Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2006, Az. 5 StR 64/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1964

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Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StGB § 352 Zum Anwendungsbereich des § 352 StGB bei Honorarverein- barungen. BGH, Urteil vom 6. September 2006 [X.] 5 StR 64/06

LG Leipzig [X.]

5 StR 64/06 [X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL vom 6. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - [X.]er 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 5. und 6. September 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] [X.], [X.] [X.]r. Raum, [X.] [X.]r. Brause, [X.]in Elf, [X.] [X.]r. [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.], Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - am 6. September 2006 für Recht erkannt: [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. März 2005 wie folgt [X.]: 1. [X.]er Angeklagte wird auch hinsichtlich der nach-stehend unter [X.] (2) (Fall Abschnitt [X.] Ziffer 2.2 der Urteilsgründe) und [X.] (3) (Fall Abschnitt [X.] Ziffer 2.3 der Urteilsgründe) genannten [X.] auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Seine insoweit entstandenen notwendigen Ausla-gen werden der Staatskasse auferlegt. 2. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, wird das Urteil im Übrigen mit den Feststellungen [X.]. Ausgenommen sind die Feststellungen zu den einzelnen Honorarvereinbarungen und ihrer Vorgeschichte (Abschnitt [X.] der Urteilsgründe), die aufrechterhalten bleiben. Insoweit wird die wei-tergehende Revision des Angeklagten verworfen. I[X.] Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vor-genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der Untreue frei-gesprochen worden ist (Abschnitt [X.] der [X.]). - 4 - II[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e [X.]as [X.] hat den Angeklagten wegen Gebührenüber-hebung in Tatmehrheit mit vier tateinheitlichen Vergehen der Gebührenüber-hebung, diese in Tateinheit mit Betrug und versuchtem Betrug, zu einer Ge-samtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. [X.]er Angeklagte greift seine [X.] mit seiner auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revision an. [X.]ie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem Rechtsmittel, das die [X.] vertritt, insoweit gegen den Teilfreispruch des Angeklagten, als dieser nicht wegen Untreue zu Lasten von [X.] H.

verurteilt worden ist. Im Übrigen ist die Revision zurückgenommen worden. [X.]ie Rechtsmittel haben den aus dem [X.] ersichtlichen Erfolg. 1 A. Revision des Angeklagten [X.] Nach den Feststellungen des [X.] vertrat der Ange-klagte, der in [X.] eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, die von Sozialhilfe lebende [X.] H. . [X.] [X.], eine alleinerziehende Mutter dreier Kinder, war sorgeberechtigt für ihren 2 ½-jährigen Sohn [X.] H. , der bei einem Treppensturz schwerste Verletzungen erlitten hatte, in deren Folge 2 - 5 - er später verstorben ist. Im Zusammenhang mit diesem Unfall, der im Haus-halt seiner Pflegemutter stattgefunden hatte, entwickelte sich eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten, in denen der Angeklagte auch [X.] H. vertrat. In diesem Zusammenhang wusste der Angeklagte ab April 2001, dass aus einer Unfallversicherung eine erhebliche Summe zu erwarten war. [X.] überwies die [X.] am 17. September 2001 einen Betrag in Höhe von etwa 330.000 [X.]M auf das Konto des Angeklagten, der von [X.] H. namens ihres [X.] [X.] H. mandatiert war. [X.]er Angeklagte schloss mit [X.] H. , teilweise als Vertreterin ihres [X.] [X.], in folgenden Fällen Honorarvereinbarungen, in denen er sich höhere als die gesetzlich geschuldeten Gebühren zusichern ließ: (1) Für eine Strafanzeige, die der Angeklagte für [X.] [X.] ge-gen [X.]wegen Beleidigung stellen sollte, vereinbarte der Angeklagte am 21. Mai 2001 eine Gebühr in Höhe von 1.500 [X.]M, obwohl nach Auffassung des [X.] hier nur eine Gebühr von 315 [X.]M (netto) geschuldet gewesen wäre. (2) Im Widerspruchsverfahren vor dem [X.] ließ sich der Angeklagte von [X.] [X.], die insoweit als Vertrete-rin für ihren Sohn [X.] handelte, am 1. Juni 2001 eine [X.] in Höhe von 1.500 [X.]M zusichern, obwohl die gesetzliche [X.] nur 630 [X.]M betragen hätte. (3) Für die Erstattung einer Strafanzeige gegen

[X.], die als Verantwortliche für den Unfall des [X.] [X.]bezeich-net wurde, und die sich hieran anschließende Nebenklagevertre-tung vereinbarte der Angeklagte am 9. August 2000 eine Gebühr in Höhe von 2.500 [X.]M bei einer Erledigung des Vorgangs ohne und eine Gebühr in Höhe von 3.000 [X.]M bei einer Erledigung mit Hauptverhandlung. [X.]ie gesetzliche Gebühr für das später ohne Hauptverhandlung nach § 153a StPO erledigte Strafverfahren ge-- 6 - gen [X.]betrug nach Auffassung des [X.] 315 [X.]M. (4) [X.]er Angeklagte, der nach einer Überleitungsanzeige durch die Sozialbehörde für das Überleitungsverfahren nach § 90 [X.] wegen erbrachter Sozialhilfeleistungen mandatiert wurde, schloss für dieses Verfahren am 25. Juli 2001 eine Honorarvereinbarung über 2.000 [X.]M ab. Mit der Bezifferung des übergeleiteten An-tragsanspruchs auf nunmehr etwa 2.000 [X.]M durch die Sozialbe-hörde legte der Angeklagte einen neuen Vorgang an und traf mit [X.] [X.]am 18. September 2001 eine weitere Gebühren-vereinbarung über 500 [X.]M, obwohl es sich [X.] wie er auch wusste [X.] um eine identische Angelegenheit handelte und deshalb kein neu-er Gebührenanspruch entstehen konnte. (5) [X.]er Angeklagte hatte am 23. August 2000 eine Strafanzeige im Auftrag von [X.] H. gegen Mitarbeiter des Jugendamtes [X.] gefertigt. Hierfür schloss er am 25. September 2001 eine Honorarvereinbarung über 2.000 [X.]M mit [X.] H. ab. [X.]ie gesetzliche Gebühr hätte nur etwa 300 [X.]M betragen. (6) Im Hinblick auf die Vertretung von [X.] [X.] in einem vor dem Amtsgericht in [X.] anhängigen Sorgerechtsverfahren vereinbarte der Angeklagte am 18. Oktober 2001 mit [X.] H.

ein Honorar in Höhe von 2.000 [X.]M. Tatsächlich hätte sich die gesetzliche Gebühr nur auf ca. 870 [X.]M belaufen. (7) [X.] H. beauftragte den Angeklagten mit der [X.]urchsetzung von Ersatzansprüchen gegen den Landkreis [X.], weil diesen bei der Bestellung der Pflegemutter ein Auswahlverschulden ge-troffen habe. [X.]as hierfür vereinbarte Honorar betrug 10.000 [X.]M netto. Nachdem der Landkreis die Angelegenheit an den —Kom-- 7 - munalen [X.]fi weitergeleitet hatte, legte der Ange-klagte einen neuen Vorgang an und spiegelte so [X.] H. vor, dass es sich um eine neue Sache handele. Im Vertrauen hier-auf schloss [X.] H. am 26. Oktober 2001 mit dem Ange-klagten eine erneute Gebührenvereinbarung über 2.000 [X.]M ab. Zu einer Zahlung dieser Gebühr kam es im Folgenden jedoch nicht mehr. Mit Ausnahme des letztgenannten Falles wurden sämtliche Forderungen aus den Honorarvereinbarungen beglichen. [X.]ies erfolgte in der Regel durch Verrechnungen oder auch durch Überweisungen von [X.] H. . 3 [X.]as [X.] hat in fünf der vorgenannten Fälle eine [X.]enüberhebung im Sinne des § 352 StGB gesehen. Hinsichtlich der Fälle (4) und (7) hat es einen Betrug nach § 263 StGB darin erblickt, dass der An-geklagte durch Anlage eines gesonderten Vorgangs der Zeugin [X.]wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, es handele sich jeweils um einen neuen Vorgang, der einen gesonderten Honoraranspruch auslöse. Im Fall (7) sei es beim Versuch geblieben, weil eine Auszahlung des Honorars nicht mehr er-folgt sei. [X.]en Tatbestand des Wuchers nach § 291 StGB hat das [X.] verneint, weil die hierfür notwendige besondere Lage des Opfers nicht vorge-legen hätte. Mit Ausnahme der unter (3) genannten Honorarvereinbarung, die längere [X.] davor abgeschlossen worden sei, habe der Angeklagte ab dem 24. April 2001 mit einheitlichem Vorsatz gehandelt, weil er nach [X.] von der zu erwartenden Auszahlung der [X.] den einheitlichen [X.] gefasst habe, Gebührenüberhebungen oder Betrugstaten zu Lasten des Vermögens des [X.] H. zu begehen. Insoweit geht das [X.] von einer tateinheitlichen Verwirklichung dieser Tatbestände aus. 4 I[X.] - 8 - [X.]ie Revision des Angeklagten hat weitgehend Erfolg. 5 - 9 - 1. [X.]ie Verurteilungen wegen Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 6 a) [X.]as [X.] begründet die Strafbarkeit des Angeklag-ten nach § 352 StGB mit der Erwägung, dass bei unwirksamen Honorarver-einbarungen der Rechtsanwalt nur auf der Grundlage der Gebührenordnung hätte abrechnen dürfen. In den [X.] seien die Gebührenver-einbarungen sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB, weil sowohl [X.] H. als auch [X.] bis zur Auszahlung der Versicherungssumme [X.] [X.] [X.]Anspruch auf Sozialhilfe gehabt hätten. Solche die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Honorarvereinbarungen, die mit Sozialhilfeempfängern [X.] würden, verstießen gegen § 138 Abs. 1 BGB. [X.]a der Angeklagte sich Honorare habe zusichern lassen, die mindestens das [X.]oppelte der [X.]n Gebühr betrügen, habe er sich nach § 352 StGB strafbar gemacht, zumal er die Sittenwidrigkeit erkannt habe. 7 b) [X.]iese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. [X.]er [X.] vermag dem [X.] schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen. Rechnet der Rechtsanwalt, dem ein Vergütungsanspruch zusteht, diese auf Grund einer Honorarvereinbarung und nicht nach der [X.]enordnung ([X.], jetzt [X.]) ab, fällt sein Verhalten grundsätzlich nicht unter den Tatbestand des § 352 StGB. [X.]ies gilt allerdings nur dann, wenn sich aus der anzuwendenden Vergütungsordnung jedenfalls dem Grunde nach ein Anspruch ergibt (vgl. dagegen die Fälle [X.] (4) und [X.] (7), un-ten 2 d). Schließt der Rechtsanwalt dann hierüber eine Honorarvereinbarung und macht er aus dieser seine Vergütungsansprüche geltend, erfüllt dies nicht den Tatbestand der Gebührenüberhebung nach § 352 StGB, unabhän-gig davon, ob die Honorarvereinbarung wirksam zustande gekommen ist [X.] nicht. [X.]iese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut wie auch aus dem Zweck der Vorschrift. 8 - 10 - aa) Nach § 352 StGB wird ein Rechtsanwalt wegen Gebüh-renüberhebung bestraft, wenn er Vergütungen erhebt, von denen er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Maße schul-det. [X.]ie Bestimmung grenzt den Täterkreis auf solche Personen ein, die Vergütungen zu ihrem Vorteil —zu erheben habenfi. Vergütungen im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Ansprüche, die dem Grunde und dem Be-trag nach gesetzlich festgelegt sind und die der Rechtsanwalt nach den [X.]enordnungen, Taxen oder sonstigen Vorschriften selbst zu berechnen hat (BGHSt 4, 233, 235). Nur soweit der Rechtsanwalt nach den gesetzlichen Gebühren abrechnet, kann er sie in den vereinfachten [X.] nach § 11 [X.] (früher § 19 [X.]) festsetzen lassen und so einen vollstreckbaren Titel erlangen (Müller-Rabe in [X.], [X.] 17. Aufl. § 11 Rdn. 41 ff.). [X.]ie Strafandrohung will sicherstellen, dass er sich bei die-ser ihm überlassenen Berechnung seines Anspruchs in den Schranken hält, die ihm die Gebührenordnungen auferlegen (BGHSt aaO). [X.]er Schutzzweck dieser Strafnorm besteht danach nicht nur darin, das Publikum vor überhöh-ten Vergütungsforderungen des Rechtsanwalts zu bewahren, sondern es vor allem vor dem Missbrauch seiner Befugnis zu schützen, gesetzliche Gebüh-ren erheben zu dürfen (Träger in [X.]. § 352 Rdn. 1; [X.] in [X.]. § 352 Rdn. 3). [X.]as spezifische Unrecht der Gebührenüberhe-bung besteht gerade darin, dass der Täter für seine Forderungen zu Unrecht die Autorität einer gesetzlichen Gebührenregelung in Anspruch nimmt. 9 bb) Rechnet der Rechtsanwalt auf der Grundlage einer [X.] ab, dann —erhebtfi er keine Vergütung im Sinne des § 352 StGB. Seinen Vergütungsanspruch leitet er in diesem Falle allein aus der vertraglichen Vereinbarung her. [X.]ies ist für den Fall der die gesetzlichen [X.]en übersteigenden Honorarforderung auch unstreitig (vgl. [X.] aaO Rdn. 17; Träger aaO Rdn. 12; jeweils m.w.[X.]). Gleiches gilt aber auch, wenn der Rechtsanwalt auf der Grundlage einer unwirksamen Honorarvereinba-rung seinen Anspruch beziffert ([X.] aaO Rdn. 17; [X.]ramer/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 352 Rdn. 9a; [X.] - 11 - schweig NJW 2004, 2606 für den Fall der formunwirksamen [X.]; a. [X.] aaO Rdn. 12; [X.]/[X.], StGB 53. Aufl. § 352 Rdn. 6; BayObLG NJW 1989, 2901, 2902). Insoweit bezieht er sich gerade nicht auf die gesetzlich festgelegte Vergütungsordnung, sondern die Basis seiner Honorarberechnung bleibt die vertragliche Vereinbarung. Er —erhebtfi deshalb in diesen Fällen keine Vergütung, weil er den Vergütungsanspruch nicht nach den gesetzlichen Vergütungsordnungen bestimmt. [X.]ies ist im Üb-rigen auch seinem Mandanten als dem Adressaten seiner Abrechnung deut-lich. [X.]ieser erhält eine Abrechnung, die sich ausdrücklich nicht auf die [X.] Vergütungsordnung stützt, sondern auf eine mit ihm getroffene Ho-norarvereinbarung. [X.]emnach besteht kein Vertrauen des Mandanten, dass der Rechtsanwalt seine Befugnis, nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen zu dürfen, nicht missbraucht hat. [X.]er Schutzzweck des § 352 StGB ist nicht berührt, soweit der Rechtsanwalt auf der Grundlage einer vertraglichen Honorarvereinbarung abrechnet. [X.]ies trifft gleichermaßen zu, wenn die Honorarvereinbarung un-wirksam ist. Auch dann nimmt der Rechtsanwalt nicht die Autorität der [X.]n Gebührenordnung in Anspruch. Beruht die Unwirksamkeit der Ho-norarvereinbarung auf allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (hier nach Auffassung des [X.] auf § 138 Abs. 1 BGB), die in gleicher Weise auch für andere Rechtsgeschäfte gelten, ist aus rechtssystematischen Über-legungen kein Grund ersichtlich, solche Vergütungsvereinbarungen straf-rechtlich anders zu behandeln als sonstige unwirksame [X.]. Für die Anwendung des speziellen Tatbestands des § 352 StGB, der auf die übervorteilende Abrechnung auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebüh-renordnung zugeschnitten ist, besteht deshalb in Fällen der unwirksamen Honorarvereinbarung keine sachliche Berechtigung. 11 cc) [X.]ieser Auslegung steht nicht die Rechtsprechung anderer [X.]e des [X.] entgegen. Zwar haben der 2. Strafsenat ([X.] - 12 - teil vom 2. Februar 1954 [X.] 2 StR 10/53) und der 4. Strafsenat (wistra 1982, 66, 67) unter Bezugnahme auf reichsgerichtliche Rechtsprechung ([X.] 1943, 758) ausgeführt, dass es für die Anwendung des § 352 StGB gleich-gültig sei, ob der Betrag als gesetzliche Gebühr oder aufgrund einer angebli-chen Vereinbarung gefordert werde. [X.]iese ohne nähere Begründung geäu-ßerte Rechtsauffassung betrifft jedoch jeweils andere Fallkonstellationen, die im Übrigen auch nach der hier vertretenen Rechtsauffassung zu einer Straf-barkeit wegen Gebührenüberhebung führen würden. In der vom 2. Strafsenat entschiedenen Fallkonstellation hat der Rechtsanwalt entgegen dem damaligen § 93 RAGebO (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]; § 4 Abs. 5 Satz 1 [X.]) als im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt gegenüber dem eigenen Mandanten abgerechnet, wobei der [X.] offen gelassen hat, ob die Abrechnung auf Grund einer vom Angeklagten behaupteten [X.] erfolgt ist. [X.]er aufgrund einer gerichtlichen Anordnung beigeordnete Rechtsanwalt hat einen gesetzlichen Gebührenanspruch gegen die Staats-kasse. Gegenüber der von ihm vertretenen [X.] darf er keine weiteren Ho-norarforderungen stellen. [X.]eshalb war das Fordern eines von der [X.] ausgeschlossenen Gebührenanspruchs bereits eine Gebüh-renüberhebung im Sinne des § 352 StGB, und zwar unabhängig davon, ob letztlich eine Honorarvereinbarung geschlossen wurde. 13 [X.]er Entscheidung des 4. Strafsenats (wistra 1982, 66, 67) lag die Fallgestaltung zugrunde, dass ein Rechtsanwalt Gebühren berechnet hatte, obwohl er vorher auf Gebühren verzichtet hatte. [X.]a der dort wegen Gebührenüberhebung verurteilte Rechtsanwalt sich auf eine Gebührenord-nung bezogen hatte, unterscheidet sich dieser Fall schon deshalb von der hier zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation. 14 2. [X.]ie Verurteilungen wegen Betruges und versuchten [X.] halten gleichfalls rechtlicher Überprüfung nicht stand. 15 - 13 - - 14 - a) [X.]as [X.] hat in den Fällen, in denen der Angeklagte nach Bezifferung des Überleitungsanspruchs ([X.] (4)) bzw. nach Weiterleitung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche an den [X.] [X.] ([X.] (7)) jeweils zusätzliche Honorarvereinbarungen ab[X.] hatte, Betrugshandlungen angenommen. Im Falle der Abgabe der Ansprüche an den [X.] [X.] ist das [X.] nur von einem Versuch ausgegangen, weil keine Zahlung auf die [X.] mehr folgte. [X.]ie Täuschungshandlung hat das [X.] darin ge-sehen, dass der Angeklagte [X.] H.

vorgespiegelt habe, dass es sich jeweils um neue Mandate handele. [X.]eshalb habe der Angeklagte [X.] einen neuen Vorgang angelegt. 16 b) [X.]as [X.] geht zutreffend davon aus, dass jeweils keine Neumandatierungen vorlagen. In beiden Fällen handelte es sich [X.] um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 1 [X.] (vgl. jetzt §§ 16 ff. [X.]). [X.]ie Weiterleitung der Akten des Anspruchsgegners an den [X.] [X.] berührt im Innenverhältnis nur die [X.] durch die Stelle, die [X.] ähnlich einem Versicherer [X.] letztlich den Scha-den zu begleichen hätte. Entgegen dem Einwand der Verteidigung ist damit im Außenverhältnis kein neuer Anspruchsgegner aufgetreten. Vielmehr hat der Kommunale [X.] lediglich nach außen die Interessen der in Anspruch genommenen öffentlich-rechtlichen Körperschaft wahrgenom-men. Bei der Bezifferung des Überleitungsanspruchs nach § 90 [X.] ist gleichfalls dieselbe Angelegenheit gegeben, weil von vornherein offensicht-lich war, dass hinsichtlich der erwarteten Zahlung nur erbrachte [X.] bis zu einem gewissen Umfang anzurechnen waren. [X.]ies war er-sichtlich der Gegenstand des Mandatsverhältnisses. Hieran ändert sich [X.] entgegen der Auffassung der Verteidigung [X.] auch nichts dadurch, dass mehrmals die Überleitung angezeigt wurde. 17 c) Eine Verurteilung wegen Betruges käme indes nur dann in Betracht, wenn das Verhalten des Angeklagten insoweit nicht als [X.] - 15 - überhebung im Sinne des § 352 zu qualifizieren wäre. Anders als das Land-gericht ersichtlich meint, wird § 352 StGB durch den [X.] nicht verdrängt. Vielmehr ist der Tatbestand des § 352 StGB ein [X.] freilich rechts-politisch aus heutiger Sicht bedenklicher und überholter (vgl. [X.]/[X.], StGB 53. Aufl. § 352 Rdn. 2; [X.] in [X.]. § 352 Rdn. 4 f.) [X.] spezialgesetzlicher [X.], der dem Betrug vorgeht. [X.] seines Privilegierungscharakters kann neben § 352 StGB tateinheitlich ein Betrug nur dann in Betracht kommen, wenn zu der Täuschungshandlung, die notwendig zu der Gebührenüberhebung gehört, eine weitere Täuschung hinzukommt (BGHSt 2, 35). d) Hier liegt in beiden Fällen eine Gebührenüberhebung vor. Auch wenn sich dabei jeweils der geltend gemachte bzw. beigetriebene [X.]enanspruch aus einer Honorarvereinbarung ergeben hat, ist bei der vom [X.] rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhaltskonstellation eine [X.]enüberhebung (§ 352 StGB) gegeben. Entscheidend ist nämlich darauf abzustellen, dass der Angeklagte eine (neuerliche) Vergütung gefordert [X.], obwohl es sich nach den danach maßgeblichen gesetzlichen Bestimmun-gen um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 1 [X.] gehandelt hat und gerade kein neuer Gebührentatbestand entstanden ist. Hierin liegt auch die im Sinne des § 352 StGB bedeutsame Täuschungshandlung. [X.]er Angeklagte forderte ein weiteres Honorar, ohne hierzu nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt zu sein. [X.]ass diese Honorarforderung dann in eine Honorarvereinbarung eingeflossen ist, ändert an seiner Strafbarkeit nach § 352 StGB nichts. [X.]as unterscheidet diese Fallgestaltung von den unter 1. genannten Fällen. [X.]ort war eine Honorarforderung entstanden, die der An-geklagte absichtlich nicht nach den gesetzlichen Vergütungsregelungen ab-rechnen wollte. Vielmehr hatte er einvernehmlich mit dem Mandanten eine übersteigende Gebühr festgelegt und aus dieser vereinbarten höheren [X.] auch liquidiert. Soweit es in dem unter [X.] (7) genannten Fall nicht zu einer Auszahlung gekommen ist, liegt eine versuchte Gebührenüberhebung vor (§ 352 Abs. 2 StGB). 19 - 16 - [X.]ie von der Verteidigung vorgebrachten und [X.] wie oben aus-geführt [X.] erfolglosen Einwendungen zu den [X.], die sich allein auf die vom [X.] verneinte Entstehung eines weiteren Gebüh-renanspruchs beziehen, vermögen in beiden Fällen eine Strafbarkeit wegen Gebührenüberhebung bzw. versuchter Gebührenüberhebung nicht in Frage zu stellen. 20 3. [X.]as [X.] hat in den [X.] nicht erörtert, ob sich der Angeklagte zugleich wegen Untreue strafbar gemacht hat. [X.]ies hätte jedoch nahe gelegen, weil der treupflichtige Rechtsanwalt entweder durch die Verrechnung mit ihm nicht zustehenden Ansprüchen oder aufgrund der vorher getroffenen Abrede einer Zahlung aus der [X.], die [X.] H. zustand, das von ihm zu betreuende Vermögen geschädigt hatte. [X.]a der Tatbestand der Gebührenüberhebung erst durch die Bezahlung der unberechtigten Vergütung vollendet wird (Träger in [X.]. § 352 Rdn. 17 f.) und dies [X.] auch in Gestalt der Verrechnung [X.] bei der Untreue ebenfalls die Tathandlung ist, läge insoweit Tateinheit (§ 52 StGB) vor ([X.], 596, 597). [X.]ie richterliche Kognitionspflicht hätte sich hierauf erstrecken müssen. 21 Mögliche im Zusammenhang mit den Honorarvereinbarungen stehende Untreuehandlungen wären im Übrigen auch unter dem im Abschnitt [X.] der Urteilsgründe geschilderten Anklagevorwurf zu prüfen gewesen. Inso-weit lag dem Angeklagten zur Last, das Vermögen des [X.] H. ge-schädigt zu haben, indem er einen möglichst großen Teil der Unfallversiche-rungsleistung für sich vereinnahmt habe. [X.]a aus diesem Vermögen zugleich die Honorarvereinbarungen beglichen wurden, wären hierin liegende Un-treuehandlungen zugleich Tathandlungen nach dem Abschnitt [X.] gewesen und hätten auch dort Gegenstand richterlicher Prüfung sein müssen. 22 a) Soweit im Fall [X.] (4) [X.] wie unten ausgeführt [X.] eine Gebüh-renüberhebung darin zu sehen ist, dass der Angeklagte nach der Bezifferung 23 - 17 - des Überleitungsanspruchs eine Honorarvereinbarung abschloss, kommt eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht, weil der Angeklagte hierfür aus der Zahlung der Unfallversicherungsleistung an seinen Mandanten bezahlt wurde, ohne dass ihm ein Anspruch zustand. Bezüglich des Falles [X.] (7) ist die Forderung aus der weiteren Honorarvereinbarung nach der Abgabe an den [X.] [X.] nicht beglichen worden. [X.]a die ver-suchte Untreue nicht strafbewehrt ist, läge eine Strafbarkeit nach § 266 StGB nur vor, wenn allein die Honorarvereinbarung bereits eine schadensgleiche Vermögensgefährdung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB darstellen würde. b) Eine Untreue liegt weiter in den Fällen nahe, in denen Ange-la [X.] in ihren eigenen Angelegenheiten mit dem Angeklagten eine Ho-norarvereinbarung getroffen hat (Fälle [X.] (1), (5) und (6)) unter der Abrede, dass diese Zahlungen aus der Versicherungsleistung erbracht werden. Inso-weit wurde das Vermögen des [X.] H. geschädigt. [X.]ass eine ent-sprechende Vereinbarung zu Lasten [X.] H. s als Vertrag zu Lasten [X.]ritter unwirksam ist, bedarf [X.] unabhängig von der Höhe der ausbedungenen Vergütung [X.] keiner näheren [X.]arlegung. 24 c) In den übrigen Fällen kommt eine Strafbarkeit wegen Un-treue oder auch wegen Betruges nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des [X.] sind die Honorarvereinbarungen, die [X.] H. , ver-treten durch seine Mutter [X.] H. , mit dem Angeklagten geschlossen hat, nicht sittenwidrig. Abgesehen davon, dass [X.] H. im Blick auf die als sicher zugesagte erhebliche Versicherungssumme, schon nicht gene-rell einem mittellosen Sozialhilfeempfänger gleichgestellt werden kann, sind Honorarvereinbarungen mit Sozialhilfeempfängern nicht grundsätzlich [X.] im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. [X.]ie Sittenwidrigkeit ist aufgrund einer umfassenden Gesamtbetrachtung zu bestimmen ([X.], 92, 97; 86, 82, 88). [X.]ie wirtschaftliche Leistungskraft des Mandanten kann dabei nur ein Gesichtspunkt unter mehreren sein. [X.]a es auch wirtschaftlich Schwachen grundsätzlich freisteht, sich eine kostengünstigere Rechtsbesorgung zu [X.] - 18 - ganisieren, braucht der Rechtsanwalt nicht ausschließlich auf die [X.] Leistungsfähigkeit des Mandanten Bedacht zu nehmen. [X.]ies gilt erst recht dann, wenn [X.]ritte bereit sind, für ihn eventuelle Zahlungen zu erbrin-gen. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die eine Sit-tenwidrigkeit der Vereinbarung begründen könnten. [X.]ie Überschreitungen der gesetzlichen Gebühren sind durchweg nicht so außergewöhnlich, dass unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB in Betracht kommen könnte. Nach der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.] kann ein Honorar, das den gesetzlichen Vergütungsanspruch um mehr als das fünffache übersteigt, sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB sein, wenn das Verfahren nicht durch besonderen Aufwand gekennzeichnet ist ([X.], 343, 346; [X.]. 2004, 61). [X.]er [X.] braucht hier nicht zu entscheiden, ob der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats in jedem Fall zu folgen wäre. [X.]ie Grenze des fünffachen Satzes hätte nach den im Übrigen nachvollziehbaren Gebührenberechnungen des [X.] nur im Fall der Strafanzeige gegen [X.] Bedeutung. Insoweit ging das [X.] von einer 7,9-fachen Überhöhung der gesetzlichen Gebühren aus. Hinsichtlich dieses Falles trifft jedoch die Gebührenberechnung des [X.] nicht zu. [X.]as Strafverfahren gegen [X.] hatte ganz erhebliche Bedeutung, weil es dort um die Schuldfrage bei dem Unfall ging, durch den die erheblichen Verletzungen von [X.] H. verursacht wurden. Neben seiner immateriellen Relevanz hatte es auch deshalb erheb-liches Gewicht, weil es präjudiziell für das nachfolgende Entschädigungsver-fahren sein konnte. [X.]a insoweit nach der Bedeutung der Angelegenheit eher ein Ansatz am oberen Rand des [X.] angemessen wäre, ist auch hinsichtlich dieses Verfahrens der fünffache Satz nicht erreicht. 26 4. [X.] durch das [X.] ist rechtsfehlerhaft. Mit Ausnahme der Tat [X.] (3), der Erstattung der Strafanzeige gegen St. , hat das [X.] eine einheitliche Tat 27 - 19 - angenommen. Maßgeblich war hierfür die Erwägung, dass der Angeklagte nach Kenntniserlangung von der bevorstehenden Zahlung der [X.] an [X.] [X.] den einheitlichen Vorsatz gefasst habe, durch Gebührenüberhebungen oder Betrugshandlungen das Vermögen des [X.] H. s zu schädigen, um sich zu bereichern. Ein derartiger —Ge-samtvorsatzfi wird jedoch von der Rechtsprechung seit der Entscheidung des Großen [X.]s für Strafsachen (BGHSt 40, 138) nicht mehr anerkannt. [X.]ie einzelnen Honorarvereinbarungen, die jeweils auf den einzelnen Fall bezo-gen waren, stellen vielmehr selbständige Handlungen dar, die aufgrund eines jeweils neuen Tatentschlusses erfolgt sind. [X.]ies gilt selbst dann, wenn der Angeklagte die Taten nach Bekanntwerden der bevorstehenden Auszahlung der Versicherungsleistung schon geplant haben sollte. [X.]enkbar ist eine tateinheitliche Begehung allenfalls dann, wenn zu der Gebührenüberhebung eine Untreue hinzutritt, darüber hinaus wenn mehrere Untreuehandlungen in einer Handlung zusammenfallen. [X.]ies kann dann der Fall sein, wenn der Angeklagte durch einen einheitlichen Ver-rechnungsvorgang das Vermögen des [X.] H. geschädigt oder [X.]durch einen einheitlichen Auszahlungsvorgang zu Lasten des Vermögens ihres [X.] im Einvernehmen mit dem Angeklagten verfügt haben sollte. Nur unter dieser Voraussetzung könnte die Nachteilszufügung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB in einer einheitlichen Handlung [X.]. Hierzu fehlen jedoch Feststellungen des [X.]. [X.]araus erge-ben sich für die Fassung des Schuldspruchs folgende Konsequenzen: 28 a) Freizusprechen ist der Angeklagte hinsichtlich der Fälle [X.] (2) [X.] Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz [X.] und [X.] (3) [X.] Strafanzeige gegen St. . In beiden Fällen liegt weder ein Gebührenüberhebung nach § 352 StGB vor, noch kommt ein Betrug oder eine Untreue in Betracht. 29 b) In den übrigen Fällen ist der Schuldspruch aufzuheben. So-weit auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in den Fällen [X.] (4) und 30 - 20 - (7) [X.] siehe unter I[X.] 2 [X.] ein Schuldspruch wegen Gebührenüberhebung bzw. versuchter Gebührenüberhebung erfolgen könnte, ist der [X.] hieran ge-hindert, weil möglicherweise eine tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue in Betracht kommt (vgl. [X.] in [X.], 5. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.[X.]). Hin-sichtlich des Vorwurfs der Untreue verbietet sich ein [X.] im Schuldspruch, weil sich der Angeklagte noch nicht im Hinblick auf diesen Vorwurf verteidigen konnte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass hierzu für den Angeklagten günstige Feststellungen getroffen werden [X.]. c) [X.]a es sich um Fehler in der rechtlichen Würdigung handelt, die auf Revision des Angeklagten eine Aufhebung der Sache notwendig ma-chen, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den einzel-nen Mandatsverhältnissen einschließlich der Vorgeschichte der Tat aufrecht-erhalten bleiben. Insoweit greift die Revision des Angeklagten nicht durch. [X.]er neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit diese den nunmehr rechtskräftigen Feststellungen nicht widerspre-chen. 31 B. Revision der Staatsanwaltschaft [X.]ie Staatsanwaltschaft greift, nach Rücknahme ihrer Revisio-nen gegen die [X.] und den Teilfreispruch hinsichtlich Abschnitt [X.] der Urteilsgründe, nur noch den Freispruch vom Vorwurf der Untreue zu Lasten von [X.] H. an (Abschnitt [X.] der Urteilsgründe). In diesem Umfang wird das Rechtsmittel auch von der [X.] vertreten. Insoweit liegt dem Angeklagten zur Last, aus der Versicherungsleistung an seinen Mandanten [X.] H. durch Verschleiern der Geldgeschäfte einen größtmöglichen Teil für sich behalten zu haben. Wegen der bereits näher dargelegten Verwobenheit dieses [X.] mit dem Komplex der 32 - 21 - Honorarvereinbarungen könnten auch diese unter dem Gesichtspunkt der Untreue von diesem Tatvorwurf erfasst sein. [X.] Nach den Feststellungen des [X.] erfolgte [X.] in engem Zusammenhang mit den umfangreichen Mandatierungen (hierzu oben A) [X.] im [X.]raum zwischen August 2001 und März 2002 eine Vielzahl von Geld-bewegungen zwischen dem Angeklagten und [X.] H. . Hierzu zählten u. a. neben Vorauszahlungen des Angeklagten in Höhe von knapp 50.000 [X.]M an [X.] H. , diverse Barauszahlungen an sie in Höhe von über 250.000 [X.]M nach Eingang der Versicherungssumme sowie umgekehrt die Gewährung eines zinslosen [X.]arlehens durch [X.] H.

in Höhe von 200.000 [X.]M an den Angeklagten und damit zusammenhängende Geldrück-flüsse. Insgesamt hat das [X.] Geldflüsse in Höhe von etwa 580.000 [X.]M an den Angeklagten und nur in Höhe von etwa 574.000 [X.]M an [X.] H. oder auf Konten ihres [X.] [X.] festgestellt. [X.]as [X.] hat sich davon überzeugt, dass [X.] entgegen dem Anklagevor-wurf [X.] die quittierten Barauszahlungen tatsächlich an [X.] H. geflos-sen sind. Hinsichtlich des überschießenden [X.]ifferenzbetrages in Höhe von etwa 6.000 [X.]M ließ sich nach Auffassung des [X.] insoweit nicht ausschließen, dass der Angeklagte nur —schlampigfi gearbeitet habe. 33 I[X.] [X.]ie Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. 34 1. Ein Rechtsfehler ist allerdings nicht schon darin zu erbli-cken, dass die [X.] hinsichtlich des [X.]ifferenzbetrages von 6.000 [X.]M nicht von einer bewussten Unterschlagungshandlung des Angeklagten aus-gegangen ist, sondern insoweit ein fahrlässiges Verhalten nicht ausschließen 35 - 22 - konnte. [X.]iese Wertung ist angesichts der Vielzahl der [X.] vertretbar. - 23 - 2. [X.]urchgreifenden Bedenken begegnet es allerdings, dass das [X.] nicht das Gesamtsystem der zwischen dem Angeklagten und [X.] H. erfolgten Transferleistungen unter dem Gesichtspunkt der Untreue gewürdigt hat. [X.]ies hätte sich aber nach der gegebenen Sachlage aufdrängen müssen. 36 a) Zu den Pflichten des Anwalts aus dem Mandatsverhältnis zählt, dass er die für seinen Mandanten vereinnahmten [X.] an diesen weiterleitet. Er darf an den gesetzlichen Vertreter nur auszah-len, wenn die gesetzlichen Regeln für den Umgang mit dem Vermögen des [X.] eingehalten sind. Eine Auszahlung an die Eltern eines Kindes darf nur dann erfolgen, wenn diese das Geld ihrer Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anlegen (§ 1642 BGB) und Schenkungen aus dem Vermögen des Kindes grundsätzlich aus-geschlossen sind (§ 1641 BGB). Zu einer ordnungsgemäßen Anlageform gehört dabei auch, dass eine eindeutige Zuordnung des Vermögenswertes zu dem Vermögen des Kindes ohne weiteres möglich ist (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 24). Bei einem geschäftsunfähi-gen Mandanten muss der Rechtsanwalt Sorge tragen, dass das Geld gesi-chert die Vermögenssphäre des [X.] erreicht. [X.]iese aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag folgende [X.] ist zugleich eine Treuepflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB. 37 b) Zwar wird der Rechtsanwalt, der einen [X.] vertritt, im Regelfall seine anwaltliche Pflicht dadurch erfüllen, dass er die Gelder an dessen Vertreter weiterleitet. Insoweit darf er [X.] ohne eigene Nach-forschungen anstellen zu müssen [X.] darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Vertreter mit den ihnen ausgezahlten [X.] ordnungsgemäß umgehen werden. Anderes gilt aber dann, wenn er voraussieht, dass der gesetzliche Vertreter mit den zugewandten [X.] in einer die Vermögensinteressen des [X.] verletzenden Art und Weise verfährt oder wenn er es sogar hierauf anlegt. 38 - 24 - [X.]ies hätte das [X.] bei der gegebenen Sachlage [X.] müssen. Es liegt nahe, dass der Angeklagte gegen diese Pflicht versto-ßen hat. Aus dem gesamten Geschehen im Vorfeld der Auszahlung musste es sich für ihn aufdrängen, dass [X.] H. die vereinnahmten Gelder aus der Versicherungsleistung jedenfalls zum Teil für sich verwenden wollte. [X.]ies hätte er schon deshalb erkennen können, weil [X.] [X.] die von ihr persönlich geschuldeten Honorare auch aus der Versicherungsleistung erbringen wollte. Ebenfalls war die nach Auszahlung der Versicherungsleis-tung ungewöhnliche Form der Zahlungsabwicklung ein gewichtiges Indiz [X.], dass die Gelder nicht, jedenfalls nicht vollständig für [X.] H. verwandt werden sollten. 39 c) Nach den Feststellungen des [X.] kommt in [X.], dass durch die Pflichtverletzung ein Nachteil gemäß § 266 Abs. 1 StGB entstanden ist. [X.]ies hätte der Erörterung bedurft. Ein Nachteil im Sinne des [X.] entfällt nämlich nicht allein deshalb, weil letztlich von einer Auszahlung der Gelder an [X.] H.

auszugehen war. Vielmehr hätte in den Blick genommen werden müssen, inwiefern das Vermögen von [X.] [X.]geschädigt sein konnte. [X.]a es für die Annahme eines Nachteils im Sinne dieser Bestimmung regelmäßig ausreicht, dass eine schadensgleiche Gefährdung des Vermögens vorliegt (BGHSt 44, 376, 384 ff. m.w.[X.]), hätte das Maß der Vermögensgefährdung bestimmt werden [X.]. 40 [X.]er neue Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob die [X.] der Versicherungsleistung durch den Angeklagten und [X.] [X.] für [X.] [X.]eine Vermögensschädigung darstellen konnte. [X.]abei ist der Grad der Gefährdung zu bewerten, der sich auch darin ausdrückt, wie schwierig sich für einen [X.]ritten (z. B. Sozialhilfeverwaltung oder einen Erben) die Feststellung des [X.] H. zugeordneten Vermögens gestaltet (vgl. BGHSt 47, 8, 10 f.). Neben der Transparenz der [X.] wird 41 - 25 - weiterhin zu beurteilen sein, inwieweit die Rückzahlung des dem Angeklag-ten gewährten [X.]arlehens gesichert war. - 26 - Im Verurteilungsfall hinsichtlich des Tatkomplexes [X.] der Ur-teilsgründe ist angesichts der dargelegten Verwobenheit mit den Vorwürfen aus dem [X.] der Urteilsgründe auch die Annahme von [X.] nicht ausgeschlossen. [X.]ies wird dann in Betracht kommen, wenn der Angeklagte das Vermögen des [X.] H. ganz oder in Teilen in scha-densgleicher Weise gefährdet haben sollte und aus diesem [X.] auch die Honorare beglichen worden sein sollten. 42 [X.]er [X.] weist darauf hin, dass die [X.] nicht gesondert ange-fochtene [X.] Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil (Kostenquote bei Teilfreispruch) zwar falsch ist, sie jedoch im Umfang der Aufhebung oh-nehin obsolet geworden ist. Es verbleiben lediglich rechtskräftige Freisprüche des Angeklagten, hinsichtlich derer die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die hierauf entfallenden notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt. Im Übrigen bedarf es einer umfassenden Neuentscheidung über die Verfahrenskosten durch das neue Tatgericht. 43 [X.] Raum Brause Elf [X.]

Meta

5 StR 64/06

06.09.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2006, Az. 5 StR 64/06 (REWIS RS 2006, 1964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1964

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