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Ablehnung eines isolierten eA-Antrags. gerichtete auf die vorläufige Zulassung der Verbreitung eines Hörfunkprogramms - Unzulässigkeit des eA-Antrags wegen unzureichender Auseinandersetzung mit fachgerichtlicher Entscheidung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.] ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht, da sie sich mit den Gründen der Entscheidung des [X.] vom 17. Januar 2019 - OVG 11 S 79.18 - nicht auseinandersetzt und insbesondere zum Argument der wirtschaftlichen Abhängigkeit von ausländischen Medienunternehmen, die der Zulassung als Rundfunkveranstalter nach Auffassung des [X.] entgegensteht, nicht Stellung nimmt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
21.01.2019
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, Az: 27 K 87.18
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 21.01.2019, Az. 1 BvQ 5/19 (REWIS RS 2019, 11275)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 11275
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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