Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2014, Az. IV ZR 322/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3060

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 322/13

Verkündet am:

10. September 2014

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1

Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] wegen [X.] Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 [X.] setzt das Bewusstsein des [X.]s von der gefahrerhöhenden Eigenschaft der von ihm vorge-nommenen Handlung voraus. Ein zum Leistungsausschluss führender Vorsatz des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht allein aus der Kenntnis der gefahr-erhöhenden Umstände.

[X.], Urteil vom 10. September 2014 -
IV ZR 322/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.],
[X.] [X.]
und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10.
September 2014

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird der Beschluss des [X.]
25. Zivilsenat

vom 1.
August 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Versiche-rung für eine Photovoltaikanlage in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht eine Versicherung für eine auf
einer dem Kläger gehörenden Scheune installierte Photovoltaikanlage. Am 22.
Dezember 2009 stellte der Kläger gegen 10.00
Uhr einen Schlepper in der Scheune ab, in der unter anderem Heu und Stroh gelagert wurden. Gegen 17.30
Uhr brach in der Scheune ein Brand aus. Dies führte zu deren Zerstörung ein-schließlich der auf dem Dach befindlichen Photovoltaikanlage. Die Brandursache konnte nicht festgestellt werden. Am 23.
Dezember 2009 1
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-

erstattete der Kläger eine Schadenanzeige. Die Beklagte erklärte mit Schreiben
vom 22.
Juni 2010 den Rücktritt vom Vertrag und am 1.
Dezember 2010 dessen Anfechtung. Hierzu stützte sie sich darauf, der Kläger habe in seinem Versicherungsantrag angegeben, dass in dem Gebäude keine feuergefährlichen Materialien, z.B. Heu oder Stroh, gela-gert würden.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die Berufung im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
[X.] wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei wegen ei-ner vom Kläger vorsätzlich vorgenommenen Gefahrerhöhung nach §
23 Abs.
1 [X.] leistungsfrei. Er habe durch das Abstellen des Schleppers ohne abgeklemmte Batterie in einer Scheune, in der auch leicht entzünd-liche Stoffe (Heu und Stroh) gelagert würden, gegen §
18 Abs.
2 Nr.
3 der [X.] über den Bau und Betrieb von Garagen [X.] über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom 30.
No-vember 1993 verstoßen. Das könne nicht mehr als mitversicherte [X.] Gefahrerhöhung angesehen werden. Es handele sich um eine willent-liche Herbeiführung einer Gefahrerhöhung durch den Versicherungs-nehmer. Der Kläger habe den Schlepper vorsätzlich, damit in Kenntnis 2
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4
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eines gefahrerhöhenden Umstandes, am 22.
Dezember 2009 gegen 10.00
Uhr in der Scheune abgestellt und ihn dort bis zum Nachmittag desselben Tages belassen. Das Abstellen eines Schleppers für mehrere Stunden in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe gelagert würden, stelle jedenfalls dann einen Gefahrenzustand dar, der die Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs sein könne, wenn dies mehrfach geschehe, was den eigenen Ausführungen des [X.] zu entnehmen sei. Dieser habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis [X.] von §
26 Abs.
3 Nr.
2 [X.] geführt.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung mit der gegebenen [X.] nicht stand.

1. Der Entscheidung des Berufungsgerichts
liegt ein fehlerhaftes
Verständnis des Begriffs des Vorsatzes in §
26 Abs.
1 Satz
1 [X.] in [X.] zum Begriff der willentlichen (subjektiven) Gefahrerhöhung nach §
23 Abs.
1 [X.] zugrunde.

a) Gemäß §
23 Abs.
1 [X.] darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen [X.] gestatten. Für eine willentliche Gefahrerhöhung gemäß §
23 Abs.
1 [X.] muss der Versicherungsnehmer Kenntnis der gefahrerhö-henden Umstände haben, während eine Kenntnis des gefahrerhöhenden Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht erfor-derlich ist (Senatsurteile vom 26.
Mai 1982
[X.], [X.], 793, 794; vom 25.
September 1968
[X.], [X.]Z 50, 385, 5
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5
-

387
f.; [X.] VersR 2000, 46; MünchKomm-[X.]/[X.]/
[X.], §
23 Rn.
50; Langheid in [X.]/Langheid, [X.] 4.
Aufl. §
23 Rn.
39; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
23 Rn.
45; [X.] in [X.], [X.] 9.
Aufl. §
23 Rn.
25; [X.] in [X.]/Pohlmann, [X.] 2.
Aufl. §
23 Rn.
28; HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. §
23 Rn.
8). Diese Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände hatte der
Kläger. Er wusste, dass er den Schlepper in die Scheune [X.] und dass sich in dieser zumindest noch Reste von Heu und Stroh aus der früheren Nutzung befanden.

b) [X.] ist das Berufungsgericht
auf dieser Grundlage al-lerdings von einer vorsätzlichen willkürlichen Gefahrerhöhung gemäß §
23 Abs.
1 [X.] mit der Folge der vollständigen Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß §
26 Abs.
1 Satz
1 [X.]
ausgegangen.

aa) Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom 17.
Juni 2013
keine hinreichende Trennung der Voraussetzungen von §
23 Abs.
1 und §
26 Abs.
1 [X.] vorgenommen. Es hat darauf abge-stellt, der Kläger habe den Schlepper unstreitig vorsätzlich, damit in Kenntnis eines gefahrerhöhenden Umstandes, in die Scheune gestellt und ihn dort belassen. Das Bewusstsein, dass er dadurch gegen §
18 Abs.
2 Nr.
3 der [X.] verstoßen habe, sei für die Annahme einer willentlichen Gefahrerhöhung nicht erforderlich. Gemäß §
18 Abs.
2 Nr.
3 dieser Verordnung dürfen Kraftfahrzeuge in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthal-ten. Auch im Zurückweisungsbeschluss vom 1.
August 2013 hat es das Berufungsgericht für Vorsatz ausreichen lassen, dass der Kläger die Ge-8
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fahrerhöhung selbst, also das Einstellen des Schleppers in die Scheune, vorgenommen habe.

bb) Dieser
Auffassung liegt
ein grundsätzliches
Missverständnis des Verhältnisses von §
23 Abs.
1 und §
26 Abs.
1 [X.]
zugrunde. [X.] es im Rahmen des §
23 Abs.
1 [X.] allein darauf ankommt, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von den gefahrerhöhenden [X.] hat, ohne dass ihm die gefahrerhöhende Eigenschaft der Handlung zum Bewusstsein gekommen sein muss, erstreckt sich gerade auf diesen Umstand die Frage, ob der Versicherungsnehmer [X.] von §
26 Abs.
1 [X.] schuldhaft gehandelt hat und welche Schuldform vorliegt.

Im Falle des §
23 Abs.
1 [X.] wird zwar vielfach Vorsatz des Ver-sicherungsnehmers [X.] von §
26 Abs.
1 Satz
1 [X.] zu bejahen sein, da bereits die subjektive Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 [X.] eine Kenntnis des Versicherungsnehmers
von den risikorelevanten [X.] voraussetzt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird [X.] zumindest auch bedingt vorsätzlich auf eine Gefahrerhöhung schließen ([X.] in
[X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
26 Rn.
3; Looschel-ders in [X.]/Pohlmann, [X.] 2.
Aufl. §
26 Rn.
4; [X.] in [X.], [X.] 9.
Aufl. §
26 Rn.
10; HK-[X.]/[X.], 2.
Aufl.; §
26 Rn.
2; Rixecker, [X.], 136; [X.]/[X.], Das neue
[X.] kompakt 4.
Aufl. Rn.
266; einschränkend MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], §
26 Rn.
6, 9). So wird derjenige, der regelmäßig mit abgefahrenen Reifen fährt, von deren Zustand er weiß, sich in der Regel auch einer entsprechenden Gefahrerhöhung bewusst sein. Es ge-nügt, wenn der Versicherungsnehmer realisiert, dass sich durch sein Handeln oder Unterlassen die tatsächlichen Umstände so geändert ha-ben, dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird.
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-

Keinesfalls kann aber generell die Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände [X.] von §
23 Abs.
1 [X.] mit der Schuldform des Vorsatzes in §
26 Abs.
1 Satz
1 [X.] gleichgesetzt werden. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Senats.
Dieser hat neben dem Vorliegen der Gefah-rerhöhung immer auch das Verschulden [X.] von §
25 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. geprüft (vgl. etwa Senatsurteile vom 20.
Dezember 1974
IV ZR 171/73, [X.], 366 unter II
3; vom 18.
Dezember 1968
[X.], NJW 1969, 464, 465). So hat er ausgeführt,
es könne zur Entlas-tung des Versicherungsnehmers
ausreichen, wenn er unverschuldet nicht erkenne, dass eine von ihm bewirkte Veränderung der gefahrerheb-lichen Umstände die Gefahr des Schadeneintritts generell wahrscheinli-cher mache (Urteil vom 18.
Dezember 1968 aaO). Die Frage des [X.] und der Schuldform war in den Entscheidungen zum früheren Recht allerdings nur von untergeordneter
Bedeutung, weil gemäß §
25 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. die Verpflichtung des Versicherers lediglich in dem Fall bestehen blieb, in dem die Verletzung nicht auf einem [X.] des Versicherungsnehmers
beruhte. Dem [X.] schadete mithin bereits leichte Fahrlässigkeit. Der seit dem 1. Janu-ar 2008 geltende § 26 Abs. 1 [X.] enthält demgegenüber ein abgestuf-tes System. Bei unverschuldeter oder lediglich leicht fahrlässiger Gefah-rerhöhung bleibt der Versicherer in vollem Umfang einstandspflichtig. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistun-gen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wobei die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit den Versicherungsnehmer trifft. [X.] in den Fällen der vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung aus §
23 Abs.
1 [X.] ist der Versicherer vollständig von der
Leistung frei, 12
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-

wobei ihn für das Vorliegen von Vorsatz die Beweislast trifft (Langheid in [X.]/Langheid, [X.] 4.
Aufl. §
26 Rn.
6).

An einem vorsätzlichen Verhalten kann es etwa fehlen, wenn dem Versicherungsnehmer
Beurteilungsfehler im Hinblick auf den gefahrer-höhenden Charakter der in Frage stehenden Umstände oder der Rele-vanz der Gefahrerhöhung [X.] von § 27 [X.] unterlaufen sind, wenn er ir-rig davon ausging, dass die erhöhte Gefahrenlage durch andere [X.] kompensiert wird, auf das Urteil eines
Sachverständigen über das Fehlen einer Gefahrerhöhung vertraut hat oder irrig eine Einwilligung des Versicherers in die Gefahrerhöhung annahm (vgl. [X.] bei [X.] in [X.]/Pohlmann, [X.] 2.
Aufl. §
26 Rn.
4; [X.] in [X.]/[X.],
[X.] 28.
Aufl. §
26 Rn.
3).

cc)
Ließe man es für Vorsatz ohne weiteres ausreichen, dass der Versicherungsnehmer wissentlich und willentlich in Kenntnis der maßge-benden Umstände eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat, so wären
kaum noch Fälle denkbar, in denen lediglich grob fahrlässiges, leicht fahrlässiges oder gar schuldloses Verhalten des Versicherungsnehmers in Betracht kommt. Damit wäre jedenfalls in den Fällen der willkürlichen Gefahrerhöhung nach §
23 Abs.
1 [X.] das auch vom Gesetzgeber vor-gesehene
abgestufte Modell des §
26 Abs.
1 [X.] mit der Abschaffung des [X.] für diese Fallgruppe weitgehend obsolet.

Außerdem träte ein Wertungswiderspruch zu §
23 Abs.
2 und Abs.
3 [X.] ein. Diese sehen Anzeigepflichten bei der nachträglich [X.] subjektiven Gefahrerhöhung in §
23 Abs.
2 [X.] sowie bei der objektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs.
3 [X.] vor. Dementsprechend hat der Senat schon zu §
23 Abs.
2, §
27 Abs.
2 [X.] a.F. entschieden, 13
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eine positive Kenntnis im Sinne dieser Bestimmungen habe der [X.] nur, wenn er gewusst habe, dass die gefahrerhöhenden Umstände den Charakter einer Gefahrerhöhung in sich trügen (Urteile vom 18.
Dezember 1968
[X.], NJW 1969, 464, 465; vom 27.
Januar 1999
IV ZR 315/97, VersR
1999, 484 unter 2 b). Es ist [X.] kein Grund ersichtlich, warum es im Falle der vom Versiche-rungsnehmer willentlich
vorgenommenen Gefahrerhöhung nach §
23 Abs.
1 [X.] nicht jedenfalls beim Verschulden darauf ankommen soll, ob er erkannt hat, dass sein Handeln gefahrerhöhenden Charakter hat.

2. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage dieser Maßstäbe die bislang unterbliebenen Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Kläger durch das Einstellen des Schleppers vorsätzlich eine Gefahrerhö-hung vorgenommen hat, wozu die Parteien gegensätzlichen, unter [X.] gestellten Vortrag gehalten haben.

Die Aufhebung und Zurückverweisung wird ihm auch Gelegenheit geben, näher zu prüfen, ob das Abstellen des Schleppers hier eine Ge-fahrerhöhung im Sinne von
§
23 Abs.
1 [X.] beinhaltet. Wie das [X.] zutreffend gesehen hat, setzt die Annahme einer Gefahrer-höhung unter anderem voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen
natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (Senatsurteile
vom 16.
Juni 2010
IV ZR 229/09, [X.]Z 186, 42 Rn.
16; vom 23.
Juni 2004

IV ZR 219/03, [X.], 218 unter 1 b (1); vom 27.
Januar 1999
IV ZR 315/97, [X.], 484 unter 2 a; Senatsbeschluss vom 20.
Juni 2012
IV ZR 150/11, [X.], 1300 Rn.
11;).
Nach ständiger Recht-sprechung des Senats ist es daher erforderlich, dass die Gefahrerhö-16
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hung einen gewissen Dauerzustand erreichen muss (Senatsurteile vom 16.
Juni 2010 und 27.
Januar 1999 je aaO).

Mit Rücksicht hierauf erscheint es zweifelhaft, ob die Vorausset-zungen einer Gefahrerhöhung vorlägen, wenn der Kläger den Schlepper lediglich einmalig für einen Zeitraum von einigen
Stunden in der Scheune abgestellt hätte (vgl. ferner [X.] VersR 1979, 49, 51, das es für eine Gefahrerhöhung nicht für ausreichend erachtet hat, dass ein Tre-cker lediglich für eine Nacht in einer Scheune abgestellt wurde, die dann abbrannte).
Offenbar
wollte das auch das Berufungsgericht nicht ausrei-chen lassen, das in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, das [X.] in einer Scheune, in der auch leicht entzündli-che Stoffe gelagert würden, stelle jedenfalls dann einen Gefahrenzu-stand dar, der Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs sein könne, wenn dies mehrfach geschehe, was es dem Vortrag des [X.] entnommen hat. Auch dazu wird das Berufungsgericht die näheren Um-stände -
gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien
-
aufzuklä-ren sowie auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob eine Gefahrer-

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höhung nach §
23 Abs.
1 [X.] vorliegt und inwieweit eine solche [X.] als mitversichert [X.] von §
27 [X.] angesehen werden könn-te.

[X.]

[X.] [X.]

Dr. [X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.06.2012 -
74 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.08.2013 -
25 U 2756/12 -

Meta

IV ZR 322/13

10.09.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2014, Az. IV ZR 322/13 (REWIS RS 2014, 3060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3060

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IV ZR 322/13

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