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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 24/13
vom
19. Februar
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
mit Waffen mit vorsätzlichem Besitz einer verbotenen Waffe
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Februar
2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 15.
August 2012 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in ei-ner Entziehungsanstalt ein
Jahr und acht
Monate von der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind (§
349 Abs.
2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 16. Januar 2013 bemerkt der [X.], dass gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 67 Abs. 5 StGB und der von der [X.] für erforderlich gehaltenen Therapiedauer von 18 Monaten ein [X.] von einem Jahr und acht Monaten anzuordnen ist. Der [X.] kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog die Dauer des [X.]s selbst festlegen (BGH NStZ-RR
2010, 171).
Nack [X.]
Graf
Cirener Radtke
Meta
19.02.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. 1 StR 24/13 (REWIS RS 2013, 8102)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8102
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