Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. 1 StR 24/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8102

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 24/13

vom
19. Februar
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

mit Waffen mit vorsätzlichem Besitz einer verbotenen Waffe
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Februar
2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 15.
August 2012 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in ei-ner Entziehungsanstalt ein
Jahr und acht
Monate von der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind (§
349 Abs.
2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 16. Januar 2013 bemerkt der [X.], dass gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 67 Abs. 5 StGB und der von der [X.] für erforderlich gehaltenen Therapiedauer von 18 Monaten ein [X.] von einem Jahr und acht Monaten anzuordnen ist. Der [X.] kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog die Dauer des [X.]s selbst festlegen (BGH NStZ-RR
2010, 171).
Nack [X.]

Graf

Cirener Radtke

Meta

1 StR 24/13

19.02.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. 1 StR 24/13 (REWIS RS 2013, 8102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8102

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.