Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. 1 StR 536/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8082

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130717U1STR536.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1 [X.]

vom
13. Juli
2017
[X.]St:
nein
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
________________________

[X.] § 370 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 1, Abs. 3; StGB § 53

Unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen als mitbestrafte Vortaten einer Steuerhin-terziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung.

[X.], Urteil vom 13. Juli 2017 -
1 [X.] -
LG Hamburg

in der Strafsache
gegen

1.

-
2
-
2.

alias:

alias:

wegen
zu 1.: leichtfertiger Geldwäsche

zu 2.: Steuerhinterziehung u.a.

-
3
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat
aufgrund der am 7.
Juni 2017 begonnenen Hauptverhandlung in der Sitzung vom 13.
Juli
2017, an denen
teil-genommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum,

[X.] am [X.]
Prof. Dr. Graf,
Prof. Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.]
und [X.]in am [X.]
Dr. [X.],

Staatsanwalt

in der Verhandlung vom 7.
Juni 2017

,
Oberstaatsanwalt beim [X.]

in der Verhandlung vom 8.
Juni 2017

und
Staatsanwalt

in der Sitzung vom 13.
Juli 2017

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin

in der Verhandlung vom 7.
Juni 2017

als Verteidigerin der Angeklagten [X.].

,

-
4
-
Rechtsanwalt

in der Verhandlung vom 7.
Juni 2017

als Verteidiger
des Angeklagten S.
,

Justizangestellte

in der Verhandlung vom 7.
Juni 2017

,
Justizobersekretärin

in der Verhandlung vom 8.
Juni 2017

und
Justizangestellte

in der Sitzung vom 13.
Juli 2017

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 20.
Januar 2016 betreffend den Angeklagten S.

wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die hieraus dem Angeklagten S.

entstandenen notwendi-gen Auslagen.
2.
Die Revision der Angeklagten [X.].

gegen das [X.] Urteil wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-tels zu tragen.
3.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorge-nannte Urteil, soweit es die Angeklagte [X.].

betrifft, in den -
5
-
Aussprüchen über die Höhe der verhängten Tagessätze und die gewährten Zahlungserleichterungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.].
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

wegen Steuerhinterziehung in 21
Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie [X.] versuchter Steuerhinterziehung in sechs Fällen, davon in vier Fällen in [X.] mit Urkundenfälschung, sowie wegen Urkundenfälschung in einem [X.] Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren [X.] es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übrigen hat es den Angeklag-ten S.

freigesprochen. Die Angeklagte [X.].

hat das [X.] wegen leicht-fertiger Geldwäsche in 28
Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180
Tages-sätzen zu je 10
Euro verurteilt. Es hat ihr gestattet, die Geldstrafe in [X.] von je 50
Euro zu zahlen. Gegen den nicht revidierenden Mitange-klagten [X.].

hat das [X.] wegen 49
Steuerstraftaten
und zahlreicher
Urkundenfälschungen
eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt.
1
-
6
-
Die Angeklagte [X.].

beanstandet mit ihrer Revision allgemein die Verlet-zung materiellen Rechts. Mit zu Ungunsten dieser Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom [X.] vertreten wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung der Angeklagten [X.].

[X.] vorsätzlicher Geldwäsche.
Zu Ungunsten des Angeklagten S.

beanstandet die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Verletzung materiellen Rechts gestütz-ten und ebenfalls vom [X.] vertretenen Revision den [X.] sowie, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, den Strafausspruch.
Die Staatsanwaltschaft hat mit der die Angeklagte [X.].

betreffenden Re-vision lediglich zur [X.] Erfolg; die übrigen Rechtsmittel sind insge-samt unbegründet.
I.
1.
Gegenstände des angefochtenen Urteils sind die Beteiligung der [X.] und des nicht revidierenden Mitangeklagten [X.].

an insgesamt vier Umsatzsteuerhinterziehungssystemen im Tatzeitraum von [X.]ptember 2012 bis November 2014 sowie damit zusammenhängende Geldwäschestraftaten der Angeklagten [X.].

.
2.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
a)
Nachdem der Mitangeklagte [X.].

im Jahr 2011 nach Verbüßung
einer Freiheitsstrafe wegen Steuerstraftaten in die [X.] abgeschoben worden war, reiste er im Januar 2012 als angeblicher [X.] Staatsangehöriger unter einem [X.] und mit gefälschten Ausweispapieren wieder nach [X.] ein, um mit Umsatzsteuerhinterziehungen, die denen seiner Vor-2
3
4
5
6
-
7
-
verurteilung gleichgelagert waren, erhebliche Geldmengen zu erlangen. Er trat an den Angeklagten S.

heran und erläuterte diesem, dass er wegen [X.] verurteilt worden sei, bei denen aber letztlich keiner anderen Person ein Schaden zugefügt worden sei. [X.].

erklärte dem Angeklagten S.

weiter, dass er über ein Modell verfüge, bei dem wiederum keine dritten Personen ge-schädigt würden, sondern man Geld vom Staat bekäme für Geschäfte, die man tätige. Zugunsten des geschäftlich unerfahrenen Angeklagten S.

nahm das [X.] an, dass ihm der Mitangeklagte [X.].

Mode.

war allerdings klar, dass es bei diesem Modell letztlich um eine Form der Steuerhin-terziehung ging (UA S.
42).
Zunächst bat der Mitangeklagte [X.].

den Angeklagten S.
, ihm Bekann-te
n-geklagten S.

einen [X.] Pass mit einem [X.] erstellen. Erst etwa sechs Wochen vor der am 10.
April 2013 erfolgten Gründung der Firma I.

GmbH erläuterte [X.].

dem Angeklagten S.

das System der Steu-erhinterziehungen in allen Details. Ab diesem [X.]punkt war S.

bewusst, dass alle Rechnungen gefälscht waren und in Wirklichkeit gar keine Geschäfte statt-fanden. Ihm war dann klar, dass das System dem Zweck diente, auf der [X.] von Scheinrechnungen unberechtigt Steuergelder zu erlangen, um den beiden Angeklagten hierdurch eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Der Angeklagte S.

trat dem gemeinsamen [X.] entsprechend unter seinen Alias-Personalien in zwei der vier Tatkomplexe als Geschäftsführer nach außen auf.
7
-
8
-

In keinem der Fälle fanden tatsächliche Geschäfte statt. Die Hinter-ziehungssysteme
basierten jeweils auf der Verwendung von Scheinrechnun-gen, wobei sämtliche Eingangs-
und Ausgangsrechnungen sowie Kontoauszü-ge gefälscht waren. Das System der Umsatzsteuerhinterziehung funktionierte dergestalt, dass der Mitangeklagte [X.].

und der Angeklagte S.

auf der Basis einer Scheinvertragslage gegenüber den Finanzbehörden der Wahrheit zuwider vorgaben, dass Waren steuerfrei in andere Mitgliedstaaten der [X.] geliefert worden seien. Zugleich begehrten sie den Vorsteuerabzug aus den Scheinrechnungen über den fingierten inländischen Wareneinkauf. Die mit den Taten insgesamt anvisierte Steuerverkürzung betrug 1.336.501,85
Euro. Ausgezahlt wurden jedoch lediglich 997.463,20
Euro.
b)
Den Angeklagten S.

betreffen nur die Tatkomplexe
II (St.

UG, [X.] 2012 und 2013 sowie Umsatzsteuervoranmel-dungen Januar bis [X.]ptember 2014) und [X.] (I.

GmbH, [X.] Juni 2013 bis [X.]ptember 2014) mit einer insgesamt ange-strebten Steuerverkürzung von 892.122,26
Euro und einer tatsächlich erfolgten Steuervergütung von 638.877,93
Euro. In einigen Fällen ließen der Mitange-klagte [X.].

und der Angeklagte S.

den Finanzbehörden durch gutgläubige Steuerberater vollständig gefälschte Rechnungen vorlegen, um die unberechtig-ten [X.] (scheinbar) nachzuweisen.
Das [X.] hat die Einreichung unrichtiger [X.] und -voranmeldungen, die ausnahmslos auf ungerechtfertigte [X.] abzielten, jeweils als Steuerhinterziehung gewertet (§
370 Abs.
1 Nr.
1 [X.], §
18 UStG i.V.m. §
168 [X.]). Die Fälle, in denen die Finanzbehörden 8
9
10
-
9
-
der Auszahlung nicht mehr zustimmten, hat das [X.] im Hinblick auf §
168 Satz
2 [X.] als versuchte Steuerhinterziehung abgeurteilt.
c)
Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Abschnitt
VII der Urteilsgrün-de hat das [X.] den Angeklagten S.

aus tatsächlichen Gründen freige-sprochen. Ihm lag zur Last, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten [X.].

den Finanzbehörden in drei Fällen ([X.]ptember und Dezember 2012 sowie Januar 2013) jeweils zum Beleg von [X.] durch gutgläubige Steuerberater vollständig gefälschte [X.] vorgelegt zu haben. Zwar stehe fest, dass die gefälschten Rechnungen vom Angeklagten S.

in Absprache mit dem Mitangeklagten [X.].

über die Steuerberater bei den Finanzbehörden eingereicht worden seien. Der Ange-klagte S.

habe aber nicht gewusst, dass es sich um gefälschte Rechnungen gehandelt habe (UA S.
132).
d)
Die Angeklagte [X.].

hatte den Mitangeklagten [X.].

bereits im Jahr 1998 im Alter von 18
Jahren kennengelernt und war mit ihm eine Beziehung eingegangen. Spätestens anlässlich von Durchsuchungen im August 2010 er-fuhr sie, dass die Finanzierung ihres bisherigen Lebenszuschnitts durch den Angeklagten [X.].

aus Steuerstraftaten resultierte. Ihr war bewusst, dass
[X.].

umfangreiche Steuerhinterziehungen begangen hatte. Ihre Vorstellung war, dass es sich um einen Hinterziehungsbetrag von etwa 700.000
Euro han-delte und [X.].

gefälschte Rechnungen verwendet hatte. Ihr wurde in dieser [X.] klar, dass das Geld von [X.].

, von dem auch sie profitiert hatte, nicht aus einer erfolgreichen legalen Geschäftstätigkeit gestammt hatte. Als [X.].

nach der Strafhaft
im Januar 2012 mit gefälschten [X.] Ausweispapieren nach [X.] zurückkam, bat er die Angeklagte, niemandem von dieser neuen Identität zu erzählen. Sie erkannte, dass der Mitangeklagte [X.].

zu die-11
12
-
10
-
ser [X.] über keine Geldmittel verfügte und ließ ihn daher in ihrer Wohnung [X.] (UA S.
72). In der Folgezeit verschaffte sich [X.].

ausschließlich durch die Begehung von Steuerstraftaten Geldmittel.
Beginnend ab März 2013 nahm die Angeklagte verschiedene Geldbeträ-ge und sonstige Schenkungen des Mitangeklagten [X.].

entgegen, obwohl es sich für sie aufdrängte, dass diese Gelder aus gewerbsmäßig begangenen Steuerstraftaten stammten. Nur aufgrund von grober Unachtsamkeit hatte sie jeweils keine positive Kenntnis von der deliktischen Herkunft der Gelder und Geschenke. Die Angeklagte hinterfragte deren Herkunft nicht und begnügte sich mit der Information, dass [X.].

nun mit einer Firma im Bereich der [X.] tätig sei. Im [X.]raum von März 2013 bis Mitte November 2014 nahm sie in insgesamt 28
Fällen Geld-
und Sachschenkungen entgegen, die jeweils aus Geldbeträgen stammten, die [X.].

durch gewerbsmäßig be-gangene Steuerstraftaten erlangt hatte. Die [X.] verwendete die Angeklagte für Kautions-
und Mietzahlungen sowie für die Tilgung ihrer [X.]. Der Gesamtwert der Schenkungen, die das [X.] nicht auf-addiert hat, betrug mehr als 53.000
Euro.
Das [X.] konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Ange-klagte an den Steuerstraftaten der Mitangeklagten [X.].

und S.

mitgewirkt [X.] (UA S.
88
ff.). Es konnte sich ebenfalls nicht davon überzeugen, dass die Angeklagte hinsichtlich der Herkunft der von ihr als Schenkung angenommenen Gegenstände aus Katalogtaten gewerbsmäßig begangener Steuerdelikte vor-sätzlich gehandelt hatte. Das [X.] hat deshalb die Handlungen der [X.] jeweils als leichtfertige Geldwäsche gemäß §
261 Abs.
5 StGB ge-wertet.
13
14
-
11
-
II.
Revision der Angeklagten [X.].
Das Rechtsmittel der Angeklagten [X.].

ist unbegründet. Die Nachprü-fung des Urteils auf die Sachrüge hin hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
1.
Der Schuldspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche in 28
Fällen ge-mäß §
261 Abs.
5 i.V.m. Abs.
1 und 2, §
53 StGB wird von einer rechtsfehler-freien Beweiswürdigung getragen.
a)
Die Geldbeträge und sonstigen Gegenstände, welche die Angeklagte als Schenkungen entgegennahm, rührten aus gewerbsmäßig vom Mitangeklag-ten [X.].

begangenen Taten der Steuerhinterziehung (§
[X.]) als Katalog-taten der Geldwäsche (§
261 Abs.
1 Satz
2 Nr.
4 Buchst.
b StGB) her. Eine [X.] an den Vortaten (vgl. §
261 Abs.
9 Satz
2 StGB) hat das [X.] rechtsfehlerfrei verneint (UA S.
88
ff.).
b)
Die vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bele-gen, dass die Angeklagte leichtfertig im Sinne des §
261 Abs.
5 StGB handelte (UA S.
101
ff.).
Leichtfertigkeit in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn sich die Her-kunft des Gegenstands
aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu auf-drängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgül-tigkeit oder großer Unachtsamkeit außer [X.] lässt (vgl. [X.], Urteile vom 17.
Juli 1997

1
StR
791/96, [X.]St 43, 158
und vom 24.
Juni 2008

5
StR 89/08, [X.], 424
mwN).
15
16
17
18
19
20
-
12
-
Das [X.] hat sich hier auf der Grundlage einer umfassenden [X.] der vorhandenen Beweismittel rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagten die deliktische Herkunft der Geschenke und des von ihr entgegengenommenen Bargelds nur aufgrund grober Unachtsamkeit verborgen geblieben war. Es durfte sich dabei insbesondere darauf stützen, dass die An-geklagte Kenntnis von der Vorstrafe des Mitangeklagten [X.].

wegen [X.] hatte und wusste, dass er bereits im Januar 2012 unter [X.] und gefälschten Ausweispapieren aufgetreten war und weder über Geld noch Einnahmequellen verfügte. Auch durfte das [X.] berücksichtigen, dass der Angeklagten bekannt war, dass der Mitangeklagte [X.].

ab Spätsommer 2012 auf einmal wieder über Geld verfügte und ihr im März/April 2013 sogar erhebliche Geldbeträge zur Tilgung von Altschulden zur Verfügung stellen konnte, obwohl er im geschäftlichen Verkehr nur unter [X.] in Erschei-nung trat und nach seinen vorherigen Steuerstraftaten über keine Einnahme-quelle mehr verfügt hatte. Zudem war das [X.] nicht gehindert, in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, dass die Angeklagte keine Details dazu an-geben konnte, aufgrund welcher geschäftlicher Tätigkeiten der Angeklagte plötzlich wieder über erhebliche Geldbeträge verfügte, obwohl sie sich einge-lassen hatte, der Mitangeklagte [X.].

-
und Un-ternehmensberatung

langsames

104). Schließlich durfte das [X.] auch berücksichtigen, dass die Angeklagte trotz ihrer vorherigen einschneiden-den Erfahrungen mit dem Mitangeklagten [X.].

gerade keine Nachfragen zur Herkunft des Geldes stellte (UA S.
105).
2.
Auch der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Durch die Festsetzung der [X.] auf 10
Euro ist die Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.
21
22
-
13
-
[X.].
Revision der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagte [X.].
Die zu
Ungunsten der Angeklagten [X.].

eingelegte Revision der [X.] hat nur zur [X.] Erfolg. Soweit die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung der Angeklagten [X.].

wegen vorsätzlicher Geldwäsche [X.], ist das Rechtsmittel unbegründet.
1.
Im Rahmen der Abgrenzung der Leichtfertigkeit vom bedingten
Vorsatz hat das [X.] zutreffende Maßstäbe zugrunde gelegt. Es hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Leichtfertigkeit eine gravierende Form be-wusster oder unbewusster Fahrlässigkeit ist, wobei individuelle Fähigkeiten und Kenntnisse des [X.] zu berücksichtigen sind (UA S.
101 mit Hinweis auf
BT-Drucks.
12/989 S.
28). Ausgehend von der Rechtsprechung des [X.] hält es [X.] Verhalten dann für gegeben, wenn sich die Her-kunft des Gegenstandes aus einer Katalogtat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter dennoch handelt, weil er dies aus grober Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit außer [X.] lässt (UA S.
101).
2.
Auf dieser Grundlage ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei.
a)
Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§
261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. [X.]ine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lü-23
24
25
26
27
-
14
-
ckenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ver-stößt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 22.
November 2016

1
StR
329/16, [X.], 47;
vom 21.
April 2016

1
StR
629/15, [X.]R StPO §
261 Be-weiswürdigung
43; vom 11.
Februar 2016

3
StR
436/15 und vom 14.
Dezem-ber 2011

1
StR 501/11, [X.], 148, jeweils mwN).
b)
Rechtsfehler enthält die Beweiswürdigung auch zur subjektiven [X.] nicht.
Insbesondere hat das [X.] nicht verkannt, dass vorsätzliche Geldwäsche sowohl in den [X.] des §
261 Abs.
1 StGB als auch denen des §
261 Abs.
2 StGB hinsichtlich der Herkunft des Gegenstandes lediglich bedingten Tatvorsatz erfordert (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 23.
August
2012

2
StR
42/12, [X.], 19; LK-StGB/[X.]/[X.], 12.
Aufl., §
261
Rn.
21; [X.], StGB, 64.
Aufl., §
261 Rn.
40). Aus der Erwä-gung des [X.]s, die Beweiswürdigung habe nicht ergeben, dass die An-gkeit hinaus positive Kenntnis davon hatte, dass die Gelder aus gewerbsmäßig begang[X.].

stammten (UA S.
112), ergibt sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr hat das [X.] mit dieser Erwägung lediglich ausgeschlossen, dass bei der Ange-klagten hinsichtlich der Herkunft der von ihr erlangten und aus Katalogtaten her-rührenden Vermögenswerte direkter Tatvorsatz vorlag.
Insgesamt ist das [X.] rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagten die deliktische Herkunft der Geschenke und des ihr über-gebenen Bargelds nur aufgrund grober Unachtsamkeit verborgen geblieben ist (UA
S.
101). Hierbei hat das [X.] zugleich zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht vom Vorliegen des auch beim bedingten Tatvorsatz erforderlichen voluntativen Elements des Vorsatzes überzeugen konnte. Gerade weil hier der 28
29
30
-
15
-
Angeklagten die deliktische Herkunft aufgrund grober Unachtsamkeit verborgen geblieben ist, hat sie eine solche Möglichkeit auch nicht billigend in Kauf ge-nommen.
c)
Die Rüge, die Beweiswürdigung zum Tatvorsatz sei deshalb lücken-haft, weil die Angeklagte irrig ein Herrühren der ihr vom Mitangeklagten [X.].

aus einer anderen Katalogtat der Geldwäsche als gewerbsmäßig begangener Steuerhinterziehung (§
261 Abs.
1 Satz
2 Nr.
4 Buchst.
b StGB) angenommen und schon deshalb mit Vorsatz gehandelt
haben könnte (vgl. dazu [X.], Stand: 1.
Mai 2017, §
261 Rn.
56 mwN), dringt nicht durch. Zwar weist der [X.] zutreffend darauf hin, dass auch gewerbsmäßig begangene Taten der Urkundenfälschung (§
267 StGB) und der Fälschung beweiserheblicher Daten (§
269 StGB) als Katalogtaten der [X.] in Betracht kommen (§
261 Abs.
1 Satz
2 Nr.
4 Buchst.
a StGB) und dass mittelbare Vorteile für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns ausreichen können, wenn die Taten dazu dienen sollen, durch andere vom Täter oder [X.] beabsichtigte Straftaten Gewinne zu erzielen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30.
Juni 2015

4
StR
190/15, [X.], 28 und vom 1.
Juni 2015

4
StR 21/15, [X.], 540, jeweils mwN). Ein Erörterungsmangel des [X.]s liegt insoweit gleichwohl nicht vor, weil das [X.] das Wissen der Ange-klagten [X.].

, dass der Mitangeklagte [X.].

nunmehr geschäftlich unter einer [X.] Identität und mit gefälschten Papieren auftreten wollte, sein [X.] auf Verdeckung und Täuschung ausgelegt war und dies nicht den Ein-im Rahmen der Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand
eingehend ge-würdigt hat (UA S.
103). Es ist nicht zu besorgen, das [X.] könnte diese Umstände im Hinblick auf weitere daneben in Betracht kommende Katalogtaten aus dem Blick verloren haben.
31
-
16
-
d)
Die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite ist auch nicht deshalb lückenhaft, weil das [X.] nicht erörtert hat, ob die Angeklagte im [X.] auf die erhaltenen Schenkungen bewusst Anzeigepflichten gegenüber den Finanzbehörden aus §
30 Abs.
1 [X.] verletzt hat (vgl. auch [X.], Beschluss vom 10.
Februar 2015

1
StR
405/14 Rn.
40, [X.]St 60, 188). Zwar könnte insoweit [X.] Verhalten der Angeklagten Rückschlüsse darauf zulassen, ob die Angeklagte von einer inkriminierten Herkunft der [X.], die sie vom Mitangeklagten [X.].

erhalten hat, ausgegangen ist. Für einen bewussten Verstoß der Angeklagten gegen eigene steuerliche Erklä-rungspflichten bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Das [X.] musste sich daher auch nicht gedrängt sehen, diese Möglichkeit im Rahmen der Be-weiswürdigung zu erörtern. Eine diesbezügliche Aufklärungsrüge hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.
3.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen leichtfertiger Geld-wäsche in 28
Fällen (s.o. unter II.
1.); vorsätzliches Handeln belegen sie nicht.
4.
Mit Ausnahme der Festsetzung der [X.] auf nur 10
Euro weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf.
a)
Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt sich unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] (§
40 Abs.
2 Satz
1 StGB). Dabei ist grundsätzlich vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter an einem Tag hat oder haben könnte (§
40 Abs.
2 Satz
2 StGB). [X.] erschöpft sich die Bestimmung der [X.] nicht in einem mecha-nischen Rechenakt, sondern es handelt sich um einen wertenden Akt [X.] Strafzumessung, der dem Tatrichter Ermessensspielräume hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Faktoren belässt (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
April 2017

1
StR
147/17 Rn.
7 mwN). Dabei ist das Einkommen ein rein strafrecht-32
33
34
35
-
17
-
licher Begriff, welcher die Einkünfte aus allen Einkunftsarten umfasst. Erfasst werden nicht nur Einnahmen in Form von Geldleistungen; auch Unterhalts-
und Sachbezüge oder sonstige Naturalleistungen sind
zu
berücksichtigen ([X.] aaO mwN).
Von den anzurechnenden Einnahmen abzuziehen sind damit zusam-menhängende Ausgaben, wie etwa Werbungskosten und Betriebsausgaben
sowie
Sozialversicherungsbeiträge. Außergewöhnliche Belastungen sind in der Regel ebenfalls
zu berücksichtigen, Unterhaltsverpflichtungen nur in angemes-senem Umfang ([X.] aaO Rn.
9 mwN).
b)
Dem Tatrichter steht gemäß §
40 Abs.
3 StGB hinsichtlich der Bemes-sungsgrundlagen für die [X.] eine Schätzungsbefugnis zu, sofern entweder der Angeklagte keine oder unrichtige Angaben zu seinen wirtschaft-lichen Verhältnissen macht,
deren Ermittlung zu einer unangemessenen [X.] des Verfahrens führen würde oder der erforderliche Aufwand nicht im Verhältnis zur Höhe der Geldstrafe stehen würde (vgl. [X.]
aaO
Rn.
10).
c)
Die nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommene Wertung des Tatrichters bei der Bestimmung der [X.] ist vom Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen, wenn die persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse des [X.] ausreichend festgestellt und in rechtsfeh-lerfreier Weise berücksichtigt sind. Sofern der Tatrichter Bemessungsgrundla-gen schätzt (§
40 Abs.
3 StGB), müssen allerdings die Urteilsgründe die [X.] tatsächlichen Grundlagen der Schätzung ausreichend darlegen, um eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen (vgl. [X.], Urteil vom 14.
März 2003

2
StR
239/02, [X.], 657, 658 mwN).
36
37
38
-
18
-

d)
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die vom [X.] vorge-nommene Schätzung der [X.] keinen Bestand haben.
Bereits die Annahme des [X.]s, der Angeklagten stünde monat-lich ein Betrag von 675
Euro zur Verfügung, ist anhand der in den [X.] angegebenen Schätzungsgrundlagen nicht nachvollziehbar. [X.]lbst wenn man aber diesen Betrag als monatliches Nettoeinkommen der Angeklagten an-setzen würde, ergäbe sich ein deutlich höherer Tagessatz als die vom [X.] festgesetzten 10
Euro.
Zwar durfte das [X.] bei der hohen Tagessatzanzahl von 180
Ta-gessätzen eine [X.]nkung des Tagessatzes vornehmen, um der progressiven Steigerung des [X.] entgegenzuwirken (vgl. [X.], Urteil vom 28.
April 1976

3
StR
8/76, [X.]St 26, 325, 331; [X.], StGB, 64.
Aufl., §
40 Rn.
24 mwN). Eine Verringerung der [X.] auf weniger als die Hälfte des sich ausgehend vom Nettoeinkommen ergebenden Tagessatzes hätte jedoch einer besonderen Begründung bedurft, an der es hier fehlt. Bei besonders ein-kommensschwachen Personen darf eine nicht in der Höhe gegenüber dem [X.] korrigierte Geldstrafe nicht dazu führen, dem Täter das zum Leben unerlässliche Minimum an Einkommen zu entziehen (vgl. MüKo-StGB/[X.], 3.
Aufl., §
40 Rn.
85). So verhält es sich hier indes nicht, weil das [X.] der Angeklagten nach §
42 StGB Zahlungserleichterungen in Form einer Ratenzahlung mit niedrigen Raten eingeräumt hat.
e)
Mit Aufhebung des Ausspruchs über die [X.] verlieren auch die der Angeklagten eingeräumten Zahlungserleichterungen ihre [X.] und sind ebenfalls aufzuheben.
39
40
41
42
-
19
-

IV.
Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten S.
Die den Angeklagten S.

betreffende Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist wirksam auf
den
[X.] und, soweit der Angeklagte S.

verurteilt wurde, den gesamten Strafausspruch beschränkt. Eine weitere Beschränkung des Anfechtungsumfangs hinsichtlich der Einzelstrafen liegt nicht vor, weil der Angeklagte S.

nur in den von der Staatsanwaltschaft zur Beschränkung des Rechtsmittels benannten Fällen
9, 10, 10.1 und 11 bis 35 der Urteilsgründe verurteilt wurde.
2.
Der [X.] hat Bestand.
a)
Eine Verletzung der Kognitionspflicht hinsichtlich der [X.] für die [X.] und 2013 im Tatkomplex
II betreffend die St.

UG liegt nicht vor. Zwar hat das [X.] diese [X.] neben den [X.] nicht ausdrücklich in den Blick genommen. Deren Unrechtsgehalt wäre jedoch durch die abgeur-teilten [X.] für die [X.] und 2013 mitbestraft und würde deshalb keine eigenständige Verurteilung mehr rechtfertigen.
aa)
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] führt die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung ebenso wie das pflicht-widrige Unterlassen der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung zunächst i-43
44
45
46
47
48
-
20
-
gen Umsatzsteuerjahreserklärung oder die pflichtwidrige Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung bewirkt die endgültige Steuerverkürzung, d.h. die

März 2009

1
StR
627/08 Rn.
33, [X.]St 53, 221, 228
mwN). Dabei kommt nach dieser Rechtsprechung der Ab-gabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung

18 Abs.
3 UStG) im Verhältnis zu den vorangegangenen unzutreffenden Umsatzsteuervoranmel-dungen in demselben Kalenderjahr (§
18 Abs.
1 UStG) in [X.] Hinsicht ein selbständiger Unrechtsgehalt zu. Zwar beziehen sich die [X.] und die Jahreserklärung
auf dieselbe Steuerart und dasselbe Steueraufkommen des jeweiligen Jahres. Beiden Arten von Steuererklärungen kommt nach dieser Rechtsprechung jedoch ein eigenständiger Erklärungswert zu, der auch durch die Zusammenfassung in der Jahreserklärung nicht de-ckungsgleich wird. Bei der Verkürzung von Umsatzsteuern durch [X.] einerseits und durch die entsprechende unrichtige Jahreserklärung desselben Kalenderjahres andererseits handele es sich deshalb um materiell-rechtlich selbständige Taten im Sinne des §
53 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
November 2004

5
StR
206/04, [X.]St 49, 359, 362; Urteile
vom 12.
Ja-nuar 2005

5
StR
271/04, [X.], 145, 146 und
vom 17.
März 2009

1
StR 627/08 Rn.
28, [X.]St
53, 221, 226; jeweils mwN).
Dies gilt nach dieser Rechtsprechung selbst dann, wenn sich die Hinter-ziehungsbeträge aus den Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits und der Umsatzsteuerjahreserklärung andererseits im Ergebnis decken. Begründet wird dies damit, dass sich die Voranmeldungen und die Jahreserklärung auf [X.] Steuerart und dasselbe Steueraufkommen des jeweiligen Jahres beziehen. Die unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung schaffe auch neues Erfolgsunrecht, indem sie eine eigenständige Gefährdung für das Umsatzsteueraufkommen herbeiführe. Sie sei daher auch nicht mitbestrafte [X.], wenn der Täter sich 49
-
21
-
bereits wegen Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen strafbar [X.] habe (vgl. [X.] aaO Rn.
29, [X.]St 53, 221, 227). Dem Umstand, dass die umsatzsteuerlichen Pflichten zur Abgabe für das jeweilige Kalenderjahr eng verzahnt seien und im Ergebnis der Durchsetzung desselben Steueranspruchs dienten, sei bei gleichzeitiger Aburteilung im Rahmen
der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die [X.] im Unrechtsgehalt zwi-schen unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und der dasselbe Jahr betref-fenden Jahreserklärung werde aber das Tatgericht im Regelfall

schon aus Gründen der Vereinfachung

in Verfahren dieser Art gemäß §
154a Abs.
2 StPO die Verfolgung entweder auf die falsche Umsatzsteuerjahreserklärung oder die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen beschränken können (vgl. [X.] aaO Rn.
32, [X.]St 53, 221, 228
mwN).
bb)
[X.]ine bisherige Rechtsprechung entwickelt der [X.]nat weiter und präzisiert
sie dahingehend, dass das Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoran-meldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung eines der [X.] in Form der mitbestraften Vortat ist.

(1)
Eine mitbestrafte Vortat liegt vor, wenn im Verlauf eines deliktischen Geschehens verschiedene Angriffsobjekte beeinträchtigt werden, die konkrete Sachverhaltsgestaltung aber ergibt, dass das Schwergewicht des Unrechts nur unter dem Gesichtspunkt des nachfolgenden Delikts zu behandeln ist (vgl. MüKo-StGB/von [X.], 3.
Aufl.,
Vor § 52
Rn.
59). Dies ist insbe-sondere bei [X.] gegeben, deren Unrechtsgehalt deshalb nicht i-veren Angriff auf dasselbe Rechtsgut vorzubereiten (vgl. [X.]/Bosch
in Schönke/[X.], StGB, 29.
Aufl., Vor §§
52
ff. Rn.
127; LK-50
51
-
22
-
StGB/Rissing-van
Saan, 12.
Aufl., Vor §§
52
ff.
Rn.
150; von [X.] aaO).

(2)
So verhält es sich auch hier. Die Abgabe einer unrichtigen Umsatz-steuervoranmeldung ist regelmäßiges Durchgangsstadium, um mit einer unrich-tigen Jahreserklärung eine Steuerverkürzung auf Dauer zu erreichen. Denn nach den Erfahrungen aus den Revisionsverfahren des [X.]nats machen Täter, die auf Dauer Umsatzsteuern hinterziehen wollen, regelmäßig bereits in den Umsatzsteuervoranmeldungen unrichtige Angaben und wiederholen diese dann in der Jahreserklärung, um keinen Steuerforderungen der Finanzverwaltung ausgesetzt zu sein. In der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung liegt damit auch das Schwergewicht des Unrechts. Dem steht nicht entgegen, dass es möglich ist, zunächst in den Umsatzsteuervoranmeldungen zutreffende und erst in der Jahreserklärung unrichtige Angaben zu machen, um Steuern zu hinter-ziehen. Da somit der Unrechtsgehalt unrichtiger Voranmeldungen durch die Abgabe einer unrichtigen Jahreserklärung mitbestraft ist, wenn die unrichtigen Angaben aus den Voranmeldungen darin wieder enthalten sind, bedarf es der in früheren Entscheidungen, die nicht von [X.] ausgehen, an-geregten Verfolgungsbeschränkung gemäß §
154a Abs.
2 StPO (s.o.) nicht.
cc)
Im Hinblick auf die Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts handelt es sich bei einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung im Verhältnis zu [X.] Umsatzsteuervoranmeldungen desselben Kalenderjahres nicht um eine mitbestrafte [X.].
Dem steht nicht entgegen, dass einige Umstände für die Annahme einer mitbestraften [X.] sprechen könnten (vgl. [X.], [X.] 2017, 201, 202). So dient etwa dem Täter die Abgabe einer
unrichtigen Jahreserklärung f-52
53
54
-
23
-
grund unrichtiger Voranmeldungen für sich oder einen anderen erzielt hat, und nicht mehr der Vertiefung des bereits entstandenen Unrechts (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Januar 2005

5
StR
271/04, [X.], 145). Auch handelt es sich bei einer Umsatzsteuervoranmeldung
um eine eigenständige Steueranmeldung (§
150 Abs.
1 Satz
3 [X.]) und nicht lediglich um die Abwicklung einer
Vorauszahlung im Hinblick auf die Umsatzsteuerjahreserklärung (vgl. Raudszus in Schwarz/Widmann/[X.], UStG, 150.
Lfg.,
2010, §
18
Abs. 1-4
Rn.
94). Die steuerlichen Verfahren betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen einer-seits und die Umsatzsteuerjahreserklärung andererseits sind steuerrechtlich selbständig und können sich zeitlich überschneiden (vgl. [X.] in [X.], UStG, 16.
Aufl., §
18 Rn.
23). Dabei löst die Festsetzung der [X.] für die zukünftige sachlichrechtliche Behandlung des
Steueranspruchs ab, ohne die Steuerfestsetzung für die Vo-ranmeldungszeiträume aufzuheben oder zu ändern und ohne Aussagen über ihre materielle Richtigkeit zu treffen. Auch wird die Fälligkeit rückständiger Um-satzsteuervorauszahlungen durch die Fälligkeit eines sich eventuell aus der Jahreserklärung ergebenden Unterschiedsbetrages zu Gunsten des [X.] nicht berührt (§
18 Abs.
4 Satz
3 UStG, vgl. [X.], Urteil vom 17.
März 2009

1
StR 627/08 Rn.
26, [X.]St 53, 221, 225
f. sowie Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, Stand April 2015, §
18 Rn.
73 und [X.] aaO). Auf der anderen [X.]ite ist ein sich gegebenenfalls aus einer Umsatzsteuervoran-meldung ergebender Überschuss nach Zustimmung des Finanzamts (§
168 Satz
2 [X.]) als Erstattungsbetrag ohne besonderen Antrag auszuzahlen; er ist nicht auf die Jahreserklärung vorzutragen (vgl. [X.] aaO).
Gleichwohl wird der Unrechtsgehalt einer unrichtigen Jahreserklärung von demjenigen vorangehender unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen (auch in der Summe) nicht vollständig erfasst. Denn bei der Umsatzsteuer han-55
-
24
-
delt es sich um eine Jahressteuer für das Kalenderjahr, die aufgrund der [X.] erstmalig festgesetzt wird und deren endgültige [X.] damit erst aufgrund der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung ein-treten kann, auch wenn das für die Erhebung der Umsatzsteuer erforderliche Leistungsgebot gemäß §
18 Abs.
4 UStG auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem [X.] und der für das Kalenderjahr festgesetzten Steuer [X.] ist (vgl. Raudszus aaO
Rn.
76). [X.]lbst wenn durch unrichtige Voran-meldungen bereits der Nominalbetrag der Steuer verkürzt wird (vgl. [X.], Urteil vom 17.
März 2009

1
StR
627/08, [X.]St 53, 221), bewirken diese zunächst nur eine Steuerverkürzung

aaO
Rn.
33, [X.]St 53, 221, 228; [X.] in [X.], [X.], 13.
Aufl., §
370 Rn.
387).
Der [X.] in solchen Konstellationen liegt auch nicht et-wa deshalb bei den unrichtigen Voranmeldungen, weil bereits aufgrund dieser die Verkürzung bzw. unrechtmäßige Vergütung von Steuern bewirkt wird und der Steuerhinterzieher somit den von ihm erstrebten wirtschaftlichen Vorteil be-reits aufgrund der Voranmeldungen erlangt (so aber [X.], [X.] 2017, 201, 202). Zwar sind bei der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahres-erklärung nach falschen Voranmeldungen Ähnlichkeiten zu der beim Siche-rungsbetrug bestehenden Situation gegeben, bei dem ein bereits erlangter Vor-teil durch eine weitere Tat dauerhaft gesichert wird. Auch stünde die bloße zu-sammenfassende Sicherung der durch mehrere Taten erlangten Vorteile der Annahme einer bloßen Sicherungstat nicht entgegen (vgl. [X.] aaO S.
202/203). Der [X.] liegt gleichwohl deswegen bei der [X.] Umsatzsteuerjahreserklärung, weil erst durch sie die Umsatzsteuer als Jahressteuer zusammenfassend festgesetzt wird. Dem steht nicht entgegen, dass es sich beim [X.] um ein selbständiges Anmeldever-56
-
25
-
fahren handelt, dessen Rechtswirkungen über die Jahreserklärung hinaus be-stehen bleiben.
Für das konkurrenzrechtliche Verhältnis von unrichtigen [X.] und unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres ergeben sich auch keine Unterschiede in Abhängigkeit davon, ob der Täter aufgrund falscher Angaben in den Voranmeldungen zunächst nur Liquidi-tät erreichen wollte oder ob er von Anfang an auf Dauer Steuern verkürzen [X.]. Bleibt der Hinterziehungsumfang durch Abgabe einer unrichtigen Umsatz-steuerjahreserklärung hinter demjenigen unrichtiger Umsatzsteuervoranmel-dungen zurück, kann darin eine strafbefreiende Teilselbstanzeige liegen (vgl. §
371 Abs.
2a Satz
1 und 4 [X.]).
b)
Soweit das [X.] den Angeklagten S.

vom Vorwurf der
Urkundenfälschung freigesprochen hat (Abschnitt
VII der Urteilsgründe, UA S.
130
ff.), hält die Beweiswürdigung des [X.]s
rechtlicher Nachprüfung stand.
aa)
Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an dessen [X.]chaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichter-liche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beur-teilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen
wäre (vgl. [X.], Urteil vom 24.
März 2015

5
StR
521/14, [X.], 178). Dem Tatrichter ob-liegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. [X.]ine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 12.
Februar 2015

4
StR 57
58
59
-
26
-
420/14, [X.], 148 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung [X.] sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesi-cherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 12.
Juli 2016

1
StR
595/15, [X.], 167; vom 11.
November 2015

1
StR
235/15, [X.], 78; vom 1.
Juli
2008

1
StR
654/07 und vom 23.
Juli 2008

2
StR
150/08, [X.], 398; jeweils mwN).
bb)
Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Auch zur subjektiven [X.] ist die Beweiswürdigung nicht lückenhaft.
Der Angeklagte S.

hatte sich eingelassen, er habe bei Einreichung der Rechnungen jeweils keine Kenntnis davon gehabt, dass diese gefälscht gewe-sen seien. Insbesondere habe er zu diesen [X.]punkten nicht gewusst, dass das System auf gefälschten Rechnungen basiert habe. Er sei vielmehr bei der teuerhinterzie-

I.

GmbH
habe ihm der Mitangeklagte [X.].

en (UA S.
84).
Das [X.] hat diese Einlassung nicht mit der erforderlichen
Sicherheit für widerlegbar gehalten und ist zugunsten des Angeklagten S.

da-von ausgegangen, dass er bei Einreichung dieser Rechnungen keine Kenntnis davon gehabt hatte, dass es sich um gefälschte Rechnungen handelte (UA S.
132). Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das [X.] hat sich mit allen wesentlichen Umständen auseinandersetzt, die für die subjektive Tatseite bedeutsam sind (vgl. dazu [X.], Urteil vom 10.
Dezember 1986
60
61
62
-
27
-

3
StR 500/86, [X.]R StPO
§
261 Beweiswürdigung
2). Insbesondere hat es [X.]. Zwar traten sowohl der Mitangeklagte [X.].

als auch der Angeklagte S.

unter Alias-Personalien auf und verwendeten gefälschte Ausweise. Hieraus musste das [X.] jedoch nicht zwingend schließen, der Angeklagte S.

sei auch von der Verwendung gefälschter Rechnungen bei der Begehung der Steuerstraftaten ausgegangen. Ob das Revisionsgericht diesen Umstand [X.] gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte, ist revisionsrechtlich ohne Be-deutung. Schließlich besorgt der [X.]nat auch nicht, das [X.] könnte ver-kannt haben, dass für die Begehung von [X.] bedingter Tatvorsatz ausreichend ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Juli 1999

3
StR
68/99, [X.], 619, 620;
[X.], StGB, 64.
Aufl., §
267 Rn.
41; jeweils mwN).
3.
Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.
a)
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des [X.] in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur mög-lich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatge-richt gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die ver-hängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 17.
[X.]ptember 1980

2
StR
355/80, [X.]St 29, 319, 320; vom 7.
Februar 2012

1
StR 525/11 Rn.
17, [X.]St 57, 123, 127 und vom 12.
Januar 2016

1
StR
414/15
63
64
-
28
-
Rn.
12, [X.], 107; jeweils mwN). Nur in diesem Rahmen kann eine

337 Abs.
1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 10.
April 1987

GSSt
1/86, [X.]St 34, 345, 349; Urteile vom 12.
Januar 2005

5
StR
301/04, [X.], 144; vom 7.
Februar 2012

1
StR
525/11
Rn.
17, [X.]St 57, 123, 127 und vom 12.
Januar 2016

1
StR 414/15 Rn.
12, [X.], 107).
b)
Rechtsfehler sind auch insoweit nicht gegeben.
Soweit beanstandet wird, das [X.] habe sowohl bei der [X.] der Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafenbildung der Strafzumes-
S.
118), wird für die vorliegende Fallkonstellation ein Rechtsfehler nicht aufge-zeigt. Zwar sind im Rahmen der Strafzumessung nicht lediglich die zu Unrecht als Steuervergütungen ausgezahlten Beträge zu berücksichtigen, wenn der [X.] der Taten diese Beträge übersteigt, weil zugleich die Um-satzsteuer aus Ausgangsrechnungen verkürzt wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
[X.]ptember 2012

1
StR
407/12, [X.], 67). Sind aber alle Umsätze

also sowohl die Eingangs-
als auch die [X.]

fingiert, darf der Tatrichter in der Strafzumessung dem Umstand Rechnung tragen, dass der [X.] hierdurch im Ergebnis nur in der Höhe der Differenz der
zu Un-recht geltend gemachten Vorsteuerbeträge und der Umsatzsteuer auf die eben-falls vorgetäuschten [X.], mithin im Umfang der [X.] (vgl. §
370 Abs.
4 Satz 2 [X.]), geschädigt ist. So verhält es sich auch hier. Dem steht nicht entgegen, dass auch die in den unrichtigen Ausgangsrechnun-gen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß §
14c Abs.
2 Satz
2 UStG geschuldet wird. Anderes kann dann gelten, wenn die unrichtigen Ausgangs-65
66
-
29
-
rechnungen den Scheinrechnungsempfängern zum unberechtigten [X.] dienen sollen. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.
Die Strafzumessung hält auch im Übrigen rechtlicher Nachprüfung stand. Der [X.]nat besorgt nicht, das [X.] könnte die vom Angeklagten S.

aus den Taten
erlangten wirtschaftlichen Vorteile (UA S.
43, 82) im Rahmen der Strafzumessung aus dem Blick verloren haben. Den Umstand, dass sich die Taten über einen [X.]raum von mehr als zweieinhalb Jahren erstreckten, hat das [X.] im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ausreichend berücksich-tigt (UA S.
125). Trotz der hier vorliegenden systematischen Hinterziehung von Umsatzsteuer unter Einschaltung mehrerer Gesellschaften mit erheblichen [X.], die das [X.] beim Mitangeklagten [X.].

mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten geahndet hat, löst sich

insbesondere angesichts der vom [X.] aufgezeigten Besonder-heiten des Falles, der Person und Lage des nicht vorbestraften Angeklagten S.
, seiner Rolle im Tatgeschehen sowie seines Verhaltens im Ermittlungsver-fahren (UA S.
121
f.)

auch die Höhe der gegen ihn verhängten [X.] von zwei Jahren noch nicht nach unten von ihrer Bestimmung, ge-rechter Schuldausgleich zu sein.
67
-
30
-
V.
Die Entscheidungen
über die Kosten der erfolglosen Revisionen beruhen
auf §
473
Abs.
1 Satz
1 StPO.
Raum
Graf
[X.]
[X.]
Rin[X.] Dr.
[X.] ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.
Raum

68

Meta

1 StR 536/16

13.07.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. 1 StR 536/16 (REWIS RS 2017, 8082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8082

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 536/16

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