Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2009, Az. 5 StR 394/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3169

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Nachschlagewerk: ja [X.]St : nein Veröffentlichung : ja StGB §§ 352, 353; § 263 1. Verdrängung von § 263 StGB durch §§ 352, 353 StGB. 2. Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB liegt schon dann vor, wenn der Anspruchsverpflichtete tatsächlich davon aus- geht, eine Abrechnung sei ordnungsgemäß vollzogen [X.], auch wenn er deren Grundlagen nicht kennt. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2009 [X.] 5 StR 394/08 [X.]

5 StR 394/08 [X.] vom 9. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Juni 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 3. März 2008 [X.] soweit es die-sen Angeklagten betrifft [X.] gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten

[X.]wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Betrugs zu [X.] Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ange-ordnet, dass als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer drei [X.] der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die umfassend ein-gelegte und mit der Sachrüge geführte Revision dieses Angeklagten hat nur im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - [X.] Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 2 1. Nach den Feststellungen des [X.]s war der Angeklagte seit Dezember 1995 Mitglied des Vorstands der B.

S. (im Folgenden: [X.]) und dabei intern für die Ressorts —kaufmännische Dienstleistungenfi und —[X.] zuständig. Die [X.] war im tatrelevanten Zeitraum eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die neben dem Vorstand auch über einen Aufsichtsrat verfügte und der Rechtsaufsicht des [X.] unterstand. Der [X.] oblag in ihrem hoheitlichen Bereich die Straßenreini-gung mit Anschluss- und Benutzungszwang für die Eigentümer der [X.]. Die Rechtsverhältnisse waren privatrechtlich ausgestaltet; für die Bemessung der Entgelte galten die öffentlich-rechtlichen Grundsätze der Gebührenbemessung, wie etwa das Äquivalenz- oder das Kostendeckungs-prinzip. Insoweit unterlagen die von der [X.] festgesetzten Entgelte [X.] Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. 3 Nach den gesetzlichen Regelungen des [X.] [X.] hatten die Anlieger 75 % der angefallenen Kosten für die [X.] zu tragen; 25 % der Kosten verblieben beim [X.] (§ 7 Abs. 1). Die Aufwendungen der Reinigung für Straßen ohne Anlieger musste das [X.] in vollem Umfang tragen (§ 7 Abs. 6). Die Entgelte, die sich nach der Häufigkeit der Reinigung in vier Tarifklassen unterteilten, wurden für den [X.] auf der Grundlage einer Prognose der voraussichtlichen Aufwendungen festgesetzt. Die Tarifbestimmung erfolgte durch eine [X.] —[X.] Infolge eines Versehens wurden bei der Berech-nung der Entgelte in der [X.] 1999/2000 auch die Kosten für die Straßen zu 75 % einbezogen, für die es keine Anlieger gab und die das [X.] vollständig hätte tragen müssen. Verantwortliches Vorstandsmitglied 4 - 4 - war der Angeklagte, der [X.] als die Tarife bereits in [X.] waren [X.] über den Berechnungsfehler informiert wurde, diesen jedoch nicht korrigieren ließ. Für die [X.] 2001/2002, den Tatzeitraum, wurde vom Gesamt-vorstand der [X.] eine neue Projektgruppe eingesetzt, die zunächst den Be-rechnungsfehler aus der vergangenen [X.] beheben wollte. Auf Wei-sung des Angeklagten wurde dies jedoch unterlassen. Der Angeklagte beab-sichtigte, zumal die [X.] durch eine am 6. Juli 2000 geschlossene Zielver-einbarung mit dem [X.] sich zu Effizienzsteigerungen und erheblichen Zahlungen verpflichtet hatte, den Fehler fortzuschreiben, um Kostenrisiken auszugleichen und um den von ihm zu verantwortenden Fehler bei der [X.] zu vertuschen. Der Tarif, in dessen [X.] auch die anliegerfreien Straßen einbezogen worden waren, wurde vom Vorstand und Aufsichtsrat der [X.] gebilligt. Der Angeklagte stellte als verantwortlicher Vorstand den Tarif dort jeweils zumindest in Grundzügen vor, ohne jedoch die Entscheidungsträger auf die Einbeziehung der anlieger-freien Straßen hinzuweisen. Die [X.]sverwaltung genehmigte den Tarif. Dabei verpflichtete sie die [X.] allerdings im Wege einer Auflage zu einer Nachkalkulation. Auf der Grundlage des genehmigten Tarifs wurden von den Eigentümern der [X.] höhere Entgelte in Höhe von [X.] etwa 23 Mio. Euro verlangt. Die geforderten Entgelte wurden zu 98 % bezahlt. Die [X.] machte mit einem vom Angeklagten unterzeichneten Schreiben gegenüber dem [X.] ebenfalls Reinigungskosten in Höhe von 35 Mio. DM für Straßen ohne Anlieger geltend. 5 2. Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten im Hinblick auf die gesamte [X.] 2001/2002 als (einheitlichen) Betrug in mittelbarer [X.]chaft gewertet. Der Angeklagte habe sich dabei der Mitarbeiter der Rechnungsstelle als gutgläubiger Werkzeuge bedient, als diese in Unkennt-nis der Unrichtigkeit der Tarifberechnung die Entgelte von den Anliegern an-forderten. Die Eigentümer der [X.] bzw. deren Verwalter seien getäuscht worden, weil sie davon ausgingen, dass die Tarife [X.] festgesetzt worden seien. Damit hätten sie sich in einem Irrtum befunden, weil ihnen die Höhe der [X.] nicht gleichgültig gewe-sen sei. Durch die Bezahlung der überhöhten Tarife sei der Schaden einge-treten. Auch die noch notwendige Nachkalkulation habe diesen nicht entfal-len lassen, sondern berühre lediglich die Kalkulation der nachfolgenden [X.]. I[X.] Die Revision des Angeklagten ist nur im Hinblick auf die Strafzumes-sung erfolgreich. 7 8 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. 9 a) Einer Verurteilung wegen Betrugs stehen nicht die spezialgesetzli-chen Vorschriften der §§ 352, 353 StGB entgegen. 10 [X.]) Der [X.] des § 352 StGB schließt allerdings eine Strafbarkeit nach § 263 StGB jedenfalls dann aus, wenn zu der [X.], die notwendig zu den [X.] gehört, keine weitere Täuschung hinzukommt ([X.] NJW 2006, 3219, 3221). Hier scheidet aber eine Strafbarkeit nach § 352 StGB aus. Der Angeklagte hat als Organ einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die hier in einem durch einen Anschluss- und Benutzungszwang in einem dem freien Markt entzogenen Bereich tätig ist (vgl. [X.] NJW 2007, 2932), zwar als Amtsträger gehandelt. Er ist jedoch kein Amtsträger im Sinne des § 352 StGB, der für seine Amts-handlungen Gebühren oder andere Vergütungen zu seinem Vorteil erheben darf. Nur solche Amtsträger, etwa Notare, Gerichtsvollzieher oder beamtete Tierärzte (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 352 Rdn. 3), die Vergütungen zu ihrem eigenen Vorteil geltend machen dürfen, fallen unter diesen Tatbestand. Es muss sich deshalb um ein eigenes Recht des [X.] handeln, für seine Tätigkeit Vergütungen nach [X.] - 6 - tungsordnungen festsetzen zu können. Hieran fehlt es in Bezug auf den [X.], der für seine Tätigkeiten gegenüber Dritten keine Vergütungen berechnen darf. Gläubiger der Vergütungsansprüche ist vielmehr die [X.], die der Angeklagte organschaftlich vertrat. Die Strafvorschrift des § 352 StGB erfasst nicht die gesetzwidrige Ge-bührenberechnung per se, sondern nur diejenige bestimmter, abschließend benannter Berufsgruppen. Eine Zurechnung besonderer persönlicher Merk-male nach § 14 Abs. 1 StGB ist deshalb nur dann möglich, soweit der organ-schaftlich vertretene Rechtsträger selbst dem (strafrechtlich privilegierten) Personenkreis angehört, wie dies z. B. bei der [X.] nach §§ 59c ff. [X.] der Fall ist. Eine Ausdehnung auf organschaftliche Vertreter sämtlicher Rechtsträger, die Gebühren für Amtshandlungen erheben dürfen, ist mit dem Ausnahmecharakter der Vorschrift nicht zu vereinbaren (zur rechtspolitischen Fragwürdigkeit dieser Bestimmung vgl. schon [X.] NJW 2006, 3219, 3221; [X.], StGB 56. Aufl. § 352 Rdn. 2). Einer erwei-ternden Auslegung stehen der Wortlaut der Strafvorschrift und vor allem ihr systematischer Zusammenhang entgegen. Ein Fehlverhalten von Amtsträ-gern, die Gebühren nicht für sich selbst, sondern für öffentliche Kassen er-heben, ist nämlich durch § 353 StGB strafrechtlich erfasst. Die unterschiedli-che Beschreibung des Täterkreises der Sonderdelikte nach § 352 StGB und § 353 StGB spricht aber dafür, dass auch jeweils ein unterschiedlicher [X.] bezeichnet ist und § 352 StGB nur einen besonderen Teil von Amtsträgern erfassen soll, nämlich diejenigen, die Gebühren für ihre Verrich-tungen zum eigenen Vorteil erheben dürfen ([X.]St 2, 35, 36; Träger in [X.]. § 352 Rdn. 6). 11 [X.]) Auch eine Strafbarkeit nach § 353 StGB, die gleichfalls gegenüber dem [X.] im Verhältnis der Spezialität stünde (Träger in [X.]. § 353 Rdn. 23), liegt nicht vor. Zwar ist eine —[X.] gegeben, es fehlt jedoch das zusätzliche Merkmal, dass die (rechtswidrig) überhöhten Gebühren nicht vollständig zur Kasse gebracht wurden. Da somit 12 - 7 - schon deshalb der Tatbestand des § 353 StGB nicht erfüllt ist, kommt diesem Straftatbestand auch keine Sperrwirkung zu. cc) Die Privilegierungstatbestände der §§ 352, 353 StGB können [X.] nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass Täuschungs-handlungen im Zusammenhang mit Gebühren und öffentlichen Abgaben nur unter den dort benannten Tatbestandsvoraussetzungen überhaupt strafbar sind. Vielmehr stehen auch solche Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich unter dem strafrechtlichen Schutz des § 263 StGB, wenn sich die [X.] auf sie bezieht. Die Pönalisierung einer täuschungsbeding-ten Schädigung des Vermögens Dritter entfällt nicht deshalb, weil für [X.] überkommene Privilegierungstatbestände zugunsten einzelner Berufsgruppen fortbestehen (vgl. aber zur Strafzumessung unter 2. a) a. E.). 13 14 b) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei eine vom Angeklagten in mit-telbarer [X.]chaft begangene Täuschungshandlung und eine damit korres-pondierende Irrtumserregung bei den [X.] angenommen. [X.]) Zwar enthalten die an die Eigentümer gerichteten Schreiben un-mittelbar keine falsche Tatsachenbehauptung. In der Rechtsprechung ist [X.] anerkannt, dass eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB auch konkludent erfolgen kann. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt ([X.]St 51, 165, 169 f.; 47, 1, 3). Welcher Inhalt der Erklärung zukommt, bestimmt sich ganz wesentlich durch den [X.] und die Erwartungen der [X.]. Diese werden regelmäßig durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt sein, in dem die Erklärung steht (vgl. [X.]St 51, 165, 170). Deshalb hat der [X.] auch entschieden, dass ein Kassenarzt mit seiner Abrechnung gegenüber der Kasse nicht nur erklärt, dass die abgerechnete Leistung unter die Leistungsbeschreibung der [X.] fällt, [X.] auch, dass seine Leistung zu den kassenärztlichen Versorgungsleistun-gen gehört und nach dem allgemeinen Bewertungsmaßstab abgerechnet werden kann ([X.]R StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 12; vgl. auch Täuschung 9, 11). Das [X.] hat rechtsfehlerfrei dem Rechnungsschreiben der [X.] die (konkludent miterklärte) Aussage entnommen, dass die Tarife unter Beachtung der für die Tarifbestimmung geltenden Rechtsvorschriften ermit-telt und sie mithin auch auf einer zutreffenden Bemessungsgrundlage beru-hen. Der Verkehr erwartet nämlich vor allem eine wahrheitsgemäße [X.] im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen An-spruchs, soweit die Tatsache wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs ist und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne weiteres überprüfen kann ([X.]R StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 22). Eine solche Möglichkeit, die geltend gemachten Straßenreinigungsentgelte auf die Rich-tigkeit ihrer Bemessungsgrundlage überprüfen zu können, hat der Adressat der Rechnung praktisch nicht. Die [X.] nimmt deshalb zwangsläufig das [X.] der Adressaten in Anspruch. Dies prägt wiederum deren Empfänger-horizont. Da die Eigentümer damit rechnen dürfen, dass die Tarife nicht ma-nipulativ gebildet werden, erklärt der Rechnungssteller dies in seinem [X.] konkludent. Für die [X.] gilt dies im besonderen Maße, weil sie als öffentlich-rechtlich verfasster Rechtsträger wegen ihrer besonde-ren Verpflichtung zur Gesetzmäßigkeit gegenüber ihren Kunden gehalten ist, eine rechtskonforme Tarifgestaltung vorzunehmen. Dass sie diese Pflicht eingehalten hat, versichert sie stillschweigend, wenn sie gegenüber ihren Kunden auf der Grundlage der Tarife abrechnet. 16 [X.]) Einem entsprechenden Irrtum unterlagen auch die Adressaten der Rechnungen. Der im Rahmen der Täuschungshandlung maßgebliche [X.] spiegelt sich regelmäßig in dem Vorstellungsbild auf Seiten der Empfänger wider. Deshalb kommt es [X.] worauf das [X.] zutref-fend hingewiesen hat [X.] nicht darauf an, ob die Adressaten sich eine konkrete 17 - 9 - Vorstellung über die Berechnung der Reinigungsentgelte und die in Ansatz gebrachten Bemessungsgrundlagen gemacht haben. Entscheidend ist viel-mehr, dass die Empfänger der Zahlungsaufforderungen sich jedenfalls in einer wenngleich allgemein gehaltenen Vorstellung befanden, dass die [X.] —in [X.] sei, zumal die Höhe der Tarife ihre eigenen finan-ziellen Interessen unmittelbar berührte (vgl. [X.]St 2, 325; 24, 386, 389; Fi-scher, StGB 56. Aufl. § 263 Rdn. 35). Damit gingen sie [X.] jedenfalls in der Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins (vgl. [X.]St 51, 165, 174) [X.] davon aus, dass die Bemessungsgrundlage zutreffend bestimmt und die [X.] nicht manipulativ zu ihren Lasten erhöht wurden. Insofern ist bei ihnen ein Irrtum erregt worden, weil sie auf eine ordnungsgemäße Abrechnung ver-trauten und in diesem Bewusstsein auch die Rechnungen der [X.] als ge-setzeskonforme Zahlungsanforderung ansahen. 18 cc) Ohne Rechtsverstoß hat das [X.] bei dem Angeklagten ei-ne mittelbare [X.]chaft im Sinne des § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB angenom-men. Der Angeklagte hat dadurch, dass er den Entscheidungsgremien (ein-schließlich der [X.]sverwaltung als Genehmigungsbehörde) die [X.] unter Heranziehung falscher (überhöhter) Bemessungsgrundlagen vorlegte, deren Festlegung erreicht. Damit hat er aber zugleich die Grundla-ge für einen weiteren von ihm ausgelösten Kausalverlauf geschaffen, näm-lich die Absendung der [X.] an die [X.] Anlieger, die eigentliche Betrugshandlung gegenüber den Eigentümern. Damit hat sich der Angeklagte der mit der Rechnungsstellung und Forde-rungseinziehung befassten (gutgläubigen) Mitarbeiter bedient, die er zu den [X.] gegenüber den Anliegern verleitet hat. Seine Positi-on als Organ innerhalb der [X.] und sein besonderes Wissen darum, wie die Tarife zustande gekommen sind, verschafften ihm die notwendige Tatherr-schaft. Es wäre allerdings auch denkbar, in der [X.] selbst die ei-gentliche Vermögensverfügung zu sehen. Dann wäre der Angeklagte [X.] - 10 - telbar Täter, der den Entscheidungsgremien die (falschen) [X.] dargelegt oder in seinem Beisein hat darlegen lassen. Da die [X.] aufgrund ihrer Stellung zu einer einseitigen Leistungsbestimmung ge-mäß § 315 BGB berechtigt war, könnte aufgrund dieses hierin begründeten [X.] eine vermögensschädigende Verfügung zu Lasten der Eigentümer der [X.] zu sehen sein (vgl. [X.] NStZ 1997, 32; wistra 1992, 299; [X.] in [X.]. 286 ff.). Die ein-zelnen Rechnungsstellungen wären dann (mitbestrafte) Nachtaten. Dem braucht allerdings nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der [X.] in mittelbarer [X.]chaft jedenfalls nicht beschwert ist. 20 c) Aus Rechtsgründen ist gleichfalls nicht zu beanstanden, dass das [X.] bei dem Angeklagten eine Bereicherungsabsicht im Sinne des § 263 StGB bejaht hat. 21 [X.]) Eine solche Bereicherungsabsicht kann auch dann vorliegen, wenn der Täter einem Dritten rechtswidrig einen Vorteil verschaffen will. [X.] genügt es, dass es dem [X.] auf den Vermögensvorteil als si-chere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mag der Vorteil auch von ihm nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck erstrebt werden. Nicht erforderlich ist, dass der Vermögensvorteil die eigentliche Triebfeder oder das in erster Linie erstrebte Ziel seines Handelns ist ([X.]St 16, 1; vgl. auch [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 263 Rdn. 176 f.). Diese Voraussetzung hat das [X.] bejaht. Nach seinen Feststellun-gen war die Tat in erster Linie zwar auf die Verdeckung des Fehlers aus der [X.] 1999/2000, aber zugleich auch auf eine erneute, erweiterte Be-reicherung der [X.] gerichtet. [X.]) Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist diese Beweiswürdi-gung des [X.]s zur inneren Tatseite des Angeklagten nicht zu bean-standen. Nach den Urteilsgründen ging es dem Angeklagten zwar vorwie-22 - 11 - gend darum, den Fehler in der Tarifgestaltung 1999/2000 zu vertuschen; er billigte die Mehreinnahmen der [X.] aber nicht nur, sondern sie stellten für ihn einen notwendigen, zudem nicht einmal unerwünschten Nebeneffekt dar. Diese im Übrigen nahe liegende Schlussfolgerung hat das [X.] auf die finanziellen Unsicherheiten wegen der zuvor abgeschlossenen Zielver-einbarung mit dem [X.] gestützt sowie auf sein allgemeines von dem Angeklagten selbst bekundetes Bestreben, zum Wohle des Unternehmens tätig sein zu wollen. Das [X.] hat damit seine Wertung auch [X.] mit Tatsachen belegt. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. 2. Dagegen hält die Strafzumessung rechtlicher Überprüfung nicht stand. 23 24 a) Das [X.] hat als ganz wesentlichen Strafzumessungsge-sichtspunkt die Schadenshöhe von weit über 20 Mio. Euro angeführt. Es hat entscheidend darauf abgestellt, dass eine mildere Bestrafung trotz mehrerer gewichtiger Milderungsgründe ([X.]) wegen der Schadenshöhe nicht in Betracht gezogen werden könne. Dabei unterlässt das [X.] jedoch die bei der gegebenen besonderen Sachlage von vornherein gebotene Rela-tivierung des Schadens. Es hätte nämlich bei der hier gegebenen Fall-konstellation in den Blick genommen werden müssen, dass sich der Schaden nach dem gewöhnlichen Verlauf nachhaltig reduziert hätte (vgl. [X.] StV 2003, 446, 447; [X.], 20; Raum in [X.]/[X.], Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 3. Aufl. S. 238 f.). Diese Besonderhei-ten ergeben sich hier aus Folgendem: Durch die zu hohe Bemessungsgrundlage, die auch Straßen ohne An-lieger erfasste, hätte die [X.] Einnahmen in einer Größenordnung erzielt, die eine Absenkung der Tarife in der nächsten Periode erforderlich gemacht [X.]. Da die [X.] den allgemeinen öffentlich-rechtlichen [X.] unterlag, war sie an das [X.] (vgl. [X.] 108, 1, 19 ff.) gebunden. Die vereinnahmten Gebühren hätten mithin nicht zu einer der 25 - 12 - [X.] verbleibenden Gewinnsteigerung führen dürfen, sondern hätten [X.] wie das [X.] an anderer Stelle zutreffend ausgeführt hat ([X.]) [X.] pe-riodenübergreifend ausgeglichen werden müssen. Dadurch wäre eine deutli-che Relativierung der Schadenshöhe eingetreten. Im Rahmen der [X.] konnte dies nur schneller aufgedeckt werden. Eine solche Scha-densreduzierung hat das [X.], auch wenn es die Schadenswieder-gutmachung nach Tataufdeckung berücksichtigt hat, nicht ausreichend ge-würdigt. Da das [X.] ausdrücklich im besonderen Maße auf die [X.] abgestellt hat, kann der [X.] nicht ausschließen, dass dies die Strafzumessung beeinflusst hat. Es kommt hinzu, dass im Bereich des Betrugs im Rahmen uneigentli-cher [X.] der Blick auf die hier nicht erfüllten, aber ange-sichts des verlangten materiellen Eigennutzes verwerflicheres Handeln [X.] der §§ 352, 353 StGB für sich eine mildernde Berücksichtigung nahe legt. Da der [X.] den Strafausspruch schon aus diesem Grund aufhebt, kann er offenlassen, ob die Höhe der ge-gen den Angeklagten verhängten Strafe angesichts der konkreten Ahndung der weiteren Tatbeteiligten in einem nicht mehr angemessenen Verhältnis stand. 26 b) Die Verhängung einer (gegebenenfalls zur Bewährung ausgesetz-ten) Freiheitsstrafe scheint hier schon aus Rechtsgründen unerlässlich. [X.] lässt der [X.] die festgestellte Kompensation für die rechtsst[X.]tswidrige Verfahrensverzögerung bestehen. Ebenso können die Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch aufrecht erhalten bleiben. Der neue Tatrichter darf allerdings weitere Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht [X.] - 13 - chen. Ebenso ist, sollte eine weitere rechtsst[X.]tswidrige [X.] eintreten, die bislang angesetzte Kompensation zu erhöhen. [X.] Raum Brause Schneider Dölp

Meta

5 StR 394/08

09.06.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2009, Az. 5 StR 394/08 (REWIS RS 2009, 3169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3169

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