Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2017, Az. 1 StR 198/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5786

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:050917U1STR198.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR 198/17
vom
5. September
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Urkundenfälschung u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 5.
September
2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,

[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. [X.],
Bellay

und [X.]innen
am Bundesgerichtshof
Cirener,
Dr. [X.],

St[X.]tsanwalt

als Vertreter der [X.],

der Angeklagte persönlich -
in der Verhandlung -,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -,
Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Auf die Revisionen
der St[X.]tsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12.
Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache
wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an eine andere Wirtschafts-strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen acht Fällen der Urkunden-fälschung, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung, und einem weiteren Fall der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 320 Tagessätzen zu je 25
Euro verurteilt. Hiervon hat es als Kompensation für eine rechtsst[X.]tswidrige Verfahrensverzögerung 80 Tagessätze für vollstreckt erklärt. Der Angeklagte, der seine Freisprechung erstrebt, beanstandet mit seiner Revision die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die vom [X.] vertreten wird, rügt die St[X.]tsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel ha-ben Erfolg.
1
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4
-
I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der Angeklagte hatte in [X.] als Alleingesellschafter die Gesell-schaft X-T.

EOOD (im Folgenden:
X-.

), eine GmbH nach bul-garischem Recht, gegründet. Deren Geschäftsgegenstand war der Handel mit Pkw. Geschäftsführer war der Vater des Angeklagten. Im März/April 2008 mel-dete der
Angeklagte in F.

für die X-.

eine Zweigniederlas-sung an. Er eröffnete bei einer [X.]

ein Geschäftskonto mit Konto-vollmacht für sich und seinen Vater. Das Geschäftsmodell des Angeklagten [X.] darin, für Kunden aus [X.] in [X.] durch die Niederlassung der X-.

Pkw zu erwerben, diese nach [X.] zu verbringen und dort an die [X.] Kunden zu übereignen.
Da die Geschäfte mit dem Fahrzeughandel seine Erwartungen nicht er-füllten, übertrug der Angeklagte am 27.
Januar 2009 seine
Geschäftsanteile an der X-.

an den gesondert verfolgten M.

. Dieser kannte sich weder mit den administrativen Geschäftsabläufen des von der X-.

betriebenen Ge-schäftsmodells in [X.] aus, noch beherrschte er die [X.]. Der Angeklagte und M.

vereinbarten deshalb, dass der Angeklagte die Kommunikation für die Niederlassung der X-.

insbesondere im Zusam-menhang mit den Umsatzsteuervoranmeldungen

in der Folge weiterführen sollte. An der Initiierung und Abwicklung der Geschäfte in [X.] nahm der Angeklagte nicht mehr teil. Er stellte jedoch die Daten der Umsatzsteuervoran-meldungen für die Niederlassung
der X-.

zusammen und veranlasste die elektronische Weiterleitung der Voranmeldungen an das Finanzamt.
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5
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Bei Nachfragen stand der Angeklagte mit den Mitarbeitern des [X.] telefonisch und per E-Mail im Kontakt und reichte erforderlichenfalls weite-re Unterlagen ein, die er teilweise unterschrieb oder mit einem Faksimile seiner Unterschrift versah. Den Geschäftsführer-
und Gesellschafterwechsel bei der
X-.

zeigte der Angeklagte dem Finanzamt nicht an. Er behielt ebenso wie sein Vater umfassende Kontovollmacht über das Geschäftskonto bei der [X.]

, auf das auch die Vorsteuererstattungen des Finanzamts erfolgten. Von diesem Konto nahm der Angeklagte Barabhebungen vor und tätigte [X.] auf sein Privatkonto. Demgegenüber hatte der anderweitig verfolgte M.

für das Geschäftskonto zu keinem Zeitpunkt eine Kontovollmacht.
2. Für die Monate Februar sowie August bis Dezember 2009 und [X.] bis April 2010 veranlasste der Angeklagte die elektronische Übermittlung un-richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen der X-.

an das Finanzamt. Obwohl es in diesem Zeitraum keine reguläre Geschäftstätigkeit der Niederlassung der Gesellschaft gab, machte der Angeklagte in den [X.] jeweils die Vorsteuer für den Erwerb von Pkw geltend und erklärte als [X.] ausschließlich die (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung dieser Pkw. Zum Nachweis der geltend gemachten Vorsteuerbeträge legte der Ange-klagte dem Finanzamt Unterlagen wie Auftragsbestätigungen, verbindliche Be-stellungen oder Rechnungen vor. Diese Unterlagen wiesen im Briefkopf jeweils Autohäuser aus, welche die Unterlagen nicht erstellt und auch keine Fahrzeuge an die X-.

geliefert hatten. Bevor der Angeklagte die Unterlagen beim [X.] einreichte, brachte er auf den darunter befindlichen verbindlichen Be-stellungen sowie einem Kaufvertrag seine Unterschrift bzw. ein Faksimile seiner Unterschrift an.
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6
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In den neun für die X-.

eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen machte der Angeklagte zu Unrecht Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 152.222,83 Euro geltend. Das Finanzamt erstattete jeweils die geltend gemach-ten Vorsteuerbeträge an die X-.

. Lediglich auf die Vorsteueranmeldung für den Monat April
2010 hin kam es zu keiner Zustimmung des Finanzamts und Auszahlung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge von 35.748,74
Euro mehr, weil das Finanzamt zuvor die Unrichtigkeit der Angaben durch Anfragen bei den Autohäusern ermitteln konnte. Das Finanzamt erstattete damit im [X.] zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuerbeträge in einer Gesamthöhe von 115.474,09
Euro auf das Geschäftskonto der X-.

. Obwohl der Ange-klagte nicht mehr Geschäftsführer und Gesellschafter der X-.

war, nahm er im Tatzeitraum Barabhebungen in Höhe von mindestens 47.100
Euro von dem Geschäftskonto vor. Zudem überwies er von diesem Konto Beträge von 9.000

r-lehen

S.

3. Nach den Feststellungen des [X.] hatte es M.

mit dem Erwerb der X-.

und ihrer [X.] Niederlassung darauf angelegt, in [X.] Steuern zu hinterziehen. Er wollte durch falsche Angaben einen Vorsteuererstattungsanspruch der Niederlassung der X-.

vortäuschen und
sich an den nicht gerechtfertigten Vorsteuererstattungen bereichern. Zu diesem Zweck stellten er oder seine Hintermänner dem Angeklagten die für die [X.] beim Finanzamt zum Nachweis der Fahrzeugerwerbe erforderlichen [X.] zu Verfügung. M.

war dabei bewusst, dass den angemeldeten Vorsteuern keine Fahrzeugankäufe zugrunde lagen.
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7
-
4. Das [X.] hat die Handlungen des Angeklagten als neun Fälle der Urkundenfälschung gewertet, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung und in einem Fall, in dem das Finanzamt der Vorsteu-ererstattung nicht mehr zugestimmt hatte (§
168 Satz 2 [X.]), mit Beihilfe zum Versuch der Steuerhinterziehung.
a) Der Angeklagte sei in jedem der Fälle Täter einer Urkundenfälschung (§
267 Abs.
1 StGB) gewesen, weil er zum Nachweis vermeintlicher Fahrzeug-ankäufe verfälschte oder unrichtige Urkunden gebraucht habe. Aus den beim Finanzamt eingereichten Rechnungen, verbindlichen Bestellungen sowie einem Kaufvertrag seien jeweils als Aussteller Autohäuser hervorgegangen, von de-nen diese Unterlagen nicht gestammt hätten.
b) Zudem hat das [X.] den Angeklagten jeweils als Gehilfen einer Steuerhinterziehung (§
370 Abs. 1 Nr.
1 [X.], §
27 StGB) angesehen, weil er durch die elektronische Weiterleitung der Umsatzsteuervoranmeldungen unter Geltendmachung unberechtigter Vorsteuererstattungsansprüche die [X.] des als Geschäftsführer der X-.

erklärungspflichtigen M.

gefördert habe. Der Angeklagte sei nicht Täter der Steuerhinterziehungen, weil er

abgesehen von den von ihm auf Unterlagen angebrachten Unterschrif-ten

lediglich die von M.

oder weiteren Hintermännern mitgeteilten Ge-schäftsdaten an das Finanzamt weitergeleitet habe, ohne selbst Einfluss auf Art und Umfang der gefälschten Dokumente sowie der Besteuerungsgrundlagen genommen zu haben. Außerdem habe er keine nachweisbaren Tatvorteile er-zielt.

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II.
Revision der St[X.]tsanwaltschaft
1. Das Rechtsmittel der St[X.]tsanwaltschaft hat Erfolg.
a) Bereits die Beweiswürdigung, aufgrund derer das [X.] festge-stellt hat, dass der Angeklagte (nur) Steuerhinterziehungen des M.

fördern wollte, weist durchgreifende Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.
[X.]) Allerdings muss es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, [X.]n der Tatrichter Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu über-winden vermag. Dies gilt nicht nur im Falle eines Freispruchs, sondern auch dann, [X.]n sich der Tatrichter lediglich von einem Gehilfenvorsatz überzeugen kann. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbil-dung selbst dann hinzunehmen, [X.]n eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 24.
März 2015

5
StR 521/14, [X.], 178). Dem Tatrichter obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerun-gen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 12.
Februar 2015

4
StR 420/14, [X.], 148 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, [X.]n die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 11.
November 2015

1
StR 235/15, [X.] 2017, 36 und vom 23.
Juli 2008

2
StR 150/08, [X.], 2792 mwN).
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9
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[X.]) Solche Rechtsfehler liegen hier indes vor; denn die Beweiswürdigung des [X.] zur Frage, ob der Angeklagte (lediglich) M.

bei seinen Steuerstraftaten unterstützen wollte oder aus den Taten (auch) eigene wirt-schaftliche Vorteile erstrebte, ist lückenhaft. Ein Erörterungsmangel und damit eine Lücke sind dann gegeben, [X.]n sich der Tatrichter mit tatsächlich vorhan-denen Anhaltspunkten
für nahe liegende andere Möglichkeiten nicht auseinan-dergesetzt hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 26.
Januar 2017

1
StR 385/16 mwN). So verhält es sich hier.
Der Angeklagte räumte in seiner Einlassung weder einen Hinterzie-hungs-
noch einen Gehingeschaut und die erhaltenen Informationen und Unterlagen nicht genauer

18). Das [X.] hält diese Einlassung für wider-legt. Der Angeklagte sei kein uninformierter

sei nach wie vor gegenüber dem Finanzamt als Ansprechpartner aufgetreten, habe Auskünfte gegeben und habe Steuererklärungen unterschrieben (UA S.
27). Er habe erkannt, dass die ihm mitgeteilten Geschäfte fingiert waren (UA S.
29) und gewusst, dass die Unterlagen gefälscht waren, weil die jeweils unter dem Briefkopf der Lieferanten gemachten Abrechnungen und rechtsgeschäftli-chen Erklärungen nicht von den Autohäusern herrührten (UA S.
30). Die Barab-hebungen des Angeklagten von dem Geschäftskonto und die Überweisungen auf das Privatkonto des Angeklagten seien mit der Einlassung des Angeklagten nicht erklärbar. Die abgehobenen Beträge ließen sich weder betragsmäßig noch zeitlich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit den erstatteten Um-satzsteuerbeträgen setzen (UA S.
29). Auch die Überweisungen auf das Privat-

S.

h-lung an [X.] Kunden in Einklang zu bringen (UA S.
30). Schließlich hält das [X.] die Einlassung des Angeklagten nicht für nachvollziehbar, dass 16
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er für seine Tätigkeit bei der Niederlassung der X-.

keine Vergütung erhal-ten habe (UA S.
30).
Ausgehend von diesen Erwägungen hätte das [X.] nicht ohne jegliche Begründung davon ausgehen dürfen, der Angeklagte habe ohne [X.] gehandelt (UA S.
31 f.) und habe mit [X.] (ledig-lich) eine fremde Tat unterstützen wollen. Es hätte vielmehr die nahe liegende Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass der Angeklagte die von ihm vom Geschäftskonto der X-.

abgehobenen und die auf sein Privatkonto über-wiesenen Geldbeträge für sich selbst behalten und nicht an M.

herausge-geben haben könnte. Sofern nicht ein Tatbeteiligter bereits alle Tatbestands-merkmale in eigener Person verwirklicht, handelt er bei Beteiligung mehrerer täterschaftlich, [X.]n er seinen eigenen Tatbeitrag dergestalt in die gemein-schaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen [X.] erscheint (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 7.
Oktober 2014

1
StR 182/14, Rn.
35, [X.], 188).
b) Der Schuldspruch (lediglich) wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung könnte im Übrigen auch auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben. Denn bereits die festgestellte elektroni-sche Einreichung vom Angeklagten erstellter unrichtiger Umsatzsteuervoran-meldungen
bei den Finanzbehörden würde eine Verurteilung wegen täterschaft-lich begangener Steuerhinterziehung tragen.
[X.]) Angaben im Sinne von §
370 Abs.
1 Nr.
1 [X.] macht, wer eine Tatsa-che gegenüber den bezeichneten Behörden bekundet. Gegenüber den Finanz-behörden dienen dazu in der Regel die nach §§
149 ff. [X.] vorgesehenen Erklä-rungen, die der Steuerpflichtige (§ 33 [X.]) oder sonst Erklärungspflichtige 18
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11
-
(§§
34, 35 [X.]) auszufüllen und abzugeben hat (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
August 1995

5
StR 63/95, [X.]R [X.] § 370 Abs.
1 Nr.
1 Angaben
5). Der Straftatbestand des §
370 Abs.
1 Nr.
1 [X.] ist kein Sonderdelikt und setzt die Eigenschaft als Steuerpflichtiger nicht voraus. Täter einer Steuerhinterziehung durch [X.] (§
370 Abs.
1 Nr.
1 [X.]) kann daher auch derjenige sein, den selbst keine steuerlichen Pflichten treffen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 6.
Juni 2007

5
StR 127/07, Rn.
17, [X.]St 51, 356, 359 und Beschluss vom 3.
September 1970

3
StR 155/69, [X.]St 23, 319, 322 zu §
392 [X.]; [X.] in [X.], [X.], 13.
Aufl., § 370
Rn.
25; jeweils mwN). Ausreichend ist, dass er durch unrichtige Angaben auf ein steuerliches Verfahren Einfluss nimmt (vgl. [X.] [X.]O, [X.]St 51, 356, 359).
Nach dem Gesetzeswortlaut des §
25 Abs.

selbst ... [X.] Täter und nicht Gehilfe (vgl. [X.], Urteile
vom 26.
November 1986

3
StR 107/86, [X.]R [X.] §
370 Abs.
1 Nr.
1 Täter
1; vom 15.
September 1988

4
StR 352/88, [X.]St 35, 347;
vom 19.
Februar 1992

2
StR 568/91, [X.]R BtMG §
30 Abs.
1 Nr.
4 Täter
1
und
vom 17.
August 1993

1
StR 266/93, [X.]R StGB §
25 Abs.
1 Begehung, eigenhändige
3; [X.], Urteil vom 16.
September 1977

3
Ss (10) 497/77, NJW 1978, 715; [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
25 StGB Rn.
53; [X.], StGB, 64.
Aufl., Vor §
25 Rn.
4a; [X.] in [X.]/[X.], Steuerstrafrecht, 8.
Aufl., §
369 Rn.
75; [X.] in [X.], 3.
Aufl., §
25 Rn.
37). In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass wer den
Tatbestand mit eigener Hand erfüllt, grundsätzlich selbst dann Täter ist, [X.]n er es unter dem Einfluss und in Ge-genwart eines anderen nur in dessen Interesse tut ([X.], Urteile
vom 10.
Januar 1956

5
StR 529/55, [X.]St
8, 393; vom 22.
Juli
1992

3
StR 35/92, [X.]St 38, 315, 317 mwN; vom 14.
Oktober 1992

3
StR 311/92, [X.], 138; vom 25.
Mai 1994

3
StR 79/94, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 21
-
12
-
Einfuhr
34
und
vom 12. August 1998

3
StR 160/98, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Einfuhr
36).
[X.]) Diese Voraussetzungen waren nach den vom [X.] getroffe-nen Feststellungen erfüllt. Der Angeklagte hatte nicht nur die Daten für die Um-satzsteuervoranmeldungen eigenständig zusammengestellt und war für die Kommunikation mit den Finanzbehörden zuständig, sondern hatte auch die al-leinige Tatherrschaft über die elektronische Einreichung der inhaltlich unrichti-gen Umsatzsteuervoranmeldungen ([X.]). Ihm sind die unrichtigen Umsatz-steuervoranmeldungen daher als eigene, für die X-.

abgegebene, Erklä-rungen zuzurechnen. Demgegenüber lieferte der [X.] M.

, welcher die [X.] nicht beherrschte, lediglich inhaltlich unrichtige Unterla-gen über den angeblichen Kauf von Kraftfahrzeugen, wobei der Angeklagte die Unterlagen erst noch mit seiner Unterschrift versehen musste, bevor er sie

wiederum in eigener Person

bei den Finanzbehörden einreichte.
c) Eine entsprechende Abänderung des Schuldspruchs kommt hier gleichwohl nicht in Betracht, weil auch die Verurteilung des Angeklagten wegen jeweils
tateinheitlich begangener Urkundenfälschung keinen Bestand hat. Zwar stünden die vom [X.] angenommenen Urkundenfälschungen hier [X.] in Tateinheit mit der Steuerstraftat (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
September 2003

5
StR 253/03, [X.], 429). Jedoch lassen die Ur-teilsfeststellungen nicht erkennen, ob die dem Finanzamt übermittelten Unterla-gen die Merkmale von Urkunden im Sinne von §
267 Abs.
1 StGB aufwiesen.
Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die verfälschten oder gefälschten [X.]

wie die Verteidigung geltend macht und nach den [X.] nicht auszuschließen ist

möglicherweise den Finanzbehörden nicht in Papierform, sondern auf elektronischem Weg vorgelegt worden sind. Denn in 22
23
24
-
13
-
der Übertragung auf elektronischem Weg

wie dies auch bei einem Telefax der Fall ist

kann ein Gebrauchmachen von der Urschrift liegen (vgl. [X.], Urteile vom 16.
Juni 2016

1
StR 20/16, [X.], 20 mwN und vom 11.
Mai 1971

1
StR 387/70, [X.]St 24, 140). Dies setzt jedoch voraus, dass die erstellten oder verfälschten Schriftstücke die Merkmale einer Urkunde im Sinne des §
267 Abs.
1 StGB aufweisen (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Juli 1999

5
StR 684/98, [X.], 620). Selbst mit computertechnischen Maßnahmen

wie der Ver-änderung eingescannter Dokumente

erstellten Schriftstücken ist mangels Beweiseignung kein Urkundencharakter beizumessen, [X.]n sie nach außen als bloße Reproduktion erscheinen (vgl. [X.],
Urteil vom 16.
Juni 2016

1
StR 20/16, [X.], 20
und Beschluss vom 9.
März 2011

2
StR 428/10, [X.], 307 mwN). Sie sind aber dann (unechte) Urkunden, [X.]n die (veränder-ten) Reproduktionen Originalurkunden so ähnlich sind, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. [X.] [X.]O).
Ob dies bei den
vom Angeklagten ver[X.]deten Schriftstücken der Fall war, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass die vorgefertigten Texte unter der Firma des jeweiligen Autohauses [X.] waren (UA S.
11). Ob die Unterlagen als Originale erschienen oder als Reproduktionen zu erkennen waren, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor.
Der Schuldspruch kann daher insgesamt keinen Bestand haben und ist mit den Feststellungen aufzuheben. Die Sache bedarf insgesamt neuer tatrich-terlicher Prüfung.

25
26
-
14
-
III.
Revision des Angeklagten
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat ebenfalls bereits mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die Feststellungen tragen aus den zur Revision der St[X.]tsanwalt-schaft genannten Gründen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in neun Fällen nicht. Für keinen der Fälle lässt sich den Urteilsfeststellungen ent-nehmen, ob die für die Vorlage an das Finanzamt ver[X.]deten Schriftstücke die erforderlichen Merkmale einer Urkunde im Sinne von §
267 Abs.
1 StGB aufwiesen. Damit belegen die Urteilsgründe nicht, dass der Angeklagte gegen-über den Finanzbehörden von verfälschten oder unechten Urkunden Gebrauch gemacht hat. Zudem lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob die [X.] den Finanzbehörden in Papierform oder auf elektronischem Wege (etwa per Telefax oder nach Einscannen als Dateianhang zu einer E-Mail) vorgelegt worden sind.
2. Neben der somit gebotenen Aufhebung des Schuldspruchs wegen der neun Urkundenfälschungen kann auch die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung keinen Bestand ha-ben. Dies zieht auch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich. Angesichts der [X.] der Feststellungen zu wesentlichen Umständen der Tathandlung hebt der
Senat auch alle Urteilsfeststellungen auf, um dem neuen Tatrichter insgesamt neue und widerspruchsfreie Feststellungen zu er-möglichen.
27
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15
-
3. Auf die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht mehr an. Dasselbe gilt für den Umstand, dass
die vom [X.] vorge-nommene Bestimmung der Höhe des Tagessatzes nicht den Begründungsan-forderungen entsprach (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 25.
April 2017

1
StR 147/17, [X.], 338 und Urteil vom 13.
Juli 2017

1
StR 536/16, jeweils mwN).

IV.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Der neue Tatrichter wird besonderes Augenmerk auf die Fragen zu legen haben, auf welche konkrete Art und Weise und durch [X.] die [X.] beim Finanzamt eingereicht
wurden und welche Unterlagen (verbindliche Bestellungen, Rechnungen, Kaufverträge) mit welchem Inhalt und welchen Urkundenmerkmalen, auf welchem Wege und durch [X.] an die Finanzbehörden
übermittelt wurden.
Raum
[X.] Bellay

Cirener [X.]
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33

Meta

1 StR 198/17

05.09.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2017, Az. 1 StR 198/17 (REWIS RS 2017, 5786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5786

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