Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. I ZB 78/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5545

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]
vom
22. Juni 2011
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
[X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4
a)
Die angemeldete Marke "[X.]" beschreibt den Ort, an dem die beanspruchten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden, und unterfällt im Regelfall dem Schutzhindernis des §
8 Abs.
2 Nr.
2 [X.].
b)
Für die Frage des Vorliegens eines Schutzhindernisses nach §
8 Abs.
2 Nr.
2 [X.] kommt es nicht darauf an, wie das Zeichen vom Anmelder ver-wendet wird oder verwendet werden soll.
[X.], Beschluss vom 22. Juni 2011 -
I [X.] -
[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Juni 2011 durch [X.]
Dr.
Büscher, Pokrant, Dr.
Kirchhoff,
Dr.
Koch
und Dr.
Löffler
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des 29.
Senats ([X.]) des [X.] vom 21.
Juli 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen
"Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern)"
und "Dienstleistungen einer Kurklinik"
zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhand-lung und Entscheidung
an das [X.] zurückverwiesen.

t-gesetzt.
-
3
-
Gründe:
I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent-
und Markenamt die Eintra-gung der Wortmarke
[X.]
für folgende Dienstleistungen
beantragt:
Klasse
35

Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Merchandising (Verkaufsförderung), Marketing für Dritte in digitalen Netzen, Öffentlichkeitsarbeit, Plakatanschlagwerbung, Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Rundfunk-werbung, Sponsoring in Form
von Werbung, Verbreitung von Werbeanzeigen, [X.] und Versenden von Werbematerial, Fernsehbewerbung, betriebswirtschaftliche Beratung für [X.], Geschäftsführung für darstellende Künstler, Mar-keting, Bestellannahme, [X.] und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce für Dritte, Betrieb einer Im-
und Exportagentur, Dienstleis-tungen einer Werbeagentur, [X.] in einem Computernetzwerk, [X.] und Veranstaltung von Werbeveranstaltungen, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Schaufensterdekoration, Telemar-keting, Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, Verkaufs-förderung [Sales promotion] [für Dritte], Vermittlung von Handelsgeschäften, auch im Rahmen von e-commerce für Dritte, Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken, Vermittlung von Handels-
und Wirtschaftskontakten, auch über das [X.], Vermitt-lung von Verträgen für Dritte für den An-
und Verkauf von Waren, Vermittlung von [X.] über die Erbringung von Dienstleistungen, Versandwerbung, [X.] von Werbesendungen, Verteilen von Werbemitteln, Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken, Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksa-chen, Warenproben], Vervielfältigung von Dokumenten, Vorführung von Waren für Werbezwecke, Waren-
und Dienstleistungspräsentationen, Werbung durch Werbe-schriften, Werbung im [X.] für Dritte, Zusammenstellung von Daten in Computer-datenbanken;

Klasse
36

Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten, Ausgabe von Debitkarten, Ausgabe von Gutscheinen, Wertmarken, Ausgabe von Kreditkarten, Ausgabe von Reise-schecks, Bankgeschäfte, Bankgeschäfte mittels Onlinebanking, Beleihen von Ge-brauchsgütern, Börsenkursnotierung, Clearing [[X.]], Depotverwah-rung von Wertsachen, Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbe-reitung von Bauvorhaben, Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, [X.]
-
4
-
gen eines Maklers, Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers, Dienstleistungen eines Aktuars, Dienstleistungen von Rentenkassen, Effektengeschäfte, Einziehen von [X.] [[X.]], Einziehen von Miet-
und Pachterträgen, elektroni-scher Kapitaltransfer, Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanziel-ler Hinsicht (Facility management), Erfassung, Abwicklung und Absicherung von [X.], Erstellung von Steuergutachten und -schätzungen, Erteilung von Aus-künften in Versicherungsangelegenheiten, Erteilung von [X.], Factoring, Feuerversicherungswesen, Finanzanalysen, finanzielle Beratung, finanzielle Förde-rung, finanzielle Schätzungen [Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten], finanzielles Sponsoring, Finanzierungen, Finanzierungsberatung (Kreditberatung), Fi-nanzwesen, Gebäudeverwaltung, Geldgeschäfte, Geldwechselgeschäfte, Geschäftsli-quidationen [Finanzdienstleistungen], Gewährung von [X.], [X.], Home Banking, Immobilienvermittlung, Immobilienverwaltung, so-wie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Facility management), [X.], [X.], Krankenversicherung, Kreditvermittlung, Leasing, [X.], [X.], Mergers-
und Akquisitions-geschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder
Verkauf von Unternehmen, sowie Unternehmensbeteiligungen, numismatische Schätzungen, Sammeln von Spenden für Dritte, Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke, Schätzen von Briefmarken, Schätzen von Schmuck, Schätzung von Antiquitäten, Schätzung von Immobilien, Schätzung von Kunstgegenständen, Schätzung von Reparaturkosten [Werteermittlung], Scheckprüfung, [X.], [X.], Übernahme von Bürgschaften, Kautionen, [X.], Vergabe von Darlehen, Vermietung von Büros [Immobilien], Vermietung von Wohnungen, Vermitt-lung von Vermögensanlagen in Fonds, Vermittlung von Versicherungen, Vermögens-verwaltung, Vermögensverwaltung durch Treuhänder, Verpachtung von Immobilien, Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben, Versicherungsberatung, Versiche-rungswesen, Verwahrung von Wertstücken in Safes, Wohnungsvermittlung, Zollabfer-tigung für Dritte;

Klasse 38

Auskünfte über Telekommunikation, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, [X.], Ausstrahlung von Rundfunk-
und Hörfunksen-dungen, Ausstrahlung von Teleshoppingsendungen, Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk, Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk, Bereitstellung des Zugriffs auf Computerpro-gramme in Datennetzen, Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.], Be-reitstellung von [X.]-[X.], Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste, Dienste von Presseagenturen, Durchführung von [X.], E-Mail-Dienste, [X.] [Telekommunikation], elektronische Nachrichtenübermittlung, elektronischer Austausch von Nachrichten mit-tels Chatlines, [X.] und [X.]foren, Fernschreibdienste, Funkdienste, Kom-munikation durch faseroptische Netzwerke, Kommunikationsdienste mittels Computer-terminals, Kommunikationsdienste mittels Telefon, Leitungs-, Routing-
und Verbin-dungsdienstleistungen für die Telekommunikation, Mobiltelefondienste, Nachrichten-
und Bildübermittlung mittels Computer, Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation], Satellitenübertragung, [X.] (Sprachmitteilungsdienste), [X.], Telefondienste, Te-lefonvermittlung, Telegrafiedienste, Telegrafieren, Telegrammdienst [Depeschen], Te--
5
-
legrammübermittlung, Telekommunikation, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im [X.], [X.], [X.], [X.], Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, Vermietung von Faxgeräten, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Modems, Vermietung von Telefonen, Vermietung von [X.], Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke, [X.] des Zugriffs zu Datenbanken, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an [X.]-Adressen ([X.]);

Klasse 39

Abschleppen von Fahrzeugen, Abschleppen von Fahrzeugen im Rahmen der Pan-nenhilfe, Abtransport und Lagerung von Abfall-
und Recyclingstoffen, Auskünfte über Transportangelegenheiten, Auslieferung von Paketen, Auslieferung von Waren, [X.] [Verteilen] von Zeitungen, Autovermietung, Beförderung von Passagieren, Be-förderung von Personen, Beförderung von Personen mit Bussen [Autobusse, [X.]], Beförderung von Personen mit Vergnügungsdampfern, Beförderung von [X.], [X.] [Vermittlung von Schiffsladungen], Bergung von Schiffen, Betrieb von Eisbrechern, Blumenauslieferung, Buchung von Reisen, Chauffeurdienste, Dienstleistungen einer Spedition [Güterbeförderung], Dienstleistungen eines Fuhrun-ternehmers [Güterbeförderung], Dienstleistungen eines Transportmaklers, [X.] von Umzügen, Durchleitung und Transport von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder
Wasser, Einlagerung von Booten, Einlagerung von Waren, Einpacken von Waren, Entladen von Frachten, Erteilung von Auskünften über Lagerhaltung, Flotten-steuerung von Kraftfahrzeugen mittels elektronischer Navigations-
und Ortungsgeräte, Frachtmaklerdienste,
Frankieren von Postsendungen, Gepäckträgerdienste, [X.], Kurierdienste [Nachrichten oder Waren], Lagerung von Waren, Logistik-Dienstleistungen auf dem Transportsektor, Lotsendienst, [X.], Möbeltrans-porte, Nachrichtenüberbringung [Botendienst], Parkplatzdienste, Personenbeförde-rung mit Straßenbahnen, physische Lagerung von elektronisch gespeicherten Daten und Dokumenten, [X.], Reisebegleitung, Reservierungsdienste [[X.]], Reservierungsdienste [Transportwesen], Rettungsdienste [Bergung], Rettungs-dienste [Transport], Schifffahrtdienste [Personen-
und Güterbeförderung], Schiffsmak-lerdienste, Schleusendienste, Seetransporte, Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte, Stauarbeiten [Schiffsbeladung], Taxidienste, Transport mit Binnenschiffen, Transport mit Eisenbahnen, Transport mit Fährschiffen, Transport mit Kraftfahrzeu-gen, Transport mit Lastkähnen, Transport mit Lastkraftwagen, Transport mit Schiffen, Transport und Lagerung von Müll, Transport von Gütern, Transport von Wertsachen, [X.] [Bergung], Veranstaltung von Kreuzfahrten, Veranstal-tung von Reisen und Ausflugsfahrten, Veranstaltung von Besichtigungen, Verfrachten [Transport von Gütern mit Schiffen], Verkehrsinformationsdienste, Vermietung von Booten, Vermietung von Fahrzeugen, Vermietung von Garagen, Vermietung von [X.] für Fahrzeuge, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Vermietung von Kühl-schränken, Vermietung von Lagercontainern, Vermietung von Lagern, Vermietung von Parkplätzen, Vermietung von Pferden, Vermietung von Rennautos, Vermietung von Rollstühlen, Vermietung von Stellplätzen in Rechenzentren für Web-Server zur exter-nen Nutzung (Webhousing), Vermietung von Taucheranzügen [Skaphander, schwere [X.]], Vermietung von Taucherglocken, Vermietung von Wagen, Vermietung von Waggons, Verpacken von Waren, Versorgung von Verbrauchern durch Anlieferung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Verteilung -
6
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von Elektrizität, Verteilung von Energie, Verteilung von Gas, Verteilung von [X.], Verteilung von Wasser, Warenbefüllung für Verkaufsstände und -regale, Wasser-versorgung [Transport], Wiederflottmachen [Heben] auf Grund gelaufener Schiffe, Zu-stellung (Auslieferung) von [X.];

Klasse
41

Unterhaltung,
sportliche und kulturelle Aktivitäten, Organisation und Veranstaltung von Konzerten, Veranstaltung von Autogrammstunden (Unterhaltung), musikalische Auf-führung, Veranstaltung eines künstlerischen [X.] und sportlichen Wettbe-werbs, Unterhaltung musikalischer und/oder kultureller Art, Hörfunk-Unterhaltung, (und deren Produktion), [X.] (und deren Produktion), Videoprodukti-on, Unterhaltung mittels [X.] im [X.], Bereitstellen von elektronischen [X.] (nicht herunterladbar), Betrieb von Tonstudios, Erstellen von Bildreportagen, Dienstleistungen eines Ton-
und Fernsehstudios, Durchführung von Spielen im [X.], Betrieb einer Diskothek, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Fotografien, [X.] von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form auch im [X.], [X.] von Texten (ausgenommen Werbetexte), Komponieren von Musik, [X.] von Live-Veranstaltungen (Unterhaltung), Musikdarbietungen, Produktion von Shows, Dienstleistungen eines Tonstudios, Ticketvorverkauf für [X.], Veranstaltung von Unterhaltungsshows, Vermietung von Tonaufnahmen, Veröffentlichung von Büchern, Aufzeichnung von Videobändern;

Klasse 43

Betrieb einer Bar, Betrieb eines Campingplatzes, Betrieb von Feriencamps [Beherber-gung], Betrieb von Hotels, Betrieb von Motels, Betrieb von Tierheimen, Catering, Dienstleistungen einer Kinderkrippe, Dienstleistungen von Alten-
und Seniorenhei-men, Dienstleistungen von Pensionen, Vermietung von Gästezimmern, Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern, Vermietung von transportablen Bauten, Vermietung von Versammlungsräumen, Vermietung von Zelten, Vermietung von [X.], Verpflegung von Gästen in Cafés, Verpflegung von Gästen in [X.], Verpflegung von Gästen in
Schnellimbissrestaurants [Snackbars], Verpflegung von Gästen in [X.], Verpflegung von Gästen in Kantinen, Verpflegung von Gäs-ten in [X.], Zimmerreservierung, Zimmerreservierung in [X.], Zimmerreservierung in Pensionen, Zimmervermittlung [Hotels, Pensionen];

Klasse 44

Ambulante Pflegedienstleistungen, Aromatherapie-Dienste, [X.], Beratun-gen in der Pharmazie, Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Betrieb von öffentli-chen Bädern für Zwecke der Körperhygiene, Betrieb von Saunen, Betrieb von [X.], Betrieb von Pflegeheimen, Betrieb von Tiersalons, Betrieb von [X.] Bädern, Dienstleistung eines Landschaftsarchitekten, Dienstleistungen einer Kurklinik, Dienst-leistungen einer Blutbank, Dienstleistungen einer Hebamme, Dienstleistungen eines Blutspendedienstes, Dienstleistungen eines Floristen, Dienstleistungen eines medizi-nischen Labors, Dienstleistungen eines Psychologen, Dienstleistungen eines Sanitä-ters, Dienstleistungen eines Arztes, Dienstleistungen eines Chiropraktikers, Dienstleis--
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tungen eines Friseursalons, Dienstleistungen eines Gartenbauarchitekten, Dienstleis-tungen eines Krankenhauses, Dienstleistungen eines Optikers, Dienstleistungen eines Tierarztes, Dienstleistungen eines Zahnarztes, Dienstleistungen von Baumschulen, Dienstleistungen von Polikliniken [Ambulanzen], Dienstleistungen von Visagisten, Dienstleistungen von Erholungs-
und Genesungsheimen, Dienstleistungen von Klini-ken, Dienstleistungen von Sanatorien, Dienstleistungen von Schönheitssalons, [X.] und Verteilung anderer chemischer Produkte für die Landwirtschaft [aus der Luft oder nicht], Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen, Durchführung von Massagen, Entziehungskuren für Suchtkranke, [X.], Gartenarbeiten, Gartenbauarbeiten, Gesundheits-
und Schönheitspflege, Ge-sundheitsberatung, Grünanlagenpflege im häuslichen Bereich (Hausmeisterdienste), [X.], In-vitro-Befruchtung, [X.], [X.], Künstliche Besamung, Landschaftsgestaltung, Maniküre, physiotherapeutische Be-handlungen, plastische und Schönheitschirurgie, psychosoziale Betreuung, Rasen-pflege, Schädlings-
und Ungeziefervernichtung für landwirtschaftliche Zwecke, Senio-renpflegedienste, Tätowieren, [X.], therapeutische Betreuung und ärztliche Versorgung, Tierpflege, Tierzucht, Unkrautvernichtung, Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten, Vermietung von medizinischen Geräten, Vermietung von Sanitäranlagen, Zubereitung von Rezepturen in Apotheken.
Die Markenstelle des Deutschen Patent-
und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses zu-rückgewiesen
8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.]). Auf die Beschwerde der Anmel-derin hat das [X.]
den Beschluss der Markenstelle aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen der
Klasse 39: Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte
zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen hat das [X.] die Be-schwerde zurückgewiesen
([X.], Beschluss vom 21.
Juli 2010

29
W
(pat)
522/10, juris). Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbe-schwerde der Anmelderin.
II. Das [X.] hat angenommen, das angemeldete Zeichen sei mit Ausnahme der Dienstleistungen "Starten
und Aussetzen von Satelliten für [X.]" nicht eintragungsfähig. Die angemeldete Marke sei für die Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Dienstleistungen einer Kurklinik" geeig-net, das Publikum zu täuschen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.]). Für die übrigen ge-2
3
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8
-
nannten Dienstleistungen sei die Eintragung der beanspruchten Wortmarke auf-grund der Schutzhindernisse des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] und eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ausgeschlossen. Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt:
Abgesehen von den Dienstleistungen "Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte", für die die Marke einzutragen sei, und den Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Dienstleistungen einer Kurklinik" erschöpfe sich das angemeldete Zeichen "[X.]" in der beschreibenden An-gabe des Ortes, an dem die beanspruchten Dienstleistungen erbracht würden. Die Marke setze sich aus [X.] gebildeten Wörtern
der [X.] Alltagsspra-che zusammen. Die Bezeichnung "[X.]" habe die Bedeutung eines in einem Park oder einer parkähnlichen Umgebung in der (unmittelbaren) Nähe zum [X.] in oder im Einzugsbereich der [X.] gelegenen Einkaufs-
oder Dienstleistungszentrums. Die in Rede stehenden Dienstleistungen könnten in einen solchen Einkaufs-
oder Dienstleistungszentrum angeboten und erbracht werden. Dies begründe ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit.
Dem angemeldeten Zeichen fehle in Bezug auf die beanspruchten
Dienst-leistungen zudem jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Angesichts des im Vordergrund stehenden, dienstleistungsbezogenen [X.] der angemeldeten Bezeichnung fassten die maßgeblichen [X.] das Zeichen nur als Hinweis auf den Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen auf.
Die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] seien
auch nicht gemäß § 8 Abs. 3 [X.] durch Verkehrsdurchsetzung überwunden.
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III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg, soweit
sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, einer Eintragung der angemeldeten Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern)"
und "Dienstleistungen einer Kurklinik"
stehe das Schutzhinder-nis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] entgegen. Insoweit ist die Sache an das [X.] zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbe-gründet.
1. Mit Recht hat das [X.]
angenommen, dass der
Eintragung des Zeichens "[X.]"
für die
in der [X.] noch
in Rede stehenden Dienstleistungen

ausgenommen "Betrieb von [X.] (Thermalbädern)"
und "Dienstleistungen einer Kurklinik"
(dazu unten III
4)
-
das Schutzhindernis
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht.
a) Nach dieser Vorschrift
sind
unter anderem solche Marken von der Eintra-gung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der geographischen Herkunft
oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistun-gen dienen können.
Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. c [X.] beruhende Vor-schrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zei-chen oder Angaben im Sinne der Bestimmung von jedermann frei verwendet wer-den können ([X.], Urteil vom 4. Mai 1999 -
C-108/97 und [X.]/97, [X.]. 1999, [X.] = [X.], 723 Rn. 25 -
Chiemsee;
Urteil vom 12. Februar 2004

[X.]/99, [X.]. 2004, I-1619
= [X.], 674 Rn. 54 -
Postkantoor; [X.], [X.] vom 27. April 2006 -
I [X.], [X.]Z 167, 278 Rn. 35 -
[X.]).
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b) Das [X.] hat zutreffend
angenommen, dass sich die Be-zeichnung "[X.]"
in der beschreibenden Angabe des [X.] der angemeldeten Dienstleistungen erschöpft.
aa) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das [X.] habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Durchschnittsverbraucher die [X.] im Sinne einer unmittelbar beschreibenden Sachaussage verstehe. Es [X.] sich um eine sprachliche Neuschöpfung, die der Verkehr nicht als beschrei-bende Sachangabe auffasse. Zudem habe das [X.] nicht hinrei-chend berücksichtigt, dass die Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nur bei einem unmittelbar produktbezogenen Freihaltebedürfnis in Betracht komme. Der Ort der Erbringung von Dienstleistungen sei jedoch eine für das Vorliegen
des Schutzhindernisses nicht ausreichende mittelbare Vertrieb oder Angebotsmodalität.
(1) Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht nicht entgegen, dass das aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Zeichen "[X.]" lexikalisch nicht nachgewiesen ist. Im Allgemeinen ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung insbesondere syntaktischer oder semantischer Art bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren der Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst für diese Merkmale beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche [X.] darstellt (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. c [X.] [X.], Urteil vom 12.
Februar 2004 265/00, [X.]. 2004, 699 = [X.], 680 Rn. 39 [X.]; [X.], [X.], 674 Rn. 98 Postkantoor; [X.], Urteil vom 25.
Februar 2010 408/08, [X.]. 2010, 347 = [X.], 931 Rn. 63 CO-LOR EDITION).
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(2) Von diesen Maßstäben ist auch das [X.] ausgegangen. Es hat zutreffend ausgeführt, der Verkehr sei daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Der Durchschnittsverbraucher werde auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche auffassen. So liege es auch bei der hier angemeldeten, nicht ungewöhnlich gebildeten Wortkombination. Das angemeldete Zeichen setze sich [X.] aus Wörtern der [X.] Alltags-sprache, nämlich der geographischen Herkunftsangabe "[X.]", dem Substantiv "park", dem mit einem Bindestrich verbundenen, in die [X.] einge-gangenen [X.] Begriff "Center" und der geographischen Herkunftsangabe "[X.]" zusammen. Die angemeldete Marke sei deshalb auch in ihrer Gesamtheit beschreibend und bezeichne ein in einem Park oder einer parkähnlichen Umge-bung in der (unmittelbaren) Nähe zum [X.] in oder im Einzugsbereich der [X.] gelegenes Einkaufs-
oder Dienstleistungszentrum und damit den Ort der Erbringung oder des Angebots der angemeldeten Dienstleistungen. Diese [X.] Beurteilung des [X.], aus der sich der beschreibende Charakter der angemeldeten Wortmarke ergibt, lässt keinen Rechtsfehler erken-nen.
Das [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] setzt auch keine die Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe voraus. Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, können ebenfalls einem Schutzhindernis unterfallen, sofern durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der Verkehr werde den beschreibenden Inhalt des Begriffs als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. März 2008 13
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I
ZB
53/05, [X.], 900 Rn. 15 = [X.], 1338 [X.]; zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] [X.]Z 167, 278 Rn. 19 [X.]; [X.], Beschluss vom 15. Januar 2009 [X.], [X.], 411 Rn. 9 = [X.], 439

[X.]; Beschluss vom 22. Januar 2009 [X.], [X.], 952 Rn. 10 = [X.], 960 [X.]). An einem solchen hinreichend en-gen Bezug zur Ware oder Dienstleistung kann es zwar fehlen, wenn mit der [X.] eine von der Ware oder Dienstleistung selbst verschiedene Zusatzleistung und damit eine bloße Vertriebsmodalität bezeichnet wird ([X.], Beschluss vom 23. Ok-tober 1997 [X.], [X.], 465, 467 = [X.], 492 [X.]). [X.] ist der Ort, an dem die in Rede stehenden Dienstleistungen erbracht oder angeboten werden, keine bloße Vertriebsmodalität, sondern die Bezeichnung der geographischen Herkunft, die zu den in § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] angeführten freihaltebedürftigen Angaben zählt.
Das [X.] hat nach diesen
Grundsätzen
rechtsfehlerfrei
fest-gestellt, dass der mit dem Zeichen "[X.]"
beschriebene Ort
derjenige ist, an dem oder von dem aus nach Auffassung der angesprochenen
Verkehrskreise die angemeldeten
Dienstleistungen
angeboten oder
erbracht wer-den
können.
Das Zeichen beschreibt damit
ohne weiteres die
geographische Her-kunft
der durch die Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].
bb) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter ohne Erfolg, das [X.] habe den Vortrag der Anmelderin nicht beachtet, wonach
sich
das als "[X.]"
bezeichnete Einkaufszentrum weder
in unmittelbarer Nähe des [X.]s
noch in einem Park
befinde und daher auch kein rein beschreibender In-halt angenommen werden könne.
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Dieser Einwand ist bereits deshalb unbeachtlich, weil es für die Annahme ei-nes Schutzhindernisses nach §
8 Abs.
2 Nr.
2 [X.] im Rahmen des Eintra-gungsverfahrens nicht auf eine bereits tatsächlich stattfindende Verwendung des Zeichens ankommt.
[X.]) Der Rechtsbeschwerde bleibt mit der Rüge, das [X.] ha-be nur einzelne Dienstleistungen herausgegriffen und sich nicht mit allen bean-spruchten Dienstleistungen auseinandergesetzt, ebenfalls der Erfolg versagt.
Allerdings verlangt die Annahme eines Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] eine beschreibende Bedeutung des Zeichens im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen ([X.], [X.], 674 Rn.
33 Postkantoor). Die [X.] müssen deshalb hinsichtlich je-der der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen das Vorliegen von Schutzhindernissen bei der angemeldeten Marke prüfen. Das schließt aber nicht aus, dass sie sich auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken können, wenn dasselbe [X.] einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird ([X.], Urteil vom 15. Februar
2007
239/05, [X.]. 2007, [X.] = [X.], 425 Rn. 37 f. [X.]; Beschluss
vom 9. Dezember 2009

494/08, [X.]. 2009, 0 = [X.], 534 Rn. 46RANAHAUS).
Eine solche Prüfung hat das [X.] im Streitfall vorgenommen.
Es hat nicht nur die einzelnen Dienstleistungen "Starten und Aussetzen von Satel-liten für Dritte" und "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Dienstleistungen ei-ner Kurklinik" einer Überprüfung unterzogen. Es hat vielmehr angenommen, dass sämtliche weiteren angemeldeten Dienstleistungen aus den Bereichen Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten (Klasse 35), [X.], Finanz-, Immobilien-
und Versicherungswesen (Klasse 36), Telekommu-17
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nikation (Klasse 38), Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen (Klasse 39), Unterhaltung, sportliche und kulturelle Akti-vitäten (Klasse 41), Verpflegung und Beherbergung von Gästen (Klasse 43), [X.], Veterinärmedizin, Gesundheits-
und Schönheitspflege für Menschen
und Tiere sowie Land-, Garten-
und Forstwirtschaft (Klasse 44) in einem vom [X.] Zeichen beschriebenen Einkaufs-
oder Dienstleistungszentrum angebo-ten oder erbracht werden können. Für einzelne Dienstleistungen der Klassen 36, 39 und 44 hat das [X.] dies sodann im
Einzelnen begründet. [X.] Vorgehensweise ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil die Prüfung sämtliche beanspruchten Dienstleistungen umfasst.
dd) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, muss der Verkehr die Bedeu-tung der angemeldeten Marke "[X.]" im Hinblick auf die [X.] Dienstleistungen nicht erst durch Auslegung ermitteln. Das [X.] hat vielmehr festgestellt, dass der Verkehr den Bedeutungsgehalt des Zeichens ohne weiteres erfasst. Mit der gegenteiligen Würdigung setzt die Rechtsbeschwerde in unzulässiger Weise ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.
2. Ob die Eintragung auch wegen des Schutzhindernisses des Fehlens jegli-cher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zu versagen ist, kann of-fenbleiben. Ungeachtet der Überschneidungen, wie sie im Einzelfall bei der [X.] der Voraussetzungen der Schutzhindernisse
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.
2 [X.] bestehen können, reicht für die Ablehnung der Eintragung der [X.] Marke das Vorliegen eines dieser voneinander rechtlich unabhängig anwendbaren Schutzhindernisses aus ([X.], Urteil vom 8. Mai 2008 -
C-304/06, [X.]. [X.], 3297 Rn. 54 = [X.], 608 -
EUROHYPO, mwN).
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3. Das [X.] hat ferner angenommen, dass die Schutzhinder-nisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] nicht gemäß § 8 Abs. 3 [X.] durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Das nimmt die Rechtsbe-schwerde hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
4. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde jedoch gegen die Annahme des [X.], der
Eintragung des Zeichens "[X.]"
für die Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern)"
und "Dienstleistungen einer Kurklinik"
sei der Schutz
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4
[X.] zu versagen.
Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder
die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.
a) Bei der Beurteilung, ob ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] besteht, geht es um die Irreführung durch den [X.] selbst und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Verwendung im [X.] geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu erwecken. Dabei wird der [X.] im Wesentlichen geprägt durch die Waren oder Dienstleis-tungen, für welche der markenrechtliche Schutz beansprucht wird. Ist für die ent-sprechenden Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] insoweit nicht vor (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Okto-ber 2001 [X.], [X.], 540, 541 = [X.], 455 [X.]). Maßgeblich ist die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksa-men und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 2006 421/04, [X.]. 2006, 304 = [X.], 411 Rn. 24 Matratzen Con-23
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cord; Urteil vom 30. März 2006 259/04, [X.]. 2006, 089 = [X.], 416 Rn. 46LIZABETH EMANUEL).
b) Das [X.] hat unter Heranziehung der Einträge in dem [X.] angenommen, die Bezeichnung "Heilbad" sei ein in [X.] an Ortschaften mit medizinischen Einrichtungen für Kurmaßnahmen vergebenes Prädikat für Kurorte. Als ein Thermalbad werde eine Badeanlage an-gesehen, deren mineralstoffhaltiges Wasser mit einer natürlichen Wassertempera-tur von mindestens 20° C einer Thermalquelle entspringe. Da die [X.] we-der ein Kurort noch ein Heilbad sei und auch nicht über Thermalquellen verfüge, seien keine Benutzungsformen denkbar, in denen das angemeldete Zeichen für die Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern)" und "Dienstleis-tungen einer Kurklinik" ohne Täuschung verwendet werden könnte. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das [X.] hat bei der Prüfung der Täuschungseignung rechtsfehlerhaft nicht die Auffassung des Durchschnittsverbrauchers von der Be-deutung der angemeldeten Wortmarke für die fraglichen Dienstleistungen ermittelt. Es hat vielmehr nur die Definition eines [X.]-Lexikons zu den Bezeichnungen "Heilbad", "Thermalquelle" und "Kurklinik" herangezogen und die Beurteilung auf die Frage verengt, ob die [X.] ein Kurort oder ein Heilbad ist. Damit hat das [X.] nur eine Möglichkeit der Verwendung der angemeldeten Marke angesprochen und zwar den Betrieb eines Heil-
und Thermalbades sowie die Erbringung der Dienstleistungen einer Kurklinik im [X.]gebiet von [X.]. Nicht erfasst ist damit aber eine Eignung zur Täuschung im Hinblick auf die [X.] der angemeldeten Marke für die fraglichen Dienstleistungen außerhalb des [X.]gebiets von [X.] in anerkannten Heilbädern oder Kurorten. Dafür, dass die angemeldete Marke auch in einem solchen Fall zur Täuschung des Verkehrs geeignet ist, ist vom [X.] nichts festgestellt und auch sonst nichts 27
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ersichtlich.
Werden die fraglichen Dienstleistungen, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet sind, für das angesprochene Publikum erkennbar in einem anerkannten Heilbad oder Kurort erbracht, bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Verkehr den Bestandteil "[X.]" mit der [X.] gleichsetzt und ihn nicht als Phantasiebegriff oder Eigennamen auffasst. Damit ist für die in Rede stehen-den Dienstleistungen eine Verwendung der Marke möglich, bei der keine Irrefüh-rung des Verkehrs vorliegt. Eine Verwendung der angemeldeten Marke ohne Irre-führung des Verkehrs ist auch möglich, wenn die mit "[X.]" bezeichneten Dienstleistungen vom [X.]gebiet in [X.] aus angeboten aber in einem Heil-
oder Kurort erbracht werden.
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c) Im Hinblick auf die Eintragung des Zeichens "[X.]"
für die Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern)"
und "Dienstleis-tungen einer Kurklinik"
ist die Sache danach an das [X.] zurück-zuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 2 [X.]).
Büscher

Pokrant

Kirchhoff

Koch

Löffler
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
29 W(pat) 522/10 -

29

Meta

I ZB 78/10

22.06.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. I ZB 78/10 (REWIS RS 2011, 5545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5545

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

27 W (pat) 6/11

Zitiert

I ZB 78/10

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