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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 11/15
vom
2. September
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
gewerbsmäßigen Schmuggels u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. September
2015
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten P.
gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die ihn betreffende Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten P.
wegen 185 Fällen des gewerbsmäßigen Schmuggels, hiervon in 129 Fällen in Tateinheit mit Steuer-hinterziehung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§
349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen bleiben aus den in der [X.] zutreffend dargelegten Gründen ohne Erfolg.
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2. Mit Ausnahme der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Taten hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge zum Schuldspruch keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.
Das [X.] hat bei 129 Fällen des gewerbsmäßigen Schmuggels, bei denen der Tatzeitpunkt vor dem 1. Januar 2008 lag und bei denen die Vo-raussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung ge-mäß § 370 Abs. 3 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (aF) rechtsfehlerfrei angenommen wurden, zugleich eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung vorgen-deren Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit, welches in § 370 [X.] aF nicht aufgeführt ist, ausreichend Rechnung zu tragen und gleichwohl deutlich zu machen, dass der Strafrahmen des § 370 [X.] aF zur Anwendung kam" ([X.]). Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.
Bei Schmuggel gemäß § 373 [X.] handelt es sich um einen Qualifikati-onstatbestand, der den Grundtatbestand des § 370 [X.] verdrängt (vgl. [X.], Beschluss vom 5. November 2014 -
1 [X.], [X.], 285; [X.], [X.] vom 22. Mai 2012 -
1 [X.], [X.], 637 und vom 28. September 1983 -
3 [X.], [X.]St 32, 95). Dies gilt für vor dem 1. Januar 2008 be-gangene Taten trotz unterschiedlicher Strafandrohungen auch dann, wenn
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wie hier -
zugleich die Voraussetzungen eines
besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 [X.] aF gegeben sind.
Der Umstand, dass § 373 [X.] in seiner bis zum 31. Dezember 2007 gel-tenden Fassung (aF) einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Frei-heitsstrafe vorsah, während § 370 Abs. 3 [X.] aF für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren androhte, lässt das konkurrenzrechtliche Verhältnis zwischen § 373 [X.] 4
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und § 370 [X.] unberührt (vgl. im weiteren Sinne auch § 12 Abs. 3 StGB; [X.], Beschluss vom 5. November 2014 -
1 [X.], [X.], 285).
Die unterschiedlichen Strafandrohungen wirken sich vielmehr bei der Strafzumessung auf die [X.] aus.
Für vor dem 1. Januar 2008 begangene Taten gemäß § 373 [X.] aF, bei denen zugleich die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 [X.] aF verwirklicht sind, ist die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 [X.] aF zu entnehmen. Denn es wäre [X.], diesen Strafrahmen nur deshalb nicht zur Anwendung zu bringen, weil zum Grundtatbestand zusätzlich ein Merkmal, das die Tat als Schmuggel quali-fiziert -
wie hier die Gewerbsmäßigkeit (§ 373 Abs. 1 [X.]) -, hinzukommt. Der Täter würde andernfalls wegen dieser strafschärfenden Begehungsart milder bestraft werden, als wenn diese fehlte (vgl. [X.], Beschluss vom 5. November 2014 -
1 [X.], [X.], 285; [X.], Urteile vom 28. September 1983
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3 [X.], [X.]St 32, 95 und vom 10. September 1986 -
3 [X.], [X.], 30; [X.] in Franzen/Gast/[X.], Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 373 Rn. 51; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 51. Lfg., § 373 Rn.
145; [X.]/[X.] in [X.], 2. Aufl., § 370 Rn. 539).
Dagegen besteht für nach dem 31. Dezember 2007 begangene Taten nach Anhebung des Strafrahmens des Schmuggels gemäß § 373 [X.] auf Frei-heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren für einen Rückgriff auf den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 [X.] kein Bedürfnis mehr ([X.]
aaO; Hilgers-Klautzsch aaO; [X.]/[X.] aaO).
3. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Der Senat schließt aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steu-8
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erhinterziehung auf die Höhe der Einzelstrafen, die das [X.] insoweit zutreffend dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 [X.] aF entnommen hat, und die Bemessung der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.
4. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Ri[X.] Prof. Dr. Radtke ist
im Urlaub und deshalb an
der Unterschriftsleistung
gehindert.
Raum
[X.] Raum
Mosbacher Fischer
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Meta
02.09.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. 1 StR 11/15 (REWIS RS 2015, 5969)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5969
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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