Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. 1 StR 204/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2626

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:091117B1STR204.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 204/17

vom
9. November
2017
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a.

hier:
Revision des Angeklagten W.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. November
2017
gemäß
§ 154 Abs. 2,
§
349 Abs.
2 und 4, § 357
[X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] (Oder) vom 29. November 2016 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte W.

in
den Fällen II.1. bis [X.] der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklag-te W.

des gewerbsmäßigen Schmuggels in Tateinheit
mit Urkundenfälschung in 23 Fällen schuldig ist,
bb)
soweit es den Mitangeklagten G.

betrifft, im
Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den [X.] bis [X.]
der Urteilsgründe die tateinheitliche Ver-urteilung wegen Steuerhinterziehung entfällt, und
cc)
hinsichtlich beider Angeklagter im gesamten Straf-ausspruch aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten W.

wird ver-
worfen.
-
3
-
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstraf-kammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten W.

und den Mitangeklagten
G.

jeweils wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit Steuer-
hinterziehung und mit Urkundenfälschung in 61 Fällen verurteilt. Gegen den Angeklagten W.

hat es deswegen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und acht Monaten festgesetzt. Gegen den Mitangeklagten G.

hat es
eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Hinblick auf eine rechts-staatswidrige
Verfahrensverzögerung hat das [X.] hiervon bei beiden Angeklagten jeweils acht Monate Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte
W.

mit seiner auf Verfahrensrügen
und sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revision. Der Mitangeklag-te G.

hat kein Rechtsmittel eingelegt. Die Revision des Angeklagten
W.

führt nach einer Teileinstellung des Verfahrens gemäß §
154 Abs. 2 [X.] zu einer Abänderung des Schuldspruchs und hat im Übrigen zum Strafausspruch Erfolg; die weitergehende Revision des Angeklagten W.

ist unbegründet im
Sinne des §
349 Abs. 2 [X.]. Gemäß §
357 [X.] ist die Schuldspruchände-rung und in der Folge auch die Aufhebung des Strafausspruchs auf den [X.] G.

zu erstrecken.
1
-
4
-
1. Aus prozessökonomischen Gründen wird das Verfahren, soweit es den Angeklagten W.

betrifft, auf Antrag des [X.] in den
Fällen II.1. bis [X.] der Urteilsgründe gemäß §
154 Abs.
2 [X.] eingestellt.
2. In den (verbleibenden)
[X.] bis [X.] der Urteilsgründe ist der Schuldspruch

gemäß §
357 [X.] auch hinsichtlich des Mitangeklagten
G.

dahin abzuändern, dass die Verurteilung jeweils wegen tateinheitlich
begangener Steuerhinterziehung entfällt.
a) Nach den
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen verkürzten der Angeklagte W.

und der Mitangeklagte G.

in diesen Fällen jeweils
dadurch Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, dass sie bei der Einfuhr von Honig aus der [X.] im Rahmen der Abgabe von Zollanmeldungen durch eine Zollspedi-tion einen erheblich unter dem Einkaufspreis liegenden Warenwert anmelden ließen und dabei von gefälschten Rechnungen Gebrauch machten. Das Land-gericht hat diese Taten jeweils als gewerbsmäßigen Schmuggel in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und mit Urkundenfälschung gewertet.
b) Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung (§
370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) entfällt, weil es sich bei Schmuggel (§
373 [X.]) um ei-nen [X.] handelt, der den Grundtatbestand des § 370 [X.] verdrängt. Dies gilt für vor dem 1. Januar 2008 begangenen Taten selbst dann, wenn

was hier nicht der Fall ist

die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung im Sinne des §
370 Abs. 3 [X.] gege-ben sind ([X.], Beschlüsse vom 2. September 2015

1 StR 11/15, [X.], 47 und vom 5. November 2014

1 StR 267/14, [X.], 285, jeweils mwN). Neben dem Zoll stellt auch die Einfuhrumsatzsteuer eine Einfuhrabgabe dar, die vom [X.] des § 373 Abs.
1 [X.] erfasst wird (vgl. [X.], [X.], 13. Aufl., § 373 Rn.
25). Der Angeklagte ist damit

nach Teileinstel-2
3
4
5
-
5
-
lung des Verfahrens

des gewerbsmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit Ur-kundenfälschung in 23 Fällen schuldig.
3. Gemäß § 357 [X.] ist die Schuldspruchänderung in den [X.]
bis [X.]
der Urteilsgründe auch auf den als Mittäter verurteilten Mitangeklagten
G.

zu erstrecken. Soweit das Verfahren gegen den Angeklagten
W.

ge-
mäß §
154 Abs. 2 [X.] eingestellt worden ist, greift §
357 [X.] für den [X.] nicht ein.
4. Die Einzelstrafen in den [X.]
bis [X.]
der Urteilsgründe haben

gemäß §
357 [X.] auch hinsichtlich des Mitangeklagten G.

keinen
Bestand. Denn das [X.] hat ausdrücklich zum Nachteil beider Angeklag-ter berücksichtigt, dass diese mit jeder Tat jeweils drei Straftatbestände verwirk-lichten. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es liegt ein Fall der [X.] vor, bei der das verdrängte Delikt nur dann bei der Strafzu-messung berücksichtigt werden darf, wenn und soweit Umstände, die die er-höhte Schuld begründen sollen, nicht schon

wie aber hier

zu den Merkma-len des vorrangigen Tatbestands gehören (vgl. [X.], 12. Aufl., Vor §§
52
ff.
Rn.
95). Damit hat das [X.] in allen Fällen gegen das [X.] (§
46 Abs. 3 StGB) verstoßen. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] in diesen Fällen ohne diesen Wertungsfeh-ler jeweils niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Da hinsichtlich des Ange-klagten
W.

nach Teileinstellung des Verfahrens gemäß §
154
Abs.
2 [X.]

alle verbliebenen Einzelstrafen betroffen sind, kann auch die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Hinsichtlich des Mitangeklagten G.

hebt der [X.] den Strafausspruch ebenfalls insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht eine neue und widerspruchsfreie Strafzumessung zu ermöglichen.
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7
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-
6
-
5. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von dem [X.] nicht betroffen sind.
6. Die weitergehende
Revision des Angeklagten
W.

ist aus den in der
Antragsschrift des [X.] vom 11. Mai 2017 genannten [X.] unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 [X.].
Raum Jäger

Bellay

Rin[X.] Dr. Fischer ist im

Urlaub und deshalb an der

Unterschriftsleistung gehindert.

Raum Hohoff
9

Meta

1 StR 204/17

09.11.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. 1 StR 204/17 (REWIS RS 2017, 2626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2626

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1 StR 204/17

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