Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. XII ZB 234/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4946

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 234/15
vom
23. September
2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] Art. 34
Auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung exequaturbedürftiger Unterhaltsti-tel nach Kapitel
IV Abschnitt
2 der Europäischen Unterhaltsverordnung haben die mit einem Rechtsbehelf nach Art.
32 oder Art.
33 [X.]
befassten [X.]e bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens uneinge-schränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Ent-scheidung im [X.] bereits aufgehoben oder abgeändert worden ist.
[X.], Beschluss vom 23. September 2015 -
XII [X.] 234/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 23.
September
2015
durch den Vorsitzenden Richter Dose
und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners
wird der Be-schluss des 1.
[X.]s für Familiensachen des [X.] vom 28.
April 2015 zu Ziffer
I. der Entscheidungsformel unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht
-
[X.] vom 27.
Oktober 2014 dahingehend abgeändert,
dass die Entscheidung der [X.] vom 24.
Septem-ber 2009 (

), durch die der Antragsgegner verpflichtet wurde, der Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt für die Pflege und Erziehung der minderjährigen Kinder Q.

(geboren am 2.
März 2005) und D.

(geboren am 24.
Juni 2008) in Höhe von jeweils 375,00

e-setzlichen Anpassung des [X.] nach Art.
I:402
a des [X.] Bürgerlichen Gesetzbuches
zu zahlen,
nur für den Zeitraum vom 1.
Juli 2012 bis zum 31.
Dezember 2013 mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der [X.] gemäß §
41 [X.] zu versehen ist,
-
3
-

und zwar mit der Maßgabe, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin
-
für den Zeitraum vom 1.
Juli 2012 bis zum 31.
Dezember 2012 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 392,11

-
für den Zeitraum vom 1.
Januar 2013 bis zum 31.
Dezember 2013 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 398,78

für jedes Kind zu zahlen. Der weitergehende Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die
Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten aller Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird -
in Abänderung von Ziffer
II. der Ent-scheidungsformel des Beschlusses des [X.]
vom 28.
April 2015
-
für alle Rechtszüge auf 9.490

festgesetzt.
-
4
-

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Vollstreckbarerklärung einer niederländi-schen Unterhaltsentscheidung.
Der in [X.] lebende Antragsgegner ist der Vater der beiden min-derjährigen Kinder
Q. und
D., die aus seiner rechtskräftig geschiedenen Ehe mit der Antragstellerin hervorgegangen sind. Die Antragstellerin und die Kinder le-ben in [X.]. Durch Entscheidung der [X.] vom 24.
September 2009 ist der Antragsgegner u.a. verpflichtet worden, der Antrag-stellerin
für die Zeit
ab
dem 12.
Januar 2010 für
Q. und
D. einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von jeweils 375

automatischen Anpassung gemäß Art.
I:402
a BW ([X.]) unter-liegen sollte.
Die Antragstellerin hat beantragt, die Entscheidung der [X.]
vom 24.
September 2009 für den [X.] seit dem 1.
Juli 2012 mit der [X.] Vollstreckungsklausel zu versehen, wobei sie geltend macht, dass die Höhe des monatlichen Kindesunterhalts wegen der gesetzli-chen Wertsicherung auf jeweils 392,11

(2014) gestiegen ist. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat er sich darauf berufen, dass die Entscheidung der [X.] vom 24.
September 2009 durch eine Entscheidung
der [X.] vom 11.
Februar 2014 dahingehend abgeändert worden sei, dass er der Antragstellerin seit dem 1.
Januar 2014 für die beiden Kinder nur noch einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 100

a-1
2
3
4
-
5
-

be. Zudem hätten die Beteiligten zur Niederschrift bei Gericht erklärt, dass [X.] bestünden. Das [X.] hat die [X.] zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.
Die gemäß §
46 Abs.
1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist
teilweise begründet.
1. Das Beschwerdegericht
geht zunächst zutreffend davon aus, dass die niederländische
Unterhaltsentscheidung
vom 24.
September 2009
im vorlie-genden Fall
auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung ([X.]) Nr.
4/2009
des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Aner-kennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in [X.] vom 18.
Dezember 2008 ([X.]. [X.] Nr. L
7 vom 10.
Januar 2009, S.
1; [X.]) über die Anerkennung und Vollstreckung exequaturbe-dürftiger Titel (Kapitel
IV Abschnitte
2 und
3) anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden kann.
Ist -
wie hier
-
in einem ab dem 18.
Juni 2011 eingeleiteten Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer vor dem 18.
Juni 2011 ergangenen und ursprünglich in den Anwendungsbereich der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001
des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 22.
Dezember 2000 ([X.]. [X.] Nr.
L
12 vom 16.
Januar 2001, S.
1; [X.] I-VO)
fallenden ausländischen Unterhaltsentscheidung zu befinden, ist der über-gangsrechtliche Anwendungsbereich von Art.
75 Abs.
2 Unterabs.
1 lit.
a 5
6
7
8
-
6
-

[X.]
betroffen. Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung richtet sich in solchen Fällen
insgesamt nach den Art.
23
ff. [X.], und zwar unabhängig davon, ob es um
Unterhaltszeiträume vor
dem 18.
Juni 2011
oder danach geht ([X.], 864; [X.]/[X.] in [X.] [X.]/[X.] 4.
Aufl. Art.
75 [X.]-UntVO Rn.
8; vgl. auch [X.]sbeschluss [X.]Z 203, 372 =
FamRZ 2015, 479 Rn.
13).
2. Mit Recht macht
die Rechtsbeschwerde
allerdings geltend, dass die durch Entscheidung der [X.] vom 11.
Februar 2014 in [X.] erfolgte Abänderung der zu vollstreckenden Entscheidung der [X.] bereits im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu berück-sichtigen ist.
a) Die Prüfung im Rechtsbehelfsverfahren umfasst all diejenigen Voraussetzungen
der Vollstreckbarerklärung, die auch das erstinstanzliche [X.] hätte prüfen dürfen (vgl. [X.]sbeschluss vom 12.
Dezember 2007

XII
[X.]
240/05
-
FamRZ 2008, 586 Rn.
15
zur [X.] I-VO). Dies ist in der [X.] -
ebenso wie in der [X.] I-VO
-
zwar nicht ausdrücklich
geregelt, ergibt sich aber notwendigerweise daraus, dass dem Antragsgegner im ersten Rechtszug hierzu kein rechtliches Gehör gewährt wird (MünchKommFamFG/[X.] 2.
Aufl. Art.
34 [X.] Rn.
6; [X.]/[X.] in [X.] [X.]/[X.] 4.
Aufl. Art.
34 [X.]-UntVO Rn.
2). Gegenstand dieser Prüfung ist dabei insbesondere die formelle Vollstreckbarkeit des Titels im [X.]. Dies beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass einer ausländischen Entschei-dung im [X.] keine Rechtswirkungen
beigelegt werden können, die sie
im [X.] selbst nicht hat
(vgl. [X.]
Urteile
vom 13.
Oktober 2011 -
Rs.
[X.]/10
-
NJW 2011, 3506 Rn.
38 -
Prism Investments und vom 28.
April 2009 -
Rs.
[X.]/07-
Slg.
2009, I-3571 Rn.
66 -
Apostolidis).

9
10
-
7
-

b) Aus diesem Grunde hat der [X.] bereits ausgesprochen, dass
die mit den Rechtsbehelfen im Vollstreckbarerklärungsverfahren befassten [X.]e bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens uneinge-schränkt zu prüfen
haben, ob und gegebenenfalls inwieweit
die ausländische Entscheidung im [X.] bereits aufgehoben (vgl. [X.]sbeschluss [X.]Z 171, 310 =
FamRZ 2007, 989 Rn.
15) oder
abgeändert worden ist
(vgl. [X.]sbeschluss vom 2.
März 2011 -
XII
[X.]
156/09
-
FamRZ 2011, 802 Rn.
14; [X.] Beschluss vom 30.
April 1980 -
VIII
[X.]
34/78
-
FamRZ 1980, 672, 673).
Dies gilt auch für das dem Verfahren nach Art.
32
ff. [X.] I-VO nachempfun-dene Verfahren für die Vollstreckbarerklärung exequaturbedürftiger Titel nach Art.
23
ff. [X.].
Diese
Sichtweise gebietet im Übrigen auch
§
67 [X.], der in seinem An-wendungsbereich an die Stelle von §
27 [X.] getreten ist. §
67 Abs.
1 [X.] stellt dem Schuldner eines exequaturbedürftigen Unterhaltstitels ein besonde-res vereinfachtes Verfahren zur
Verfügung, wenn das Exequatur bereits erteilt, der für vollstreckbar erklärte Titel im [X.] aber aufgehoben oder ge-ändert worden ist und der [X.] "diese Tatsache in dem Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen"
konnte. Mithin geht auch der
Gesetzgeber des [X.]
davon aus, dass der [X.] schon im laufenden Vollstreckbarerklärungsverfahren damit gehört werden kann, dass der ausländische Titel wegen Aufhebung oder Änderung seine Vollstreckbarkeit im [X.] verloren hat
(vgl. auch [X.] Beschluss vom 11.
März 2010

IX
[X.]
94/07
-
NJW-RR 2010, 1079 Rn.
9
zu §
27 [X.]).
c) Hieraus folgt im vorliegenden Fall, dass die Entscheidung der [X.]
Arnhem vom 24.
September 2009 für den [X.] seit dem 1.
Januar 2014 nicht für vollstreckbar erklärt werden kann, weil es ihr im Hinblick
auf die rechtskräftige Abänderungsentscheidung der [X.] 11
12
13
-
8
-

Gelderland
vom 11.
Februar 2014 insoweit schon an der formellen Vollstreck-barkeit in [X.] fehlt.
Soweit der Antragsgegner nach der Entscheidung der [X.]
für den Zeitraum seit dem 1.
Januar 2014 zur Zahlung eines monatlichen
Unterhalts in Höhe von jeweils 100

g-stellerin verpflichtet bleibt, kommt die Erteilung einer Vollstreckungsklausel ebenfalls nicht in Betracht. Denn das zur Abänderung der Ausgangsentschei-dung führende
(Erkenntnis-)Verfahren vor der [X.] ist nach den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen durch eine Antragsschrift ("verzoekschrift")
vom 28.
Oktober 2013 und damit nach dem Inkrafttreten der [X.] am 18.
Juni 2011 eingeleitet worden. Der
Beschluss
der [X.] vom 11.
Februar 2014 ist daher kein Titel, der dem Kapitel
IV Ab-schnitt
2 der [X.] unterliegt; er ist vielmehr wegen der darin enthaltenen Unterhaltsverpflichtung nach Art.
17 [X.] ohne Exequatur
ipso iure voll-streckbar
(vgl. [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Pra-xis 9.
Aufl. §
9 Rn.
678).
3. Im Übrigen hält die Beschwerdeentscheidung rechtlicher Prüfung stand.
a) Die von dem Antragsgegner vorgetragenen Erklärungen der Beteilig-ten zum Nichtbestehen von Unterhaltsrückständen berühren
die formelle Voll-streckbarkeit der Entscheidung der [X.] vom 24.
September 2009 für den Zeitraum vom 1.
Juli 2012 bis zum 31.
Dezember 2013 nicht.
b) Anerkennungsversagungsgründe im Sinne von Art.
24 [X.], die gemäß Art.
34 Abs.
1 [X.] eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung für diesen Zeitraum gebieten könnten, sind nicht ersichtlich und werden von dem Antragsgegner auch nicht dargetan.
14
15
16
17
-
9
-

c) Soweit den Erklärungen der Beteiligten zur Niederschrift vor der [X.]
entnommen werden könnte, dass die Unterhaltsver-pflichtungen des Antragsgegners im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1.
Juli 2012 bis zum 31.
Dezember 2013 erfüllt oder erlassen worden sind, han-delt es sich dabei um eine nachträgliche rechtsvernichtende Einwendung im Sinne von §
767 ZPO, die nicht unter die Anerkennungsversagungsgründe des Art.
24 [X.] fällt
und im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht berück-sichtigt werden kann. Hieran vermag
auch der Umstand nichts
zu ändern, dass die von dem [X.] im Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachten nachträg-lichen materiell-rechtlichen
Einwendungen -
wie hier
-
nicht bestritten und zu-dem noch durch Urkunden belegt, mithin liquide sind.
Der [X.] hat Art.
45 [X.] I-VO in
seiner Entschei-dung vom 13.
Oktober 2011 dahin ausgelegt, dass er der Versagung oder Auf-hebung
der Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art.
43 oder 44 [X.] I-VO entscheidet, aus anderen als den in Art.
34 und 35 [X.] I-VO genannten Gründen
entgegen-steht; dies gilt insbesondere für den
Einwand, dass der Forderung im [X.] nachgekommen worden ist
(vgl. [X.] Urteil vom 13.
Oktober 2011 -
Rs.
[X.]/10
-
NJW 2011, 3506 Rn.
34
ff. -
Prism Investments).
Da der [X.] in seinen Entscheidungsgründen -
anders als noch die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen (Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 16.
Juni 2011 in der Rechtssache [X.]/10 Prism Investments BV/van der Meer, juris Rn.
57)
-
nicht ausdrücklich zwischen liquiden und illiqui-den Einwendungen unterscheidet, wird die Entscheidung des [X.] in der Sache Prism Investments weitgehend (vgl. auch [X.] Be-schluss vom 10.
Oktober 2013 -
IX
[X.]
87/11
-
juris Rn.
3)
dahin verstanden, dass Art.
45 [X.] I-VO (dementsprechend auch Art.
34 [X.]) selbst die Berücksichtigung liquider nachträglich entstandener materieller Einwendun-18
19
-
10
-

gen ausschließe. Diesem Verständnis liegt ersichtlich auch die Aufhebung des früheren §
44 [X.] und dessen Ersetzung durch §
59
a [X.] durch das Gesetz zur Durchführung des [X.] vom 23.
November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und
des materiellen Un-terhaltsrechts vom 20.
Februar 2013 ([X.]
I S.
273) zugrunde (vgl. BT-Drucks. 17/10492 S.
12).
An seiner früheren
und von der Rechtsbeschwerde in Bezug genomme-nen Rechtsprechung, wonach höherrangiges Unionsrecht
der Berücksichtigung nachträglich entstandener materiell-rechtlicher Einwendungen im Vollstreckbar-
erklärungsverfahren nach Art.
32
ff. [X.]
I-VO (und entsprechend nach Art.
23
ff. [X.])
dann nicht entgegenstünde, wenn diese Einwendungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind
([X.]sbeschluss [X.]Z 171, 310 =
FamRZ 2007, 989 Rn.
26
ff.),
hält der [X.] daher nicht mehr fest.
4. Von einer
weitergehenden
Begründung der Entscheidung wird gemäß §
48 Abs.
2 Satz
2 [X.] iVm §
74 Abs.
7 FamFG abgesehen, weil sie nicht [X.] wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

III.
Die Wertfestsetzung des [X.] war -
geringfügig
-
dahin-gehend zu korrigieren, dass auch die bereits in der zu vollstreckenden Aus-gangsentscheidung angeordnete Indexierung zu berücksichtigen war (vgl. Se-20
21
22
-
11
-

natsbeschluss vom 19.
November 2008 -
XII
[X.]
195/07
-
FamRZ 2009, 222
Rn.
6).

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.10.2014 -
266 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.04.2015 -
II-1 UF 261/14 -

Meta

XII ZB 234/15

23.09.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. XII ZB 234/15 (REWIS RS 2015, 4946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4946

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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