Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2001, Az. IX ZR 411/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1821

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[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 411/00Verkündet am:19. Juli 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja [X.] § 11 Nr. 14aa) Ist in der über den Hauptvertrag aufgenommenen Urkunde die Bestimmung überdie Eigenhaftung des Vertreters räumlich in den Text des Hauptvertrages [X.], fehlt es grundsätzlich an der gesetzlich geforderten gesonderten [X.]) [X.] ist nicht deshalb unschädlich, weil innerhalb [X.] Eigenhaftung des Vertreters betreffenden Formularbestimmung dessen Namehandschriftlich eingesetzt ist und er eine auf die Mithaftung bezogene gesonderteWiderrufsbelehrung unterzeichnet hat.[X.], Urteil vom 19. Juli 2001 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Juli 2001 durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], Dr. Zugehör und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten zu 2) wird das Urteil [X.] des [X.] vom29. September 2000 aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der [X.] vom 8. Februar 2000 wird [X.].Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin schloß mit dem früheren Beklagten zu 1) einen schriftlichen"[X.]" über eine Sattelzugmaschine zum Preise von 50.000 DM,zahlbar in 36 monatlichen Raten von je 1.602 DM. Der "[X.]" [X.] die Beklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) vertreten.Die abschließende Ziffer 14 des [X.] trägt die Überschrift"selbstschuldnerischer Bürge:". Darunter befindet sich eine Leerzeile; dort sind- 4 -Name und Adresse der Beklagten handschriftlich eingetragen. Darunter stehtdie vorgedruckte "Erklärung des Bürgen", wonach er für alle Ansprüche [X.] gegen den [X.] (Hauptschuldner) aus diesem Vertrag dieselbstschuldnerische Bürgschaft übernimmt. Am Ende des Abschnitts Ziffer 14befindet sich in einer Reihe der Platz für die Unterschriften des [X.],des Bürgen und der Klägerin. Dort hat die Beklagte in Vertretung des [X.] gezeichnet und eine weitere Unterschrift als Bürge geleistet.Der Hauptschuldner geriet in Zahlungsverzug. Die Klägerin hat [X.] fristlos gekündigt und vom [X.] sowie der Beklagten als [X.] des ihr entstandenen Schadens von [X.] verlangt. Das gegenden Beklagten zu 1) ergangene Versäumnisurteil ist rechtskräftig geworden.Dagegen hat das [X.] die Klage gegen die Beklagte durch unechtesVersäumnisurteil abgewiesen, weil der [X.] gemäß § 11 Nr. 14a[X.] unwirksam sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgerichtdie Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der zugelassenen Revision begehrtsie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch ist unbegrün-det, weil zwischen den Parteien ein [X.] nicht wirksam zustandegekommen [X.] meint, die Beklagte habe sich rechtsgültig [X.] verpflichtet, und hat zur Begründung ausgeführt:§ 11 Nr. 14a [X.] solle den Vertreter vor versteckten, möglicherweiseunklaren und überraschenden Klauseln schützen. Im Streitfall seien die [X.] Hinweisanforderungen dieser Vorschrift, obwohl die [X.] fortlaufenden Vertragstext stehe, dadurch erfüllt, daß die Überschrift"Selbstschuldnerischer Bürge" durch Fettdruck hervorgehoben sei und alsletzte Vertragsbestimmung deutlich ins Auge falle. Zudem seien Name und An-schrift des Bürgen gesondert einzutragen. Dies wirke zusätzlich im Sinne [X.], ebenso auch der Umstand, daß der Vertreter eine zweite Unter-schrift an einer Stelle vorzunehmen habe, die gerade für den Bürgen [X.] sei.[X.] Erwägungen folgt der [X.] nicht. Die Erklärung der Beklagten,die Haftung als Bürge zu übernehmen, ist unwirksam, weil die [X.] in dem von der Klägerin verwendeten Vertragsformular den [X.] des § 11 Nr. 14a [X.] an eine "gesonderte Erklärung" nicht [X.] 6 -1. Nach der genannten Vorschrift ist eine Bestimmung in [X.] unwirksam, die einem Vertreter, der den Vertrag fürden anderen Vertragsteil abschließt, eine eigene Haftung oder [X.] hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung auferlegt. [X.] der "gesonderten Erklärung" oder der "gesonderten Unterschrift" hat [X.] in einer Reihe von - meist jüngeren - Gesetzen verwendet (vgl.§ 11 Nr. 15 Satz 2 [X.]; § 1b Abs. 2 Satz 3 [X.]; § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.].F.; § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F.; nunmehr § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB).Diese Begriffe sind in allen Gesetzen einheitlich auszulegen, weil damit [X.] erhöhte Aufmerksamkeit des Kunden für den Inhalt des Formulars [X.] ihm auf diese Weise Inhalt und Bedeutung des Rechtsgeschäfts klar [X.] geführt werden sollen ([X.]Z 119, 283, 295 f; [X.], Urt. v. 7. Mai 1986- I ZR 95/84, NJW 1987, 125, 126; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]9. Aufl. § 11 Nr. 14 Rn. 9). Die mit der Vorschrift des § 11 Nr. 14a [X.] [X.] Warnung des [X.] erfordert es zwar nicht, daß die Er-klärung zur eigenen Haftung in einer vom Hauptvertrag getrennten [X.] wird ([X.]Z 104, 232, 237; vgl. auch [X.]Z 133, 71, 73). Jedoch mußder Text der Haftungserklärung sowie die sich darauf beziehende [X.] von dem Wortlaut des Vertrages abgesetzt sein, um dem Vertreter In-halt und Wirkung seiner eigenen Erklärung deutlich zu machen (vgl.[X.]Z 119, 283, 296; 126, 56, 60 f; [X.], Urt. v. 7. Mai 1986, aaO; v. 25. April1996 - [X.], NJW 1996, 1964, 1965). Die Urkunde ist demnach äußer-lich so zu gestalten, daß sie dem Vertreter die Rechtslage unübersehbar [X.] führt. Für den Verbraucher muß schon aus dem äußeren Aufbau [X.] der Doppelcharakter seiner Verpflichtung klar [X.] 7 -2. Das von der Klägerin verwendete Formular entspricht diesen gesetzli-chen Erfordernissen [X.]) Die Bürgschaft des Vertreters ist dem äußeren Bild nach [X.] die für den "[X.]" verwendete Urkunde eingegliedert. Diese [X.] aus insgesamt vierzehn Positionen und ist jeweils nach den Ziffern 2, 9,10, 11, 12 und 13 durch über die ganze Seite verlaufende dünne [X.]. An den letzten Strich schließt die den [X.] enthaltendeZiffer 14 unmittelbar an. Sie ist weder räumlich noch ihrem Schriftbild nach vomübrigen Vertragstext abgesetzt. Druckstärke und Schriftgröße von Überschriftund Inhalt entsprechen genau der Gestaltung der übrigen Ziffern. Der [X.] eines einheitlichen Vertrages wird dadurch zusätzlich verstärkt, daßsich unmittelbar unter dem [X.] - ohne weitere Abgrenzung - diezwei Zeilen für die Angaben von Ort und Datum des Vertragsschlusses sowiefür die Unterschriften der beteiligten Personen befinden. Die Urkunde sieht amunteren Rand auf gleicher Höhe die Unterschrift des "[X.]", des [X.] der Leasinggesellschaft vor. Nach dem äußeren Erscheinungsbild be-ziehen sich damit alle Unterschriften in gleicher Weise auf den gesamten Textdes [X.].Mit dieser Gestaltung weicht die von der Klägerin gestellte [X.] von denjenigen ab, die den Urteilen [X.]Z 104, 232 und 133, 71 zu-grunde lagen. Dort folgte die [X.] jeweils erst im Anschluß andie Unterschriftszeile für die Partner des Leasingvertrages und war außerdemräumlich deutlich vom Text des Hauptvertrages getrennt [X.] 8 -b) Das von der Klägerin verwendete Formular warnt den Vertreter vorden Wirkungen seiner Erklärung nicht in einer Weise, wie sie § 11 Nr. 14a[X.] sicherstellen soll. Das Ziel, den Vertreter vor einer Erklärung zu [X.], die die persönliche Haftung begründet, ohne deutlich von dem Teil [X.] abgesetzt zu sein, der den Hauptvertrag betrifft, wird grundsätzlichverfehlt, wenn die Haftungsklausel nach dem äußeren Erscheinungsbild [X.] in den Text des Hauptvertrages eingegliedert ist (vgl. [X.]Z 126, 56,61). Eine solche Gestaltung ist geeignet, dem Kunden die Tatsache, daß [X.] zwei selbständige Verträge enthält, zu verschleiern. Ohne klare räum-liche Trennung vom Text des Hauptvertrages entspricht daher die [X.], die zur eigenen Haftung des Vertreters führen soll, grundsätzlichnicht den Anforderungen, die § 11 Nr. 14a [X.] an eine "gesonderte Erklä-rung" stellt. Im Streitfall kommt noch hinzu, daß die Klägerin ein gleichartiges,sich nicht vom übrigen Urkundentext abhebendes Schriftbild für die Bürg-schaftserklärung gewählt hat.c) Die Revisionserwiderung verweist darauf, daß sich unter der Über-schrift von Ziffer 14 eine Leerzeile zur Bezeichnung der Person des [X.]. Dort sind Name und Adresse der Beklagten zu 2) handschriftlich ein-gesetzt. Diese Einfügung bildet lediglich eine unselbständige, nicht individuellausgehandelte Ergänzung der Klausel und ändert nichts an der Anwendungder Vorschriften des [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 2. Juli 1998 - [X.], [X.], 1675 m.w.[X.] allein wurde auch keine räumlich unübersehbare Abgrenzungzum übrigen Inhalt der Urkunde hergestellt. Die Notwendigkeit der handschrift-lichen Eintragung des Namens der haftenden Person reicht nicht aus, um den- 9 -bereits auf den ersten Blick hervorgerufenen Anschein, die Urkunde betreffenur den Abschluß eines Mietkaufvertrages, alsbald nachhaltig zu beseitigen.Die von Ziffer 14 des Formulars beabsichtigte Rechtsfolge der Erklärung für dieunterzeichnende Person tritt dadurch nicht schon mit der gesetzlich geforder-ten Deutlichkeit hervor. Daher ist es rechtlich unerheblich, ob - wie die [X.] behauptet - die handschriftliche Eintragung noch fehlte, als sie die [X.] hat außer dem Vertrag eine auf die Bürgschaft bezoge-ne Widerrufsbelehrung unterzeichnet. Dies hat auf die rechtliche Beurteilungkeinen Einfluß.Die gesetzliche Regelung verlangt, daß die Verpflichtungserklärungselbst in einer gesonderten Erklärung erfolgt. Die Bestimmungen über die [X.] sollen dem Kunden einen zusätzlichen Schutz gewähren undsetzen eine gültige, auf den Abschluß des Rechtsgeschäfts gerichtete Willens-erklärung voraus. Selbst eine, isoliert gesehen, den gesetzlichen Bestimmun-gen entsprechende Widerrufsbelehrung besagt daher nichts darüber, ob die fürdie vertragliche Verpflichtung selbst gebotenen gesetzlichen [X.] sind. Im Rahmen der Prüfung, ob die Verpflichtungserklärung des Kun-den den Geboten des [X.] genügt, kommt der [X.] nicht die "Brückenfunktion" zu, die die Revisionserwiderung ihr einräu-men [X.] -III.Da eine weitere Tatsachenaufklärung aus Rechtsgründen nicht in [X.] kommt, hat der [X.] in der Sache selbst zu entscheiden und das klage-abweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1ZPO).Kreft Kirchhof Fischer Zugehör Ganter

Meta

IX ZR 411/00

19.07.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2001, Az. IX ZR 411/00 (REWIS RS 2001, 1821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1821

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