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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 94/04 vom 11. November 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 11. November 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in [X.] vom 12. März 2004 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die recht-zeitige Geltendmachung von Ansprüchen nach § 7 Abs. 7 [X.] durch die [X.] konnte der Klägerin als [X.] nur zugute kommen, wenn sie die Ansprüche der Erben-gemeinschaft (§ 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a [X.]) insgesamt be-traf (§ 2039 [X.]). Die [X.] hat aber nur ihren Anteil gefordert, was möglich ist, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Auseinandersetzung unter den Miterben in zulässiger Weise vor-weggenommen wird (Senat, Urt. v. 13. März 1963, [X.], [X.] § 2042 Nr. 4 [X.]; RG WarnR 1913 Nr. 236 a; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 2039 Rdn. 16; RGRK/ Kregel, [X.], 12. Aufl., § 2039 Rdn. 13; [X.]/[X.], [X.], [2002] § 2039 Rdn. 18). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - [X.] beträgt 114.012,43 •.
[X.] Tropf [X.]
Lemke Schmidt-Räntsch
Meta
11.11.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2004, Az. V ZR 94/04 (REWIS RS 2004, 736)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 736
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