Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.03.2023, Az. 2 A 19/21

2. Senat | REWIS RS 2023, 4378

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Gegenstand

Verletzung der Verschwiegenheitspflicht; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Bundesnachrichtendienst


Leitsatz

1. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 67 Abs. 1 BBG) ist in Verwaltungsbereichen, in denen die Geheimhaltungspflicht von besonderer Bedeutung ist - insbesondere beim Auslandsgeheimdienst -, ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das eine Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen kann.

2. Unterzeichnet der Dienstvorgesetzte die Disziplinarklageschrift vor Beteiligung des Personalrats, bedarf es keiner erneuten Befassung des Dienstvorgesetzten mit dem disziplinarischen Vorgang, wenn der Personalrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme erteilt.

Tenor

Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Mit ihrer [X.] erstrebt die Klägerin die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

2

Der 1972 geborene Beklagte ist geschieden und Vater von zwei erwachsenen Kindern. Er steht nach vorangehender Tätigkeit in der Privatwirtschaft seit Juni 2002 im Dienst der Klägerin und wird seit November 2007 beim [X.] ([X.]), derzeit als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe [X.]), verwendet. In seiner letzten aktenkundigen dienstlichen Beurteilung erhielt der Beklagte die Gesamtnote 6 (entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei diese gelegentlich übertroffen werden). Ein in der Vergangenheit durchgeführtes Disziplinarverfahren fand ohne Verhängung einer Disziplinarmaßnahme seinen Abschluss.

3

Von August 2009 bis September 2012 war der Beklagte als ... tätig. Hierbei oblag ihm unter anderem die ...

4

...

5

...

6

... Der [X.] leitete daraufhin unter dem 3. Juli 2015 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und stellte Strafanzeige. Das Disziplinarverfahren setzte er bis zum Abschluss des Strafverfahrens vorübergehend aus. Nachdem der [X.] dem Beklagten zwischenzeitlich unter anderem die Führung der Dienstgeschäfte untersagt hatte, enthob er ihn im Januar 2016 vorläufig des Dienstes.

7

Am 14. August 2018 verurteilte das Amtsgericht ... den Beklagten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses zu einer Geldstrafe. Das [X.] ... stellte das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO und Zahlung einer Geldauflage durch den Beklagten mit Beschluss vom 8. Juni 2020 endgültig ein, weil sich die Beweislage dadurch verändert hatte, dass der beim Amtsgericht noch als Zeuge vernommene Abgeordnete nunmehr von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte. In beiden Instanzen ließ sich der Beklagte schriftlich zur Sache ein.

8

Unter dem 12. November 2021 unterschrieb der Vizepräsident des [X.] die [X.] und zeichnete in Vertretung die dazugehörige "[X.]" ab. Der auf Antrag des Beklagten beteiligte Personalrat stimmte danach der Erhebung der [X.] zu.

9

Die Klägerin hat am 2. Dezember 2021 durch den Präsidenten des [X.], dieser vertreten durch den Vizepräsidenten, [X.] erhoben. Sie wirft dem Beklagten vor, ... insbesondere gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen zu haben. ... Der Beklagte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei von einer unzuständigen Person erhoben worden. Ein Vertretungsfall habe nicht vorgelegen. Die Personalvertretung sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Abschlussentscheidung des Dienstvorgesetzten nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens fehle. Mit der Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei der Präsident des [X.] erst am 23. Juni 2015 befasst worden, ... Es sei einseitig zu seinen Lasten ermittelt worden, zudem habe Druck auf die Strafverfolgungsbehörden ausgeübt werden sollen. Befremdlich sei die handschriftliche Aufforderung auf der [X.], den [X.] gelegentlich mündlich zu unterrichten. ...

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung des Richters am [X.] zum Inhalt der Aussage des [X.] in der Hauptverhandlung zum Strafverfahren gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die dem Senat vorliegende Akte des behördlichen Disziplinarverfahrens, die Personalakten des Beklagten sowie die Akten zur Strafsache ... verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

[X.]ie [X.], über die der [X.] in erster und letzter Instanz (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO und § 45 Satz 5 [X.]) entscheidet, ist zulässig und führt zur Entfernung des [X.]n aus dem Beamtenverhältnis.

1. Mit den innerhalb der [X.] des § 55 Abs. 1 [X.] erhobenen [X.] zeigt der [X.] keine wesentlichen Mängel des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens auf. [X.]ie Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens ist nicht verspätet erfolgt (a). [X.]ie Beteiligung des Personalrats lässt Rechtsfehler nicht erkennen (b). Zudem fehlt es nicht an einer Abschlussentscheidung des [X.]ienstvorgesetzten (c). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur [X.]urchführung von Ermittlungen [X.] § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] liegt nicht vor (d).

a) [X.]er aus § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] resultierenden [X.]ienstpflicht, ein [X.]isziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines [X.]ienstvergehens rechtfertigen, hat der [X.]ienstvorgesetzte genügt.

Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht eines [X.]ienstvergehens rechtfertigen, lagen dem [X.] erst im Mai 2015 vor. [X.]enn zu diesem Zeitpunkt erhielt der [X.] durch den [X.] - trotz vorheriger Kommunikation insbesondere im November 2014 - sichere Kenntnis von der Person des [X.]n als Hinweisgeber. [X.]ies lässt sich dem Akteninhalt des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens entnehmen und ist in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin der Klägerin bestätigt worden, wonach man erst im "Frühsommer oder Frühjahr 2015" die entsprechende Bestätigung erhalten habe. [X.]arüber hinaus deckt sich die zeitliche Einordnung mit der Aussage des [X.], den der [X.] zum Inhalt der Aussage des [X.] im Strafverfahren gegen den [X.]n als Zeuge vernommen hat, weil der Abgeordnete zwischenzeitlich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 47 Satz 1 GG, § 58 Abs. 3 [X.] i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO) Gebrauch gemacht hatte. [X.]ie Vernehmung der richterlichen Verhörsperson über den Inhalt der Aussage des sich erst später auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufenden Zeugen ist als Ausnahme von § 252 StPO zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Juli 2016 - [X.] - [X.]St 61, 221 = juris Rn. 27 ff.). [X.]er Zeuge B. bekundet, dass dieser in seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht ausgesagt hat, den Namen des [X.]n erst ein halbes Jahr später auf Vorhalt des damaligen Präsidenten des [X.] genannt zu haben. In diesen zeitlichen Ablauf fügt sich ein, dass sich der [X.] in seinen schriftlichen Erklärungen vom 26. Juli 2018 ([X.]) und 13. Februar 2020 (S. 8) gegenüber dem Amts- und [X.] dahingehend eingelassen hat, erst im Mai 2015 zu einer Anhörung geladen worden zu sein. Ohne zeitliche Verzögerung hat der [X.] im [X.] hieran unter dem 3. Juli 2015 das [X.]isziplinarverfahren gegen den [X.]n eingeleitet.

b) [X.]ie Beteiligung des Personalrats entspricht den gesetzlichen Vorgaben.

Nach § 84 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BPersVG wirkt der Personalrat bei Erhebung der [X.] gegen einen Beamten nur auf Antrag des Beschäftigten mit. Einen solchen Antrag hat der [X.] gestellt. [X.]ie beabsichtigte Maßnahme war demzufolge vor der [X.]urchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern (vgl. § 81 Abs. 1 BPersVG). [X.]iesen Anforderungen hat die Klägerin entsprochen.

(Erst) Mit dem Entschluss des [X.]ienstherrn zur Klageerhebung entsteht der personalvertretungsrechtliche [X.], der sich auf Antrag des Beamten aktualisiert (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <255>). [X.]ie Abschlussentscheidung ist am 12. November 2021 durch das Abzeichnen der [X.] getroffen worden. Auf dieses [X.]atum datiert auch die [X.], die indes erst am 2. [X.]ezember 2021 erhoben worden ist. In dem durch den Antrag des [X.]n veranlassten Schreiben des [X.] an den Personalrat vom 18. November 2021 hat dieser als Anlage nicht nur dessen Stellungnahme vom 18. August 2021 übermittelt, sondern dem Personalrat auch das Angebot zu einem Gespräch nach § 81 Abs. 1 BPersVG unterbreitet. Zu dieser Erörterung ist es nach Angaben der Klägerin am 23. November 2021 gekommen. [X.]er Personalrat hat unter dem 25. November 2021 der Erhebung der [X.] zugestimmt. [X.]er Einwand des [X.]n, die Klägerin habe die [X.] des § 81 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nicht eingehalten, geht fehl. [X.]enn die Frist beinhaltet lediglich eine Billigungsfiktion (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Januar 1995 - 6 P 22.92 - [X.]E 97, 349 <354>) in Bezug auf die in Rede stehende Maßnahme. Sie verpflichtet aber nicht dazu, den Ablauf der Frist abzuwarten, sofern - wie hier - der Personalrat bereits vorher seine Zustimmung erteilt.

c) [X.]ie Abschlussentscheidung des [X.]ienstvorgesetzten liegt vor.

Sie ist mit dem Entschluss zur Erhebung der [X.] am 12. November 2021 durch den [X.]ienstvorgesetzten in der Person des Vizepräsidenten ... getroffen worden (vgl. [X.], Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 17 Rn. 42). Sie war, wie sich aus Vorstehendem ergibt, auch nicht erst nach [X.]urchführung des Mitwirkungsverfahrens zu treffen.

d) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts liegt nicht vor.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind zur Aufklärung des Sachverhalts die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. [X.]abei sind die be- und entlastenden sowie die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer [X.]isziplinarmaßnahme bedeutsam sind, § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Hieran hat der [X.] das behördliche [X.]isziplinarverfahren ausgerichtet.

Entgegen der Auffassung des [X.]n liegt ein Verstoß gegen die Ermittlungspflicht nicht etwa deshalb vor, weil der Entwurf der [X.]schrift vom April 2021 im Wesentlichen den Inhalt der im [X.]ezember 2021 erhobenen [X.] aufweist. In diesem Zeitabschnitt bestand für den [X.], gerade auch in medizinischer Hinsicht, kein Anlass für weitere Ermittlungen. [X.]enn aus der vom [X.]n zum damaligen Zeitpunkt allein vorgelegten Stellungnahme der Psychologischen Psychotherapeutin K. vom 3. August 2021 ergaben sich ohne weitere Erläuterungen lediglich die [X.]iagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und der Behandlungszeitraum. Soweit der [X.] darüber hinaus das Fehlen von Unterlagen gerügt hat, hat der [X.] - soweit vorhanden - deren Beiziehung veranlasst. Ungeachtet dessen erschließt sich nicht und wird auch vom [X.]n nicht dargetan, inwiefern etwa aus den im Zusammenhang mit dem Verfahren der betrieblichen Wiedereingliederung angefallenen [X.]okumenten den [X.]n entlastende Umstände resultieren sollen.

[X.]em [X.]n ist zwar zuzugeben, dass sich in der internen Kommunikation des [X.] die Anmerkung findet, es solle auf inoffiziellem Weg "[X.]ruck" auf die Staatsanwaltschaft ausgeübt werden. [X.]em Gesamtzusammenhang lässt sich jedoch ohne Weiteres entnehmen, dass die Äußerung allein vor dem Hintergrund der seitens des [X.] angestrebten Beschleunigung des Strafverfahrens fiel. Von einseitig zulasten des [X.]n geführten Ermittlungen ist auch nicht deshalb auszugehen, weil mutmaßlich der Vizepräsident des [X.] auf der [X.] - und folglich zu einem Zeitpunkt, als die disziplinarischen Ermittlungen ihren Abschluss gefunden hatten - vermerkt hat, der Abgeordnete solle "m. E. gelegentlich unterrichtet werden (mündlich)".

2. Mit seinen [X.] zeigt der [X.] keine wesentlichen Mängel der Klageschrift auf. [X.]ie Erhebung der [X.] ist ohne Rechtsfehler erfolgt.

Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 [X.] kann die oberste [X.]ienstbehörde ihre Befugnis zur Erhebung der [X.] durch allgemeine, im [X.] zu veröffentlichende Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete [X.]ienstvorgesetzte übertragen ([X.], Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 - [X.] 235.1 § 34 [X.] Nr. 7 Rn. 8). Hiervon ist für den Zuständigkeitsbereich der Klägerin durch die Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Bereich des [X.] vom 28. Januar 2002 ([X.]) Gebrauch gemacht worden, gemäß deren Ziff. 3 die Befugnis, nach § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] zu erheben, der Präsidentin oder dem Präsidenten des [X.] übertragen wird.

In Wahrnehmung dieser Befugnis hat der Vizepräsident ... als Vertreter des zum maßgeblichen Zeitpunkt krankheitsbedingt verhinderten Präsidenten [X.] erhoben. [X.]ass er die [X.]schrift bereits am 12 November 2021 und damit vor Zustimmung des Personalrats vom 25. November 2021 unterzeichnet hat, ist unschädlich. Im Rahmen seiner Mitwirkung stehen dem Personalrat nur Einwendungen hinsichtlich des "Ob" der [X.]erhebung aus den in § 84 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 78 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BPersVG bezeichneten Gründen zu (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <256>). Erteilt er jedoch - wie hier - seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme, ist eine erneute Befassung des [X.]ienstvorgesetzten mit dem disziplinarischen Vorgang, insbesondere im Hinblick auf die gebotene beschleunigte [X.]urchführung des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens, nicht erforderlich.

Es ist darüber hinaus nicht zu beanstanden, dass die Klägerin in der [X.]schrift ausführlich den persönlichen und beruflichen Werdegang des [X.]n wertneutral dargestellt hat. Hierzu war sie im Hinblick auf § 52 Abs. 1 Satz 2 [X.] verpflichtet.

3. [X.]er [X.] sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

...

4. [X.]ie tatsächlichen Feststellungen beruhen auf den schriftlichen Erklärungen des [X.]n gegenüber dem Amts- und [X.], der verwertbaren schriftlichen Stellungnahme des [X.] gegenüber dem [X.] vom 19. Juni 2015 sowie auf der Aussage des [X.] in der mündlichen Verhandlung.

5. Mit dem festgestellten Verhalten hat der Kläger die ihm obliegenden [X.]ienstpflichten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt. [X.]amit hat er ein einheitliches, innerdienstliches [X.]ienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] begangen.

a) [X.]urch die Hinweise an den ... hat der [X.] gegen seine Verschwiegenheitspflicht aus § 67 Abs. 1 [X.], seine dienstliche Folgepflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] und gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten nach § 61 Abs. 1 Satz 3 [X.] verstoßen.

b) Hinsichtlich dieser Verstöße ist dem [X.]n zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen ... [X.]iese Behauptung ist in Anbetracht des [X.]etaillierungsgrades der Angaben nicht nachvollziehbar.

c) Gegen die vorgenannten [X.]ienstpflichten hat der [X.] rechtswidrig verstoßen. Insbesondere war die den [X.]n gemäß § 67 Abs. 2 [X.] treffende Verschwiegenheitspflicht nicht dispensiert. Er war insbesondere nicht aufgrund von wie auch immer gearteten Vertraulichkeitszusagen des [X.], die er seinen Angaben zufolge von diesem erhalten haben will, zur Weitergabe der dienstlich erlangten Informationen berechtigt.

d) [X.]er [X.] hat zudem schuldhaft gehandelt.

e) Hierin liegt ein einheitliches innerdienstlich begangenes [X.]ienstvergehen, weil das pflichtwidrige Verhalten des [X.]n in sein Amt und in die damit verbundenen dienstlichen Pflichten eingebunden gewesen ist (vgl. [X.], Urteile vom 29. Juli 2010 - 2 A 4.09 - juris Rn. 194 und vom 15. November 2018 - 2 [X.] 60.17 - [X.]E 163, 356 Rn. 19). Besteht diese Verknüpfung, kommt es nicht darauf an, ob das [X.]ienstvergehen innerhalb oder außerhalb der [X.]ienstzeit begangen wird.

6. [X.]as [X.]ienstvergehen erfordert seiner Art und Schwere nach eine statusberührende [X.]isziplinarmaßnahme. Unter Berücksichtigung sämtlicher bemessungsrelevanter Umstände ist das [X.]ienstvergehen des [X.]n mit dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 [X.]) zu ahnden.

a) Welche [X.]isziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] nach der Schwere des [X.]ienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die [X.]isziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist. [X.]ies entspricht dem Zweck der [X.]isziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen [X.]ienstes. [X.]anach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche [X.]isziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen [X.]ienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. [X.], Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <258 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 [X.] 9.06 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 3 Rn. 16 ff., vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - [X.] 2012, 260 = juris Rn. 71 m. w. N. und vom 2. [X.]ezember 2021 - 2 A 7.21 - [X.]E 174, 219 Rn. 46).

Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 [X.] zu ermitteln und mit dem ihnen zukommendem Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als [X.] ist die Schwere des [X.]ienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme. [X.]ies bedeutet, dass das festgestellte [X.]ienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 [X.] aufgeführten [X.]isziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. [X.]avon ausgehend kommt es für die Bestimmung der [X.]isziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der [X.] im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des [X.]ienstvergehens indizierte [X.]isziplinarmaßnahme geboten ist ([X.], Urteile vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - [X.] 2012, 260 = juris Rn. 72 f. m. w. N. und vom 2. [X.]ezember 2021 - 2 A 7.21 - [X.]E 174, 219 Rn. 47). Bei einem endgültigen Vertrauensverlust des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit ist der Beamte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

[X.]ie prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 [X.]) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des [X.]ienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine [X.]ienstpflichten als [X.] erwartet wird. [X.]as Vertrauen des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des [X.]ienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen [X.]ienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der [X.]ienstherr bei objektiver Gewichtung des [X.]ienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen [X.]ienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. [X.] ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das [X.]ienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. [X.]ies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des [X.]ienstherrn besteht nicht ([X.], Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <260>, vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 62.11 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 19 Rn. 56 und vom 16. Juni 2020 - 2 [X.] 12.19 - [X.]E 168, 254 Rn. 38).

b) Nach diesen Maßstäben hat der [X.] ein schweres [X.]ienstvergehen im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] begangen. [X.]abei überragt der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht die gleichzeitig begangenen Verstöße gegen die dienstliche Folgepflicht und gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensvollen Verhalten deutlich. Er wiegt besonders schwer und rechtfertigt bereits für sich betrachtet die Entfernung des [X.]n aus dem Beamtenverhältnis.

[X.]ie Verschwiegenheitspflicht der Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), ihr kommt Verfassungsrang zu. [X.]ie Pflicht der öffentlichen Amtsträger zur Amtsverschwiegenheit dient der Aufrechterhaltung und dem einwandfreien Funktionieren einer geordneten öffentlichen Verwaltung, weil sie nur dann rechtsstaatlich einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten kann, wenn sichergestellt ist, dass über dienstliche Vorgänge von Seiten der [X.] nach außen grundsätzlich Schweigen bewahrt wird. Sie ist eine der wichtigsten Pflichten der öffentlichen Amtsträger (vgl. [X.], Beschluss vom 28. April 1970 - 1 BvR 690/65 - [X.]E 28, 191 <198 f.>; [X.], Urteile vom 25. Februar 1971 - 2 [X.] 11.70 - [X.]E 37, 265 <268 f.> und vom 24. Juni 1982 - 2 [X.] 91.81 - [X.]E 66, 39 <41 f.>).

Gemessen an seinem Statusamt hat der [X.] durch die Hinweise ... gegen eine Hauptpflicht aus dem Beamtenverhältnis verstoßen. [X.]as Vertrauen des [X.]ienstherrn und der Allgemeinheit hat der [X.] endgültig verloren.

[X.]ie Pflicht zur Amtsverschwiegenheit betraf den [X.]n in gesteigertem Umfang. Es ist offenkundig, dass insbesondere die Teile der Staatsverwaltung, denen die Sorge für Bestand und äußere Sicherheit des Staates obliegt, in besonderem Maße auf die Verschwiegenheit aller ihrer Bediensteten angewiesen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 28. April 1970 - 1 BvR 690/65 - [X.]E 28, 191 <199>). [X.]ies gilt insbesondere für die Tätigkeit beim Auslandsgeheimdienst. [X.] ist unabdingbare Voraussetzung der nachrichtendienstlichen Tätigkeit. [X.]er [X.] ist daher über die allgemein geltende Pflicht zur Verschwiegenheit hinaus aufgrund des sensiblen Bereichs, in dem er seine Tätigkeit verrichtet hat, wiederholt über seine Pflicht zur Geheimhaltung belehrt worden. [X.]er zuverlässige Umgang mit vertraulichen und der Geheimhaltung unterliegenden Informationen gehört zum Wesenskern der Tätigkeit des [X.], mithin steht und fällt die "Eignung" der dort Beschäftigten mit der Fähigkeit und Bereitschaft, den daraus resultierenden Anforderungen zu genügen.

...

...

....

c) [X.] entlastende Umstände bzw. von der Rechtsprechung entwickelte "anerkannte" Milderungsgründe kommen dem [X.]n nicht zugute.

aa) Im Hinblick auf mögliche entlastende Gesichtspunkte ist dem Umstand, dass der [X.] weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist und seine dienstlichen Leistungen zuletzt mit "entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei diese gelegentlich übertroffen werden" bewertet wurden, keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen; eine straffreie außerdienstliche Lebensführung und ordnungsgemäße Erfüllung der [X.]ienstpflichten darf der [X.]ienstherr von jedem Beamten erwarten (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]E 146, 98 Rn. 43, vom 16. Juni 2020 - 2 [X.] 12.19 - [X.]E 168, 254 Rn. 41 und vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 - [X.] 232.0 § 61 [X.] 2009 Nr. 3 Rn. 111). [X.]en [X.]n entlastet auch nicht maßgeblich, dass er für seine Teilnahme am "Ideenwettbewerb" des [X.] mit einem anerkennenden Schreiben des Präsidenten bedacht worden ist.

bb) [X.]ie Voraussetzungen des [X.]es der persönlichkeitsfremden Augenblickstat liegen nicht vor (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 27. Januar 1988 - 1 [X.] 50.87 - juris Rn. 21, vom 4. Juli 2000 - 1 [X.] 33.99 - juris Rn. 19 und vom 19. [X.]ezember 2015 - 2 [X.] 6.14 - [X.]E 154, 10 Rn. 32; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 [X.] - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 26 Rn. 28 f.). [X.]as Verhalten des [X.]n stellt bereits keine Kurzschlusshandlung dar, sondern war Resultat eines überlegten Handelns. Selbst wenn man eine Kurzschlusshandlung noch in der ersten Äußerung erkennen wollte, der [X.] sei auch überall, hätte der [X.] jedenfalls hieran anknüpfenden Nachfragen ... standhalten und weitere Hinweise unterlassen müssen. Stattdessen hat der [X.] im weiteren Verlauf des Gesprächs seine Angaben willentlich weiter präzisiert und den Kreis der in Betracht kommenden Personen in einer Weise enger gezogen, die es dem ... ermöglichte, ... zu identifizieren.

cc) Nichts anderes gilt hinsichtlich des [X.] der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 36 Rn. 10 und vom 12. Juli 2018 - 2 B 1.18 - [X.] 235.1 § 38 [X.] Nr. 1 Rn. 15). [X.]enn selbst wenn zugunsten des [X.]n eine solche unterstellt wird, bestand diese - wie sich aus der Einlassung des [X.]n in der mündlichen Verhandlung ergibt - zum Zeitpunkt des Treffens mit dem [X.] am 16. Oktober 2014 nicht mehr.

dd) Für den [X.]n streitet zudem nicht der [X.] der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor der drohenden Entdeckung (vgl. [X.], Beschluss vom 30. März 2022 - 2 B 46.21 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 55 Rn. 22). [X.]er [X.] hat zwar am Tag nach dem Gespräch mit dem [X.] den Sicherheitsbereich des [X.] aufgesucht. [X.]ies geschah jedoch nicht im Hinblick auf sein Fehlverhalten, sondern ausschließlich, um über das unerwartete Erscheinen eines dem [X.]n unbekannten [X.]ritten zu berichten, der im weiteren Verlauf der Unterredung vom 16. Oktober 2014 hinzukam und den [X.] mutmaßlich damit konfrontierte, mit diesem verabredet zu sein, bevor er sich wieder entfernte.

ee) Es ist zugunsten des [X.]n auch nicht maßnahmemildernd davon auszugehen, dass der [X.] unter dem [X.]rängen und dem [X.]ruck des [X.] verleitet worden ist, die Informationen zu den ... preiszugeben.

[X.]ies hat der [X.] nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellen können. [X.]enn während der [X.] in seiner schriftlichen Erklärung vor dem Amtsgericht aus dem Jahr 2018 von einer solchen Verhaltensweise des [X.] nicht berichtet hat, hat er die in fast allen Teilen wortlautidentische Erklärung gegenüber dem [X.] an verschiedenen Stellen dahingehend ergänzt, dass er die weiteren Hinweise erst auf das [X.]rängen des [X.] gegeben haben will. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat er die Situation so beschrieben, dass er auf seine ursprüngliche Äußerung, der [X.] sei auch überall, vom [X.] "völlig überfahren" und "so richtig bedrängt" worden sei. [X.]er Abgeordnete habe "sehr sehr viel [X.]ruck" auf ihn ausgeübt und ihn "gegrillt".

[X.]ies stellt eine deutliche Steigerung im Vortrag des [X.]n dar, die er nicht plausibel zu erklären vermocht hat. [X.]arum gebeten zu beschreiben, was er unter "sehr viel [X.]ruck" verstehe, hat der [X.] lediglich geantwortet, der Abgeordnete habe immer wieder betont, dass er "eben als [X.] berechtigt ist, sowas zu erfahren", er die [X.] habe und diese Informationen unbedingt wissen müsse. [X.]es Weiteren hat der [X.] angegeben, das Statement, das er verlesen habe, sei nicht so gut formuliert gewesen, er habe "nicht diese [X.]hance" gehabt, so wie er hier habe befragt werden können. Er habe beim [X.] (und damit bei der Erklärung vor dem [X.]) nochmal "nachgefasst", damit es deutlicher werde.

[X.]ie Einlassung des [X.]n wertet der [X.] als Schutzbehauptung. So hat der [X.] sich nicht etwa mündlich vor den Strafgerichten eingelassen, sondern aus seiner Sicht geordnet sowie ausführlich über 27 bzw. elf Seiten sein Verhältnis zum [X.], die allgemeinen (beruflichen) Umstände und die Situation am 16. Oktober 2014 geschildert. [X.]ass ihm bei der Formulierung seiner Erklärung im Jahr 2018 der für das Zustandekommen der Hinweise zentrale Aspekt des [X.]rängens nicht bewusst gewesen sein will, hält der [X.] für ausgeschlossen. [X.]ies gilt umso mehr, als der [X.] die erste Erklärung, in der dem [X.] ein [X.]rängen oder das Ausüben von [X.]ruck noch nicht zugeschrieben worden war, am Ende des erstinstanzlichen Verfahrens und somit in Kenntnis der Aussage des [X.] vorgebracht hat. Zuletzt überzeugt auch der Einwand nicht, er habe "nicht diese [X.]hance" gehabt, befragt zu werden. [X.]enn dem [X.]n stand es auch im strafgerichtlichen Verfahren frei, seine schriftlichen Erklärungen durch mündliche Einlassungen zu ergänzen. Hiervon hat er ausweislich der Protokolle zur Hauptverhandlung keinen Gebrauch gemacht.

ff) Es kann ebenso wenig maßnahmemildernd Berücksichtigung finden, dass der [X.] mit den Hinweisen zu ... den ... und den [X.] vor Schaden bewahren wollte.

[X.]er [X.] hat seine "Motivation" nicht nachvollziehbar darzustellen vermocht. Hierzu hat er in seinen schriftlichen Erklärungen aus den Jahren 2018 und 2020 angegeben, ... [X.]er [X.] erachtet dieses Vorbringen als bloße Schutzbehauptung. [X.]enn es erschließt sich nicht, warum der [X.] nicht bereits 2012, als er für die ... zuständig war, Maßnahmen zum "Schutz" des [X.] und des [X.] ergriffen hat, sofern er hier tatsächlich ein Schadenspotential gesehen hat. Warum der [X.] außerdem Hinweise nicht nur zu diesem, sondern zu beiden von ihm ... gegeben hat, bleibt ebenso offen wie die Frage, wie seine erklärte Absicht, (auch) den [X.] vor Schaden zu bewahren, durch die Mitteilung (allein) an den [X.] gewährleistet werden sollte. Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, konnte der [X.] keine zur Plausibilisierung geeigneten Angaben machen.

[X.]er [X.] konnte vor diesem Hintergrund nicht zu der Überzeugung gelangen, dass sich der [X.] aufgrund der vom [X.] mutmaßlich erneut geäußerten Befürchtung, von einem [X.] Geheimdienst abgehört zu werden, in einem unüberlegten Moment spontan zu der Äußerung hat hinreißen lassen, der [X.] sei auch überall, der Abgeordnete solle auf sein Umfeld aufpassen. [X.]enn während er "[mit] dieser persönlichen Sorge meines guten Bekannten konfrontiert" die Äußerung seinen schriftlichen Erklärungen zufolge gemacht haben will, weil er den [X.] dahingehend sensibilisieren wollte, "dass Informationen aus seinem Umfeld in falsche Kanäle geraten könnten", und insofern das fürsorgende Gepräge seines Verhaltens betont hat, hat er dies vor dem [X.] anders dargestellt. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, er sei von dem Thema genervt gewesen und habe es "abschmettern" und damit zum Ausdruck bringen wollen, "jetzt lass [X.] in Ruhe damit". [X.] Zweifel an einer spontanen, gleichsam unbedachten Äußerung bestehen auch deshalb, weil das Thema wiederholt Gegenstand der gemeinsamen Treffen gewesen sein soll. Es erschließt sich zudem nicht, wie der [X.] mit einer solchen Bemerkung, die die Aufmerksamkeit und das Interesse des [X.] an weitergehenden Informationen herausfordern musste, das Thema beenden wollte. [X.]er [X.] geht daher davon aus, dass der [X.] schon die erste Äußerung zum eigenen Vorteil bewusst hat fallen lassen, auch wenn für den [X.] nicht feststellbar war, ob der Vorteil aus Sicht des [X.]n darin bestand, dass er sich die Unterstützung des [X.] bei der Suche nach einer anderweitigen Tätigkeit erhoffte oder aus anderen auf seine Person bezogenen Gründen.

Bei alledem kann dahinstehen, ob der Abgeordnete den [X.]n im Rahmen eines Telefonats am Folgetag um Bestätigung ... bat. [X.]enn selbst wenn man dies zugunsten des [X.]n unterstellen wollte, ist dies gerade kein Beleg dafür, dass der ... nicht in der Lage gewesen sein soll, aufgrund der Hinweise des [X.]n die ... zu identifizierten ("..." - vgl. S. 14 bzw. 5 der schriftlichen Erklärungen aus den Jahren 2018 und 2020).

gg) Zuletzt ist beim [X.]n nicht vom Bestehen einer verminderten Schuldfähigkeit oder krankhaften Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20 und 21 StGB auszugehen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 2 B 79.18 - NVwZ-RR 2020, 749 Rn. 13).

Auf solche Umstände hat sich der [X.] weder im behördlichen [X.]isziplinarverfahren, in seinen schriftlichen Erklärungen aus den Jahren 2018 und 2020 noch in der mündlichen Verhandlung berufen. [X.]ie dem [X.] vorliegenden medizinischen Unterlagen enthalten auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals [X.] §§ 20, 21 StGB oder für eine auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt bezogene relevante Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkungen auf das disziplinarisch zu würdigende Verhalten. Es bestand kein Anlass, die [X.]iplom-Psychologin K. und die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie [X.]r. B., bei denen sich der [X.] im maßgeblichen, auch den 16. Oktober 2014 umfassenden Zeitraum in Behandlung befand, als sachverständige Zeugen zu hören.

Zwar haben sowohl die [X.]iplom-Psychologin K. als auch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie [X.]r. B. in ihren Stellungnahmen vom 17. und 21. Februar 2023 bei - wie bereits zuvor - voneinander abweichenden [X.]iagnosen (Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bzw. akute Belastungsreaktion) gestützt auf die Angaben des [X.]n von einem [X.] berichtet. [X.]ass dieser in seiner Qualität über das übliche Maß hinausging oder den [X.]n derart belastet und dessen "Widerstandskraft" in einer Weise reduziert hat, dass die daraus resultierende gesundheitliche Beeinträchtigung für die Hinweise an den [X.] bezüglich der ... zumindest mitursächlich war, ist für den [X.] nicht ansatzweise ersichtlich. Soweit Frau [X.]r. B... ausgeführt hat, es sei naheliegend, dass sich der [X.] im maßgeblichen Zeitraum schlecht behandelt gefühlt habe, enttäuscht, empört sowie misstrauisch gewesen sei, beschreibt sie lediglich eine allgemeine Gefühlslage, ohne hieraus Beeinträchtigungen mit Krankheitswert herzuleiten. [X.]ass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des [X.]n, deren Behandlungsbedürftigkeit im Januar 2015 endete, für sein Verhalten am 16. Oktober 2014 keine Rolle gespielt haben, ergibt sich auch aus dessen Selbsteinschätzung. [X.]enn er hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die ca. ein oder zwei Wochen vor dem Treffen mit dem [X.] zutage getretene konkrete Aussicht auf eine Stelle und eine amtsangemessene Beschäftigung den zuvor bestehenden Leidensdruck beseitigt habe.

7. Anlass, von der gesetzlichen Regelung über den Unterhaltsbeitrag abzuweichen (§ 10 Abs. 3 [X.]), besteht nicht.

8. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 [X.] und § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren bedarf es nach § 78 Satz 1 [X.] nicht, weil Gerichtsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 [X.] erhoben werden.

Meta

2 A 19/21

02.03.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 67 Abs 1 BBG 2009, § 13 Abs 2 S 1 BDG, § 84 Abs 1 Nr 4 BPersVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.03.2023, Az. 2 A 19/21 (REWIS RS 2023, 4378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4378

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