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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 265/05 vom 21. Dezember 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz - 2 Œ Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] am 21. Dezember 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-schluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 17. Oktober 2005, der [X.]uss des [X.] vom 1. September 2005 und der Pfändungs- und Überweisungsbe-schluss des [X.] vom 8. Oktober 2003 aufge-hoben. Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsmittelzüge hat die Gläubigerin zu tragen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.890 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Mit [X.]uss vom 8. Januar 2003 hat das Insolvenzgericht über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und den [X.] zum Insolvenzverwalter bestellt. Zugunsten der Gläubigerin war aufgrund notarieller Urkunde vom 21. Januar 1997 eine Grundschuld zu Lasten des Grundstücks der Schuldnerin im Grundbuch eingetragen worden. 1 Am 8. Oktober 2003 hat die Gläubigerin aus dinglichem Recht gemäß der Grundschuldbestellungsurkunde auf der Grundlage der auf den Insolvenz-verwalter umgeschriebenen Vollstreckungsklausel wegen einer Teilforderung von 18.900 • einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den [X.] erwirkt. Den vorausgegangenen [X.]uss der Rechtspflegerin, mit dem der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgelehnt wurde, hatte das [X.] auf Rechtsmittel der Gläubigerin [X.]. Mit dem erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde die angebliche Forderung auf Zahlung der fälligen und künftig fällig werdenden Nettomiete gegen die Drittschuldner gepfändet. Die Drittschuldner schulden die Mietzinsen aufgrund eines Mietvertrages mit der Schuldnerin. 2 Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegte Erin-nerung hat das Amtsgericht durch [X.]uss der Rechtspflegerin als unbegrün-det zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat die [X.]üsse des Amtsgerichts und [X.]s aufgehoben und das Verfahren zur Entscheidung an [X.] des Amtsgerichts zurückverwiesen. Hierauf 3 - 4 - hat die zuständige Amtsrichterin die gegen den Pfändungs- und Überweisungs-beschluss eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete so-fortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die amts- und landgerichtlichen Entscheidungen aufzuheben und den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuweisen. I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 4 Der Senat hat zwischenzeitlich die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-fene rechtsgrundsätzliche Frage mit [X.]uss vom 13. Juli 2006 ([X.] ZB 301/04, [X.], 1554; z.[X.]. in [X.]; ferner [X.]. v. 26. Oktober 2006 - [X.] ZB 155/05; sowie [X.]. v. 26. Oktober 2006 - [X.] ZB 177/05) entschieden. Danach ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch [X.] nicht mehr zulässig. 5 Bereits die wortgetreue Auslegung des § 49 [X.] ergibt, dass Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, nur nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangs-verwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Der Wortlaut spricht dagegen, dass [X.] ihr Absonderungsrecht an den ge-mäß §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten und Pachten auch noch nach 6 - 5 - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Grundstückseigen-tümers (Schuldners) im Wege der Forderungspfändung verfolgen können. Bestätigt wird diese wortgetreue Auslegung des § 49 [X.] insbesondere durch § 110 Abs. 1 und 2 [X.]. Eine Vorauspfändung von Mieten nach §§ 829, 832, 835 ZPO begründet danach spätestens mit Ablauf des nächsten auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Kalendermonats kein Absonde-rungsrecht mehr. Dann leuchtet aber nicht ein, dass die im hypothekarischen [X.] stehenden Mieten und Pachten nach der Eröffnung des Insol-venzverfahrens von [X.]n durch Pfändung beschlagnahmt werden könnten. 7 Dies entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten, weil die Durch-setzung des Absonderungsrechts von [X.]n in die nach §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten oder Pachten auf dem Wege der [X.] den Insolvenzverwalter in die Lage brächte, öffentliche Las-ten des Grundeigentums und laufende Kosten der Gebäudeinstandhaltung und der Gebäudeversicherung als Masseverbindlichkeit berichtigen zu müssen, oh-ne dafür aus der Nutzung des [X.] Deckung zu erhalten. [X.] würden die Insolvenzgläubiger ungerechtfertigt benachteiligt. Der [X.] wäre demgemäß verpflichtet, diesen Folgen mit einem eigenen Antrag gemäß § 175 [X.], §§ 172 f [X.] zu begegnen. 8 - 6 - Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuwei-sen. 9 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.09.2005 - 36s M 3144/03 - [X.], Entscheidung vom 17.10.2005 - 3 T 877/05 -
Meta
21.12.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. IX ZB 265/05 (REWIS RS 2006, 62)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 62
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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