur habe entnehmen können, daß hinsichtlich der ihm [X.] Teilungserklärung vom 16. Dezember 1992 der zunächst einge-tretene Schwebezustand kurz vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 39 Abs. 3[X.] beendet worden sei. Daraus folge entgegen der Auffassung der Einspre-chenden allerdings nicht, daß die am 10. März 1993 beim Patentamt einge-reichten Unterlagen als neue Anmeldung mit dem Anmeldetag 10. März 1993anzusehen seien. Mangels einer wirksamen Teilanmeldung fehle es [X.] an einem Anmeldetag. Das Fehlen einer wirksamen Teilanmeldungsei indessen durch den unanfechtbar gewordenen Erteilungsbeschluß geheiltworden.b)Die Rechtsbeschwerde hält diese Erwägungen für nicht tragfähig.Zwar möge angesichts des abschließenden Katalogs der Widerrufsgründe [X.] Heilung von Verfahrensfehlern des Patentamts durch die [X.] werden. Daraus folge jedoch weder logisch noch rechtlich, daßsich die Patentinhaberin ohne wirksame Teilung auch auf die Priorität der An-meldung des [X.]s berufen könne.c)Es kann dahinstehen, welche Rechtsfolgen eine mangels fristge-rechter Entrichtung der Gebühren für die abgetrennte Anmeldung als nicht ab-gegeben geltende Teilungserklärung für ein gleichwohl auf die abgetrennteAnmeldung erteiltes Patent nach sich ziehen würde. Denn entgegen der Auf-fassung des [X.] hat die Patentinhaberin eine weitere Tei-- 7 -lungserklärung abgegeben und im Hinblick auf diese Erklärung die [X.] entrichtet.Das [X.] sieht offenbar in der Einreichung der Unterla-gen zur Trennanmeldung mit dem amtlichen Vordruck des Antrags auf Ertei-lung eines Patents wie das Patentamt eine weitere Teilungserklärung. Denn esspricht von einer Teilungserklärung, die ins Leere gegangen sei, weil sie ihrenAdressaten (das [X.]) nicht erreicht habe. Dieses [X.] der Patentinhaberin als Teilungserklärung ist auchzutreffend, denn diese hat mit der Einreichung der Unterlagen der Trennan-meldung mit dem amtlichen Vordruck, in dem in der Rubrik 8 (Erklärungen)"Teilung/Ausscheidung aus der Patentanmeldung (Aktenzeichen der Stam-manmeldung) [X.] 16 566.2-27" angekreuzt war, ihren (fortbestehenden) Wil-len zur Teilung des [X.]s erklärt.Es bedarf keiner Entscheidung, ob es der Wirksamkeit dieser Erklärungentgegenstünde, wenn sie ausschließlich an das Patentamt gerichtet wordenwäre und nicht an das [X.], demgegenüber sie abzugeben war(vgl. Busse, [X.], 5. Aufl., § 60 Rdn. 4; Hacker, [X.]. 1999, 1, 8; [X.],Verfahrensrecht in [X.], 2. Aufl., [X.]; [X.], Die Teilung [X.], [X.]). Denn jedenfalls hat die Patentinhaberin mit ihrem dort [X.] eingegangenen Schriftsatz gegenüber dem Bundespatentge-richt ausdrücklich darauf hingewiesen, daß "die ... angekündigte Erfüllung allerWirksamkeitserfordernisse für die Teilung durch Einreichung der Unterlagenund Gebührenzahlung beim [X.] erfolgt" sei, und damit auchgegenüber dem [X.] hinreichend zum Ausdruck gebracht, dar-an festhalten zu wollen, das [X.] gemäß ihrer Erklärung vom 16. De-- 8 -zember 1992 zu teilen. Das reicht für eine Wiederholung der [X.], die erneut die Frist des § 39 Abs. 3 [X.] in Gang setzte.2.Das [X.] hat den Gegenstand des [X.]sfür patentfähig erachtet.Dabei hat es unterstellt, daß die Teilungserklärung, wie von der [X.] geltend gemacht, auch deshalb unwirksam sei, weil der abge-trennte Gegenstand von den erteilten Patentansprüchen des [X.]snicht umfaßt sei. Denn dies habe die gleichen Folgen wie der Umstand, daßdie Teilungserklärung mangels Entrichtung der Gebühren für die abgetrennteAnmeldung als nicht abgegeben gelte. Auch dieser Verfahrensfehler sei durchdie Patenterteilung geheilt.Eine solche Heilung sei im Patentrecht nichts Unbekanntes. [X.] eine Prüfungsstelle, daß die förmlichen Voraussetzungen für die Inan-spruchnahme einer ausländischen Priorität nicht gegeben seien - z.B. der Prio-ritätsanspruch nach § 41 Abs. 1 Satz 3 [X.] verwirkt sei -, so sei dies im [X.] oder [X.] ebensowenig nachprüfbar, wie wenn [X.] übersehen worden sei, daß zuvor die Fiktion der Rücknahmeder Anmeldung - etwa wegen unvollständiger Gebührenzahlung - eingetretensei. Auch in diesem Fall liege bei Patenterteilung keine wirksame [X.]. Soweit die Einsprechende Bedenken habe, daß durch die Heilung auchschwere Fehler bei der Teilung im Einspruchsverfahren nicht mehr überprüftwerden könnten, sei dem entgegenzuhalten, daß die Einsprechende die Un-wirksamkeit der Teilungserklärung bereits im Rahmen des [X.] hätte rügen [X.] 9 -Der im Einspruchsbeschwerdeverfahren verteidigte Patentanspruch seizulässig. Die Merkmale des Anspruchs seien, wie in der mündlichen Verhand-lung von der Einsprechenden nicht in Frage gestellt worden sei, in den ur-sprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart. Der Gegenstand des [X.] sei neu, gewerblich anwendbar und beruhe auch auf erfinderischerTätigkeit.3.Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.a)Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, daßdas Fehlen einer wirksamen Teilungserklärung als solches nicht den [X.] gleichwohl auf die abgetrennte Anmeldung erteilten Patents rechtfertigt,weil das Gesetz (§ 21 [X.]) einen entsprechenden [X.] nichtkennt. Insofern gilt nichts anderes als für sonstige Mängel des Erteilungsver-fahrens, die weder einen Widerrufs-, noch einen [X.] bilden (vgl.[X.], Urt. v. 11.11.1952 - I ZR 134/51, [X.] 1953, 88 - [X.]. v. 29.11.1966 - [X.], [X.] 1967, 240, 242 - Mehrschichtplatte;[X.]. v. 31.1.1967 - [X.], [X.] 1967, 543, 546 - Bleiphosphit;[X.].[X.]. v. 15.5.1997 - [X.], [X.] 1997, 612, 615- Polyäthylenfilamente; vgl. ferner [X.]., [X.]Z 103, 262, 265 - [X.])Nach der Rechtsprechung des [X.] ist im Nichtig-keitsverfahren ebensowenig als Vorfrage zu prüfen, ob das Patentamt als Er-teilungsbehörde eine an sich statthafte und im Rahmen seiner [X.] Wiedereinsetzung sachlich zu Recht gewährt hat, da ein etwaigerVerfahrensmangel solcher Art als durch die Patenterteilung geheilt anzusehen- 10 -wäre (Urt. v. 6.10.1959 - I ZR 117/57, [X.] Ausl. 1960, 506, 507 - Schiffs-lukenverschluß). Durch die Rechtsprechung des [X.]ats ist hingegen nochnicht entschieden, inwieweit hieraus eine allgemeine Aussage darüber abzu-leiten ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang formelle Mängel des Er-teilungsverfahrens durch die Erteilung des Patents in dem Sinne geheilt wer-den, daß sie jeder Nachprüfung entzogen sind (s. dazu B[X.], [X.] 1984,380; Benkard, [X.], 9. Aufl., § 22 Rdn. 16; Busse, aaO, § 41 Rdn. 50, § 49Rdn. 29; [X.], [X.], § 49 Rdn. 6; [X.], [X.], 6. Aufl., § 49 Rdn. 30). [X.] wird dies nicht von einer gesetzlich nicht bestimmten Heilungswir-kung der Patenterteilung als solcher, sondern davon abhängen, worauf sich imeinzelnen die [X.] (s. dazu BVerwGE 59, 310, 315; 74, 315,320; Knack/[X.], VwVfG, 7. Aufl., § 43 Rdn. 17 ff.; [X.]/[X.], VwVfG,7. Aufl., § 43 Rdn. 18 ff.; [X.]/[X.], VwGO, 12. Aufl., § 121 Rdn. 5) desVerwaltungsaktes der Patenterteilung erstreckt, die hinsichtlich des [X.] (§ 35 Abs. 2 [X.]) zunächst lediglich die formelle Patentlaufzeit dadurchbestimmt, daß der Erteilungsbeschluß ausspricht, von welchem Tag an daserteilte Patent läuft (§ 16 Abs. 1 Satz 1 [X.]), sich hingegen nicht notwendi-gerweise auf die Beantwortung der materiell-rechtlichen Frage erstrecken muß,welcher Tag den Zeitrang der Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 1 [X.] be-stimmt. Diese Frage könnte vielmehr von derjenigen Instanz zu entscheidensein, die zur Beurteilung der Frage berufen ist, ob der Gegenstand des erteil-ten Patents nach den §§ 1 bis 5 [X.] patentfähig ist (vgl. zum Gebrauchsmu-sterrecht [X.].[X.]. v. 11.5.2000 - [X.], [X.] 2000, 1018, 1020- Sintervorrichtung; zur Prioritätsbeanspruchung B[X.]E 28, 31 = [X.] 1986,607).- 11 -Das Gesetz sieht eine Heilung von Mängeln des Erteilungsverfahrensnicht ausdrücklich vor; die (fehlenden) Folgen solcher Mängel ergeben sich vorallem daraus, daß das Gesetz Widerruf oder Nichtigerklärung des Patents vondem Vorliegen bestimmter Fehler abhängig macht und damit aus anderen, [X.] nicht aufgeführten Gründen ausschließt. Das bedeutet jedoch nur einemangelnde Anfechtbarkeit der Erteilung aus diesem Grunde, nicht jedochzwangsläufig auch, daß die infolge eines solchen Fehlers tatsächlich nicht vor-liegenden Voraussetzungen als fingiert anzusehen wären, also im Falle einerfehlenden wirksamen Anmeldung etwa von einem wie auch immer zu [X.] fiktiven Anmeldedatum zur Festlegung des für die Fragen der [X.] erfinderischen Tätigkeit maßgeblichen Datums auszugehen wäre.c)Im Streitfall bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Denn [X.] [X.] unterstellte Unwirksamkeit der Teilungserklärungkommt aus Rechtsgründen nicht in [X.])Der [X.]at ist allerdings seit dem [X.]uß vom 5.3.1996([X.], [X.], 747, 750 f. - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungs-system) davon ausgegangen, daß eine Teilung des Patents nach § 60 [X.]voraussetzt, daß das Patent gegenständlich in mindestens zwei Teile aufge-spalten wird. Nur wenn eine Teilung in diesem Sinne vorliegt, d.h. mit der [X.] tatsächlich ein in und durch diese Erklärung bestimmter Teildes einspruchsbefangenen Patents abgespalten wird, soll mit der Trennanmel-dung im übrigen im Sinne der Rechtsprechung ([X.]Z 115, 234 - Straßenkehr-maschine; [X.].[X.]. v. 22.4.1998 - [X.], [X.] 1999, 148, 150 - In-formationsträger) der gesamte [X.] der ursprünglichen Ge-samtanmeldung - auch über den abgetrennten Gegenstand hinaus - ausge-- 12 -schöpft werden können. Für eine wirksame Teilung soll es dabei nicht genü-gen, daß der abgetrennte Gegenstand und das zu teilende Patent lediglichmerkmalsmäßige Überschneidungen, etwa im Oberbegriff, aufweisen. Für [X.] hat der [X.]at vielmehr erachtet, daß die [X.] zumindest auch - einen Gegenstand umfaßt, der Gegenstand der - sinnvollverstandenen - Patentansprüche des erteilten Patents ist und nach dem [X.] von diesem abgetrennt wird ([X.].[X.]. v. 3.12.1998- [X.], [X.] 1999, 485, 486 - Kupplungsvorrichtung). Dagegen ist [X.] Teilung für den Fall verneint worden, daß vom erteilten Patent nichtsabgetrennt wird, beispielsweise, weil der mit der Teilungserklärung abgetrennteGegenstand im erteilten Patent nicht enthalten ist ([X.], 18, 21- [X.]).ß)Der [X.]at hat insoweit wesentlich darauf abgestellt, daß eineTeilung schon begrifflich voraussetze, daß der zu teilende Gegenstand in [X.] zwei Teile aufgespalten werde ([X.].[X.]. [X.] - [X.],[X.], 747, 750 f. - [X.]; [X.]Z133, 18, 22 - [X.]; [X.].[X.]. v. 3.12.1998 - [X.], [X.]1999, 485, 486 - Kupplungsvorrichtung). Ob daran gegenüber der Kritik ([X.]. Busse, aaO, § 39 Rdn. 16, § 60 Rdn. 10) festzuhalten ist, bedarf [X.] keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ist aus dem Erfordernis einerTeilung nicht nur des Verfahrens, sondern des erteilten Patents nicht abzulei-ten, daß bereits durch die Teilungserklärung ein gegenständlich bestimmterTeil des Patents definiert werden muß, der von diesem abgetrennt wird.Die Entwicklung der [X.] hat gezeigt, daß mit dem materiell-rechtlichen Erfordernis der durch den Inhalt der Teilungserklärung bestimmten- 13 -gegenständlichen Teilung nur scheinbar eine materielle Einschränkung desfreien Teilungsrechts des Patentinhabers im Einspruchsverfahren verbundenist. Da zumindest die Abtrennung eines beliebigen Unteranspruchs dem Erfor-dernis der gegenständlichen Teilung genügt, handelt es sich in der [X.] eher um eine bloß formale Hürde, einen, wie es in der Literatur [X.] ausgedrückt worden ist, an der "Teilungspforte" zu entrichtenden"kleinen Obolus" (Hacker, [X.]. 1999, 1, 3). Andererseits kann diese Hürde [X.], wie die Entscheidungspraxis der letzten Jahre und der Streitfall zeigen,erhebliche praktische Schwierigkeiten bereiten, ohne daß damit für eine inhalt-lich sinnvolle Abgrenzung zwischen den Möglichkeiten des Patentinhabers,einen sachlich angemessenen Patentschutz zu erwirken, einerseits und derRechtssicherheit für Dritte andererseits irgendetwas gewonnen wäre.Das Verständnis der Teilung als gegenständliche Aufspaltung des [X.] in mindestens zwei Teile wird etwa denjenigen Teilungsfällen gerecht, indenen von zwei nebengeordneten Ansprüchen der eine im [X.] ver-bleiben, während der andere abgetrennt werden soll. Schon für die häufigerenFälle der Abtrennung von Unteransprüchen oder des Verbleibs eines Unteran-spruchs im [X.] paßt es jedoch allenfalls mit Einschränkungen, da [X.] des Unteranspruchs mit der Abtrennung nicht notwendigerweiseaus dem Gegenstand und jedenfalls nicht aus dem Schutzbereich des überge-ordneten Anspruchs herausfällt (vgl. Busse, aaO, § 39 Rdn. 16; [X.],[X.] 2000, 111, 119). Andererseits könnte eine mit der Teilungserklärungverbundene Gestaltungswirkung überhaupt nur das im Ausgangsverfahrenverbleibende [X.] betreffen, da mit der durch die Teilung entstande-nen neuen Anmeldung der gesamte [X.] der Ursprungsanmel-dung ausgeschöpft werden kann und insoweit mithin eine Beschränkung nicht- 14 -eintritt (vgl. [X.].[X.]. v. 22.4.1998 - [X.], [X.] 1999, 148, 150 -Informationsträger; Hacker, [X.]. 1999, 1, 2). Das Erfordernis einer gegen-ständlich verstandenen Teilung ist daher nur insoweit sinnvoll, als es [X.], daß auf die Trennanmeldung nichts patentiert wird, was mit dem im Ver-fahren der [X.] gewährten oder versagten Patentschutz unver-einbar ist. Das betrifft insbesondere die Vermeidung einer Doppelpatentierung(vgl. [X.].[X.]. v. 28.3.2000 - [X.], [X.] 2000, 688, 689 - [X.]; [X.], [X.] 2001, 971, 974), die sich nicht mehr als Teilung,sondern als Verdoppelung des [X.]s darstellen würde. Sie muß undkann jedoch nicht durch inhaltliche Anforderungen an die Teilungserklärungvermieden werden, sondern allein durch entsprechende Anforderungen an [X.] zu gewährenden oder aufrecht zu erhaltenden Patentansprüche.Damit wird zugleich erreicht, daß die Teilung des Patents insoweit nichtanders behandelt wird als die Teilung der Anmeldung (s. dazu bereits[X.].[X.]. v. 23.9.1997 - [X.], [X.] 1998, 458 - Textdatenwieder-gabe). Der bis zur Patenterteilung vorläufige Charakter der in der Anmeldungformulierten Patentansprüche schließt es aus, die Teilung von einer inhaltli-chen Aufspaltung der beanspruchten Lehre nach Maßgabe der angemeldetenAnsprüche abhängig zu machen. Da die abschließende Bestimmung des [X.] der Patentansprüche nicht am Anfang, sondern am Ende des [X.] steht, kann und muß erst zu diesem Zeitpunkt und nicht schon [X.] der Teilungserklärung der Gegenstand des in dem jeweiligen Verfah-ren erstrebten Patentschutzes feststehen ([X.].[X.]. v. 23.9.1997- [X.], [X.] 1998, 458, 459 - Textdatenwiedergabe; [X.], [X.]2001, 971, 974). Werden Patent und Patentanmeldung insoweit gleichbehan-delt, werden zugleich Friktionen vermieden, die sich andernfalls nach- 15 -Patenterteilung, aber vor Eintritt der Bestandskraft der Patenterteilung ergebenkönnten, wenn einerseits eine Teilung noch möglich ist ([X.].[X.]. v.28.3.2000 - [X.], [X.] 2000, 688 - [X.]), andererseits abereiner gegenständlichen Abspaltung von dem erteilten Patent, sofern sich keinEinspruchsverfahren anschließt, nicht mehr durch einen [X.] werden kann.g)Der [X.]at hat erwogen, ob sich die bisherigen Anforderungen aneine gegenständlich bestimmte Teilungserklärung rechtfertigen ließen, wennder [X.]at an ihrer Stelle von seiner vielfach kritisch erörterten (s. [X.],[X.] 1993, 376, 377 f.; [X.], aaO, S. 245 f.; [X.], aaO, S. 114 ff.;Niedlich, [X.] 1995, 1; dens., [X.] 2002, 565; [X.], aaO, § 60 Rdn. 53)Rechtsprechung abrücken würde, nach der im Verfahren der Trennanmeldungder [X.] der [X.] ausgeschöpft werden kann([X.]Z 115, 234 - [X.]; [X.].[X.]. v. 22.4.1998- [X.], [X.] 1999, 148, 150 - Informationsträger). Dagegen sprichtjedoch, daß sich die Rechtspraxis auf die in der Entscheidung "Straßenkehr-maschine" herausgearbeiteten Grundsätze eingestellt hat, auf die - anders alsauf die Rechtsprechung zur gegenständlich bestimmten Teilungserklärung -seit zehn Jahren Patentinhaber vertraut haben, die nach diesen [X.] geteilt und auf die Trennanmeldungen Patente erwirkt haben. Es [X.] daher zwingender Gründe, um hiervon abzuweichen. Sie können nicht inbegrifflichen Argumenten gefunden werden. Für entscheidend hält der [X.]atvielmehr, ob die Kritik durchgreift, die Rechtsprechung vernachlässige dierechtlich geschützten Interessen des [X.] gegenüber denjenigen [X.], indem sie die Zäsurwirkung der Patenterteilung mißachte unddie durch § 22 Abs. 1 [X.] ausgeschlossene Erweiterung des [X.] -eines erteilten Patents auf dem rechtlichen Umweg der Teilung zulasse. [X.] ist jedoch schon deshalb nicht überzeugend, weil dem Anmelder immerdie Möglichkeit zu Gebote steht, die Anmeldung (unmittelbar) vor Patent-erteilung zu teilen und sich damit die Möglichkeit offen zu halten, [X.] ein zweites Patent mit einem gegenüber dem erteilten weiteren oder ande-ren Schutzbereich zu erwirken. Die Zäsurwirkung der Patenterteilung ist inso-fern notwendigerweise auf das jeweilige aus einer Anmeldung [X.] Patent beschränkt und läßt sich auf weitere Patente, die aus Trennanmel-dungen hervorgehen können, nicht erstrecken. Es mag zutreffen, daß die [X.] ergebenden Möglichkeiten bis zur Entscheidung "[X.]" kaum erkannt worden sind und daß von ihnen auch in [X.] Gebrauch zu machen versucht wird, indem - insbesondere in [X.] an Ausführungsformen des [X.] - Patentansprüche auf nicht ur-sprungsoffenbarte Gegenstände formuliert werden. Im Hinblick auf die stetsgegebene Möglichkeit der Teilung der Anmeldung läßt sich dem jedoch [X.] Einschränkung der Möglichkeiten zur Teilung des Patents nicht wirksambegegnen. Versuchen, die Grenzen der Ursprungsoffenbarung zu überschrei-ten, kann und muß durch eine besonders aufmerksame Prüfung auf [X.], die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, bei [X.])Das [X.] hat festgestellt, daß sich der von ihmaufrechterhaltene Patentanspruch von dem im [X.] beanspruchtenGegenstand u.a. dadurch unterscheide, daß die [X.]n nicht not-wendigerweise symmetrisch zu einer Achse und um diese drehend angeordnetsind, ferner dadurch, daß die [X.] nach dem [X.] mit quer zuihrer Beschickungsrichtung mit den Druckbogen längs der Auflage [X.] versehen ist. Diese Beurteilung, gegen die sich auch die Rechts-beschwerde nicht wendet, ist rechtsfehlerfrei. Damit ist dem Erfordernis einerTeilung des [X.]s genügt.d)Die Beurteilung der Zulässigkeit des verteidigten [X.] und seiner Patentfähigkeit durch das [X.] wird vonder Rechtsbeschwerde nicht mit konkreten [X.] angegriffen und läßt keinenRechtsfehler erkennen. Die Entscheidung des [X.] hat damitinsgesamt Bestand.4.Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.].III.Eine mündliche Verhandlung hat der [X.]at nicht für erforderlichgehalten.[X.][X.]MühlensMeier-BeckAsendorf

Meta

X ZB 18/01

30.09.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2002, Az. X ZB 18/01 (REWIS RS 2002, 1373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1373

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