Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. VIII ZR 251/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1729

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:4. September 2002M a y e r ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]: ja[X.] § 11 Nr. 14 lit. a a.F.Zum Vorliegen einer gesonderten Erklärung im Sinne des § 11 Nr. 14 a [X.] a.F.(im Anschluß an [X.], [X.], Urteil vom 4. September 2002 - [X.] - [X.] LG Rostock- 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts Rostock vom 15. Oktober 2001 wird auf ihreKosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die M. & Partner Sanitär- und Heizungsanlagen GmbH & Co. KG (im folgenden: Leasingnehmerin), deren Geschäftsführer der [X.] war, trug der Klägerin am 28. März 1995 den Abschluß eines Leasing-vertrags über eine neue CAD-Anlage mit einer Grundmietzeit von 48 [X.] monatlichen Leasingraten von 1.769,29 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an.Das von der Klägerin gestellte Antragsformular enthält auf der Vorderseite inder oberen Hälfte neben einem Stempelaufdruck des Händlers maschinen-schriftlich eingetragene Angaben zur Leasingnehmerin, zur Leasingsache undzu den Leasingraten. Darunter steht kleingedruckter Vertragstext, der in [X.] 3 -eingerahmten Leerzeile um eine "abweichende Regelung" ergänzt [X.]. Das untere Viertel des [X.] ist durch eine durchgehendeLinie abgetrennt. Unter dieser Linie befinden sich links eine näher beschriebeneEinzugsermächtigung und drei unterstrichene Leerzeilen, in denen Angaben zurBank und zum Konto des Leasingnehmers zu ergänzen sind. Darunter stehtwiederum links in der gleichen kleinen Schrift, in der auch der übrige Text [X.] gedruckt [X.] übernehme(n) ich/wir im Weg der Schuldmitübernahmeneben dem Leasingnehmer die Haftung für alle Ansprüche [X.] von Geld, die sich aus diesem Vertrag und seiner Been-digung, einschließlich einer eventuellen Rechtsverfolgung [X.] gegen den Leasingnehmer ergeben."Rechts davon, ebenfalls noch unter der Einzugsermächtigung, heißt es:"Leasingnehmer: Mehrere [X.] haften für alle aus diesem [X.] Pflichten gesamtschuldnerisch."Unter den beiden vorgenannten Passagen, in denen die Worte "Schuld-mitübernahme" bzw. "Leasingnehmer" leicht fett gedruckt sind, befindet sich,auf gleicher Höhe, jeweils eine durchgezogene Linie. Unter der linken Linie ste-hen die Worte "Unterschrift (ohne Stempel)", unter der mit einem Kreuz verse-henen rechten Linie "Datum, Firmenstempel und Unterschrift". Ferner ist imunteren Viertel des Antragsformulars rechts neben der Einzugsermächtigungeine eingerahmte Widerrufsbelehrung "nur für private Verbraucher" abgedruckt,die auf den "Leasingantrag/die Schuldmitübernahme" Bezug nimmt. [X.] sich, auf der Höhe der beiden vorgenannten Unterschriftsleisten, eineweitere Linie mit dem Zusatz "Datum, Unterschrift (ohne Stempel)". Der [X.] unterschrieb auf allen drei Unterschriftsleisten. An den dafür vorgesehe-nen Stellen fügte er das Datum "28.03.95" und den Firmenstempel der Lea-singnehmerin hinzu. Eine weitere Unterschrift setzte der [X.] in die einge-- 4 -rahmte Leerzeile des Vertragstextes. Damit bietet die untere Hälfte des [X.] folgendes Bild:Die Klägerin nahm den Leasingantrag durch gesonderte Schreiben vom2. April 1995 sowohl gegenüber der Leasingnehmerin als auch gegenüber [X.] an. Nachdem die Leasingnehmerin die Leasingraten für das vierteQuartal 1998 trotz Mahnungen nicht gezahlt hatte und über ihr Vermögen [X.] angeordnet worden war, erklärte die Klägerin jeweils mit [X.] vom 23. November 1998 gegenüber dem [X.] und dem [X.] fristlose Kündigung des Leasingvertrages. Zugleich verlangte sie- 5 -- erfolglos - Zahlung der rückständigen Leasingraten und Leistung von [X.] wegen Nichterfüllung.In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin nach [X.] von dem [X.]n gemäß näherer Berechnung Zahlung voninsgesamt 16.844,85 DM nebst Zinsen. Sie ist der Meinung, der [X.] seidem Leasingvertrag auf Seiten der Leasingnehmerin im Wege der [X.] wirksam beigetreten. Demgegenüber macht der [X.] geltend,die Schuldmitübernahme sei nach § 11 Nr. 14a [X.] mangels gesonderterErklärung unwirksam. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufungder Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die zugelasseneRevision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:[X.] des [X.]n sei unwirksam, weildie betreffende Vertragsklausel den Anforderungen des § 11 Nr. 14a [X.] aneine "gesonderte Erklärung" nicht entspreche. Unklar sei, an welcher Stelle [X.] die maßgebliche Vertragsunterschrift leistensolle. Die mittlere Unterschrift am unteren Rand des Antragsformulars [X.] entweder die Einzugsermächtigung oder die Erklärung, daß meh-rere Leasingnehmer als Gesamtschuldner hafteten. Demgemäß liege nicht [X.] 6 -daß der [X.] die Vertragsunterschrift in dem für eine "abweichende Rege-lung" bestimmten umrandeten Feld habe leisten wollen. Die Schuldmitüber-nahmeerklärung sei nach dem äußeren Bild in das Antragsformular vollkommeneingegliedert. Druckstärke und Schriftgröße entsprächen dem übrigen Ver-tragstext. Der äußere Anschein eines einheitlichen Vertrages werde dadurchverstärkt, daß sich unmittelbar unter dem Text der Schuldmitübernahme ohneweitere Abgrenzung die Zeile für die Unterschriften des Schuldmitübernehmers,des Leasingnehmers und des über sein Widerrufsrecht [X.] befänden.Nach dem äußeren Erscheinungsbild bezögen sich damit alle Unterschriften aufden gesamten Text des Antragsformulars. Daß der [X.] auch eine auf [X.] bezogene Widerrufsbelehrung unterschrieben habe, habeauf die rechtliche Beurteilung der Verpflichtungserklärung keinen Einfluß. [X.] Widerrufsbelehrung besage wegen des unterschiedlichen [X.] nichts darüber, ob die gesetzlichen Anforderungen der [X.] erfüllt seien, und heile daher deren Mängel nicht.[X.] Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin gegen den [X.] gemachten Anspruch auf Zahlung rückständiger Leasingraten aus [X.] vom 28. März/2. April 1995 und auf Leistung von [X.] wegen Nichterfüllung des vorgenannten Vertrages verneint, weil [X.] des [X.]n in dem von ihm unterschriebenen [X.] gemäß § 11 Nr. 14a [X.] (wie auch alle anderen Bestimmun-gen des [X.] gemäß Art. 229 § 5 EGBGB in Verbindung mit Art. 12 Satz 3des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des [X.] -rechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf [X.] in der bis zum 29. Juni2000 geltenden Fassung) unwirksam ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Be-stimmung in [X.] unwirksam, durch die [X.] einem Vertreter, der den [X.], ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eineeigene Haftung oder Einstandspflicht auferlegt. Das ist bei der [X.] der [X.] Bei dem formularmäßigen Antrag auf Abschluß eines [X.], den der [X.], der Geschäftsführer der Leasingnehmerin, gemäß § 35GmbHG als deren Vertreter unterzeichnet hat, handelt es sich um [X.] im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.]. Das gilt auch für diedarin enthaltene Erklärung der Schuldmitübernahme.2. Entgegen der Ansicht der Revision findet § 11 Nr. 14a [X.] auf dieErklärung der Schuldmitübernahme durch den [X.]n auch in persönlicherHinsicht Anwendung. Der persönliche Anwendungsbereich des [X.] wird [X.] durch § 24 [X.] begrenzt. Danach besteht für den [X.]n keine Aus-nahme. Insbesondere ist er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer [X.] nicht [X.] (vgl. [X.], 95, 98; 133, 71, 78).3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungs-gericht in Bezug auf die Schuldmitübernahme eine "gesonderte Erklärung" [X.] des § 11 Nr. 14a [X.] verneint hat.a) Durch das Erfordernis einer gesonderten Erklärung sollen nach [X.] des [X.] eine erhöhte Aufmerksamkeit [X.] für den Inhalt des Formulars bewirkt und ihm auf diese Weise [X.] Bedeutung des Rechtsgeschäfts klar vor Augen geführt werden. Die damitbezweckte Warnung des Vertreters vor der Auferlegung einer eigenen [X.] 8 -oder Einstandspflicht erfordert es zwar nicht, daß die betreffende Erklärung ineiner vom Hauptvertrag getrennten Urkunde abgegeben wird. Der Text der Er-klärung sowie die sich darauf beziehende Unterschrift müssen jedoch deutlichvon dem Wortlaut des Vertrages abgesetzt sein, um dem Vertreter Inhalt [X.] seiner eigenen Erklärung deutlich zu machen. Die Urkunde ist [X.] äußerlich so zu gestalten, daß sie dem Vertreter die Rechtsfolge unüber-sehbar vor Augen führt. Schon aus dem äußeren Aufbau der Urkunde muß de-ren Doppelcharakter klar hervortreten ([X.], 302, 304 m.w.[X.]) Dem wird das Antragsformular der Klägerin nicht gerecht. Die [X.] ist nicht deutlich vom Vertragstext abgesetzt.Vielmehr ist sie in diesen eingegliedert. Sie steht nicht für sich allein, sondernzusammen mit der Regelung, daß mehrere Leasingnehmer gesamtschuldne-risch haften, unmittelbar unterhalb der Einzugsermächtigung. Diese zieht schonwegen der drei großen unterstrichenen Leerzeilen, in denen Angaben zur Bankund zum Konto des Leasingnehmers zu ergänzen sind, die Aufmerksamkeit [X.] auf sich. Demgegenüber ist die Erklärung der [X.]. Sie ist - anders als die dadurch besonders herausgestellte Wider-rufsbelehrung - nicht eingerahmt. Die Schriftart und die Druckstärke entspre-chen denen des übrigen Vertragstextes. Das Wort "Schuldmitübernahme" istzwar leicht fett gedruckt. Angesichts der winzigen Schrift - auf einen Zentimeterkommen fast fünf Zeilen - fällt das jedoch nicht besonders auf.Eine erhöhte Aufmerksamkeit des Vertreters des Leasingnehmers wirdauch nicht dadurch bewirkt, daß die Erklärung der Schuldmitübernahme geson-dert zu unterschreiben ist. Die Unterschrift ist direkt neben der [X.] zu leisten. Wegen der unmittelbaren Nähe zu [X.] Vordergrund der Aufmerksamkeit stehenden Einzugsermächtigung wird [X.] Betrachtung der Eindruck hervorgerufen, daß es sich lediglich um ei-- 9 -ne weitere Unterschrift des Leasingnehmers handelt, die sich auf die Einzugs-ermächtigung bezieht. Angesichts dessen kommt auch dem Umstand, daß [X.] des Leasingnehmers mit einem Firmenstempel zu ergän-zen ist, keine Bedeutung zu.Dadurch, daß die Erklärung der Schuldmitübernahme in den [X.] ist und die darunter vorgesehene Unterschrift sich auf gleicherHöhe mit der Vertragsunterschrift des Leasingnehmers befindet, unterscheidetsich das von der Klägerin verwandte Formular von denjenigen, die den Urteilen[X.], 232 und 133, 71 zugrunde lagen. Dort folgte die Mithaftungserklä-rung jeweils erst im Anschluß an die Unterschriftszeile für den [X.] war außerdem räumlich deutlich von dem Text des Hauptvertrages ge-trennt (vgl. auch [X.], 302, [X.] alledem ist die Gestaltung des von der Klägerin verwandten For-mulars geeignet, die Tatsache zu verschleiern, daß das Formular neben [X.] auf Abschluß eines Leasingvertrages auch noch die Erklärung derSchuldmitübernahme [X.] -4. Das Berufungsgericht hat dem Umstand, daß der [X.] auch dieunter anderem auf die Schuldmitübernahme bezogene Widerrufsbelehrung un-terschrieben hat, keinen Einfluß auf die rechtliche Beurteilung beigemessen.Dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen auch [X.] (vgl. [X.], 302, 306 f.).[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 251/01

04.09.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. VIII ZR 251/01 (REWIS RS 2002, 1729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1729

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