Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2005, Az. XII ZB 29/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2729

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[X.][X.]/00
vom 6. Juli 2005 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des [X.], [X.] in [X.], vom 15. Februar 2000 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. [X.]: 511 • (= 1.000 [X.])

Gründe [X.] Die am 8. September 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 22. Januar 1996 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familien-gericht - vom 29. Juli 1997 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 9. September 1997) und u.a. der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. September 1989 bis 31. Dezember 1995; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Parteien [X.] der [X.] bei der [X.] (Verfahrensbeteiligte zu 1, [X.]), deren Höhe das Amtsgericht zunächst mit 383,68 [X.] (Ehefrau, geb. 7. Juni 1965) und 402,60 [X.] (Ehemann, geb. - 3 - 10. Mai 1964) angenommen hatte. Außerdem erwarb die Ehefrau während der Ehe [X.] beim [X.], deren Höhe das Amtsgericht zunächst mit 278,88 [X.] angenommen hat. Das Amtsgericht hat - im Wege des erweiterten [X.] - vom [X.] der Ehefrau bei der [X.] auf das [X.] des Ehemannes bei der [X.] Rentenan-wartschaften in Höhe von 81,20 [X.], monatlich und bezogen auf den 31. [X.] 1995, übertragen. Außerdem hat es die Ehefrau verpflichtet, durch Bei-tragszahlung in Höhe von 10.004,13 [X.] auf dem [X.] des Ehemannes bei der [X.] [X.] in Höhe von 48,78 [X.], monat-lich und bezogen auf den 31. Dezember 1995, zu begründen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das [X.] die Ent-scheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht hat neue Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Ehefrau eingeholt. [X.] in der Ehezeit erworbene [X.] bei der [X.] betragen [X.] 438,23 [X.]. Die [X.] der Ehefrau beim [X.] umfassen Anrechte auf eine jährliche [X.], deren Höhe - unter Einschluß außerehelicher Zeiten - 3.308,05 [X.] jährlich beträgt, außer-dem Anrechte auf eine Überschußrente, deren Höhe das Amtsgericht mit 324,32 [X.] jährlich festgestellt hat. Sodann hat das Amtsgericht - unter Hinweis auf das Verschlechterungsverbot - im Wege des erweiterten [X.] vom Ver-sicherungskonto der Ehefrau bei der [X.] [X.] in Höhe von 81,20 [X.], monatlich und bezogen auf den 31. Dezember 1995, auf das [X.] bei der [X.] übertragen; den Ausgleich der [X.] der Ehefrau beim [X.] in Höhe von 48,78 [X.] hat es dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor-behalten. - 4 - Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Ober-landesgericht vom [X.] der Ehefrau bei der [X.] auf das [X.] bei der [X.] - im Wege des [X.] - [X.] in Höhe von 17,82 [X.] sowie - im Wege des erweiterten [X.] - weitere [X.] in Höhe von 81,20 [X.], jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Dezember 1995, übertragen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der vom [X.] zugelassenen weiteren Be-schwerde.

I[X.] Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das [X.] geht davon aus, daß die Ehefrau in der Ehe-zeit [X.] in Höhe von insgesamt 698,52 [X.] erworben hat, von denen die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] 438,23 [X.] betrügen. Die Anrechte der Ehefrau beim [X.] hat das [X.] als volldynamisch angesehen. Dabei hat es für die Anrechte auf die [X.] gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ei-nen Ehezeitanteil in Höhe von (3.308,05 [X.] : 12 = 275,67 [X.] x 66 Monate der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit : 78 Monate der gesamten [X.] 233,26 [X.] monatlich ermittelt. Den Ehezeitanteil der An-rechte der Ehefrau auf Überschußrente beim [X.] hat es mit (324,32 [X.] : 12 =) 27,03 [X.] monatlich in Ansatz gebracht. Da den Anrechten der Ehefrau auf Seiten des Ehemannes (nur) [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] in Höhe von - 5 - 402,60 [X.] gegenüberstünden, ergebe sich eine Differenz von (698,52 - 402,60 =) 295,92 [X.], die hälftig - mithin in Höhe von 147,96 [X.] - dem Ehemann zu-stehe. Dabei sei ein Teilbetrag von (438,23 - 402,60 : 2 =) 17,82 [X.] im Wege des [X.] auszugleichen. Der überschießende Ausgleichsbetrag von (147,96 - 17,82 =) 130,14 [X.] entfalle auf die Anwartschaften beim Bankenver-sicherungsverein, die grundsätzlich schuldrechtlich auszugleichen seien. [X.] könnten insoweit - bis zu dem in § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorgesehenen Höchstbetrag - die der Ehefrau zustehenden Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] im Wege des erweiterten [X.] zum Aus-gleich herangezogen und auf den Ehemann in Höhe von 81,20 [X.] übertragen werden. Dem schuldrechtlichen Ausgleich verbliebe dann nur ein Restbetrag von 48,94 [X.]. Hinsichtlich dieses Restbetrags komme ein - an sich möglicher - öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht in Betracht, da der Ehefrau nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die Erbringung von Beitragszahlungen zur Begründung von [X.] für den Ehemann nicht zumutbar sei. 2. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] nicht erkennen. a) Die weitere Beschwerde des Ehemannes rügt, die angefochtene Ent-scheidung verstoße gegen das Verschlechterungsverbot. Damit hat sie keinen Erfolg. Durch das Verbundurteil des Amtsgerichts sind im Wege des [X.] [X.] der Ehefrau in Höhe von 81,20 [X.] auf den Ehemann übertragen worden; gleichzeitig ist die Ehefrau verpflichtet worden, für den Ehemann [X.] in Höhe von 48,78 [X.] zu begründen. Diese Entscheidung ist von der Ehefrau mit der Beschwerde angegriffen worden; auf - 6 - diese Beschwerde hin konnte der den Versorgungsausgleich betreffende Teil des [X.] deshalb zugunsten der Ehefrau und zum Nachteil des [X.] abgeändert werden. Eine solche Abänderung hat das - nach Aufhe-bung und Zurückverweisung - mit der Sache erneut befaßte Amtsgericht vorge-nommen, indem es zwar die Übertragung von [X.] der Ehe-frau auf den Ehemann in Höhe von 81,20 [X.] beibehalten hat, jedoch von einer Verpflichtung der Ehefrau, für den Ehemann weitere [X.] durch Beitragszahlung zu begründen, abgesehen hat. Mit seiner dagegen ge-richteten Beschwerde hat der Ehemann zwar begehrt, die Verpflichtung der Ehefrau zur Begründung von [X.] wiederherzustellen; dieses Begehren konnte das [X.] jedoch ablehnen, ohne gegen das Verschlechterungsverbot zu verstoßen. Soweit das [X.] - über die bereits vom Amtsgericht im Wege des erweiterten [X.] übertragenen [X.] in Höhe von 81,20 [X.] hinaus - im Wege des [X.] - [X.] der Ehefrau in Höhe von weiteren 17,82 [X.] auf den Ehemann übertragen hat, ist der Ehemann nicht beschwert. Die vom [X.] erörterte - und ver-neinte - Frage, ob insoweit ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in [X.] zu Lasten der Ehefrau vorliegt, kann deshalb hier dahinstehen. b) In der Sache verfolgt die weitere Beschwerde des Ehemannes das Anliegen, die Ehefrau zu verpflichten, für den Ehemann zum Ausgleich des auf die Betriebsrente entfallenden und nicht bereits im Wege des erweiterten [X.] ausgeglichenen [X.] durch Beitragszahlung [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Auch mit diesem Anliegen dringt die weitere Beschwerde nicht durch. - 7 - Nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 [X.] steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob und in welchem Umfang er den ausgleichsverpflichteten Ehegatten zu Beitragszahlungen heranzieht. Das Gericht der weiteren Be-schwerde kann nur prüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen unsachgemäß oder in einer mit den gesetzlichen Maßstäben nicht übereinstimmenden Weise aus-geübt und die ihm eingeräumten [X.] überschritten hat oder we-sentliche Gesichtspunkte nicht erwogen hat, die für die Beurteilung hätten he-rangezogen werden können (Senatsbeschluß vom 9. Oktober 1996 - [X.] ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168). Das [X.] hat die wirtschaftliche Situation der Ehefrau umfassend gewürdigt. Es hat die fehlende weitere Belast-barkeit der Eigentumswohnung der Antragstellerin ebenso erwogen wie die Un-sicherheiten ihres Arbeitsplatzes und die durch ihre Schwangerschaft bedingte Einschränkung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit. Diese Erwägungen lassen für das Verfahren der weiteren Beschwerde bedeutsame Rechtsfehler nicht erken-nen. Auch die weitere Beschwerde zeigt solche Rechtsfehler nicht auf. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 29/00

06.07.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2005, Az. XII ZB 29/00 (REWIS RS 2005, 2729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2729

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