Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. IX ZR 200/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4561

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 200/12

vom

26. Juni
2014

in dem
Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1
Das im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Wissen der Finanzbehörde wird einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers auch dann zugerechnet, wenn diese die Informationen erst im Laufe des Rechtsstreits zum Zwecke der Aufrechnung einholt.
[X.], Beschluss vom 26. Juni 2014 -
IX ZR 200/12 -
OLG [X.]/Main

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter Vill, Prof.
Dr.
Gehrlein, die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richte-rin Möhring

am
26. Juni
2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] am Main vom 17. Juli 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 142.551,73

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die geltend gemachte Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
1
-

3

-

Insbesondere weicht das Berufungsurteil nicht von dem Urteil des [X.] vom 30.
Juni 2011 (IX
ZR 155/08, [X.]Z
190, 201) ab. Die dort angenommene aufgabenbezogene Handlungs-
und Informationseinheit entsteht ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Behörde von der Möglichkeit der Wissensbe-schaffung bei anderen Behörden desselben Rechtsträgers Gebrauch macht. In diesem Fall hat sie
sich das gesamte rechtserhebliche Wissen der einbezoge-nen Behörden hinsichtlich des abgewickelten Vorgangs zurechnen zu lassen, mithin auch das Wissen um den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des [X.] zum Zeitpunkt des §
140 InsO. Ab dem Zeitpunkt der Wissensbeschaffung ist auf das
zuzurechnende
Gesamtwissen der beteiligten Behörden abzustellen ([X.], aaO Rn.
22
f). Es genügt für die Wissenszurechnung, dass die [X.] bestand, die Informationen
im maßgeblichen Zeitpunkt innerhalb der Orga-nisation zusammenzuführen. Die Wissenszurechnung findet
deshalb
auch statt, wenn die zuständige Behörde erst zu einem späteren Zeitpunkt -
vorliegend erst im Prozess über die eingeklagte Bauforderung
-
prüft, ob sie mit rückstän-digen Steuerforderungen aufrechnen kann.

2
-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vill
Gehrlein
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.02.2010 -
8 O 37/07 -

OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 17.07.2012 -
3 U 121/10 -

3

Meta

IX ZR 200/12

26.06.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. IX ZR 200/12 (REWIS RS 2014, 4561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4561

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