Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2005, Az. 2 StR 507/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4756

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[X.] 507/04 vom 1. März 2005 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Bankrotts u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. März 2005 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a StPO beschlossen: 1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 6. April 2004 wird dem Angeklagten [X.]. auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte [X.]wegen Konkursverschlep-pung, Bankrotts in zwei Fällen und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt; den Angeklagten [X.]. wegen Kon-kursverschleppung, Bankrotts in zwei Fällen und Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die gegen dieses Urteil gerichtete, nachträglich auf die Verurteilung wegen Untreue und den - 3 - Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten [X.]
und die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten [X.]. haben keinen Erfolg. 1. Die Revision der Angeklagten [X.] ist offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2. Die Verurteilung des Angeklagten [X.]. begegnet im [X.]uld-spruch wegen Konkursverschleppung und Bankrotts bzw. Beihilfe zur Untreue und im Strafausspruch Bedenken; diese führen jedoch im Ergebnis nicht zur Aufhebung des Urteils. a) Hinsichtlich der Verurteilung wegen Konkursverschleppung und [X.] ist zu bemerken: Zur Ermittlung einer Überschuldung der GmbH ist - wie auch das [X.] zutreffend ausführt - grundsätzlich die Aufstellung eines [X.] erforderlich (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1 und 2; [X.], 546, 547; [X.], 319, 320). Dieser wird indes nicht mitge-teilt. Allerdings läßt sich aus der Gesamtheit der im Urteil mitgeteilten [X.] entnehmen, daß das [X.] auf der Grundlage der für einen [X.] maßgeblichen Tatsachen das Vorliegen einer Überschuldung ausreichend sicher festgestellt hat. b) Soweit die [X.] im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus-geführt hat ([X.]), der Angeklagte [X.]. habe "zu der von der Ange-klagten [X.] begangenen Untreue im besonders schweren Fall Hilfe gelei-stet", ist diese Formulierung zwar mißverständlich, die Urteilsgründe ergeben jedoch noch hinreichend, daß das [X.] die [X.] als solche als besonders schweren Fall gewertet hat.

- 4 - c) Rechtsfehlerhaft ist hingegen, daß das [X.] den Strafrahmen des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB n.F. lediglich gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 StGB gemildert (ein Monat bis sieben Jahre und sechs Monate), eine weite-re Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 StGB (ein Monat bis fünf Jahre und sieben Monate) aber nicht in Betracht gezogen hat. Bei einem Gehil-fen, der wie der Angeklagte, im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst in einem Treueverhältnis zu den Geschädigten stand, ist eine Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2 StGB zu [X.], es sei denn, das Tatgericht hätte schon wegen Fehlens des [X.] statt Täterschaft angenommen (vgl. BGHSt 26, 53, 54; BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2). Die [X.] ([X.]) belegen jedoch, daß das [X.] allein die Art und Weise seines Tatbeitrags zum Anlaß genommen hat, den Angeklagten lediglich wegen Beihilfe zu verurteilen. Die weitere Strafrahmenmilderung gemäß § 28 Abs. 1 StGB hätte daher erör-tert werden müssen. Der Bestand des Strafausspruchs wird hierdurch nicht gefährdet, da die insoweit verhängte [X.] (zwei Jahre und ein Monat) auch unter Berücksichtigung des nochmals gemilderten Strafrahmens ange-messen erscheint (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Dies gilt insbesondere, weil das [X.] eine nach dem Verfahrensgang nicht vorliegende rechts-staatswidrige - 5 - Verfahrensverzögerung angenommen und eine dementsprechende Milderung der [X.]n und der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgenommen hat. [X.] Detter Bode

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 StR 507/04

01.03.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2005, Az. 2 StR 507/04 (REWIS RS 2005, 4756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4756

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