Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2007, Az. 5 StR 304/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5878

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5 [X.] (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28. November 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, [X.] wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Je ein Viertel der gerichtlichen Auslagen im Revisionsverfahren und der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen [X.] fallen der Staatskasse zur Last. [X.]e
Der [X.] hat mit Beschluss vom heutigen Tage [X.] 5 [X.] [X.] ge-gen den nach Verfahrenstrennung etwas später abgeurteilten früheren [X.]auf dessen Revision den Strafausspruch reduziert, und zwar wegen der auch hier unterbliebenen gebotenen Relativierung des den geschädigten Konzern tatsächlich nicht unmittelbar treffenden [X.], zudem angesichts des auch im hier angefochtenen Urteil zu [X.] angegebenen großen zeitlichen Abstandes von zehn Jahren zwischen dem Beginn des mit vielfältigen Belastungen für den Angeklagten verbunde-nen Ermittlungsverfahrens und der endgültigen erstinstanzlichen Aburteilung. 1 - 3 - Aus denselben Gründen reduziert der [X.] auch gegen den durch das [X.] kaum minder belasteten Beschwerdeführer die allein neu festzuset-zende Einzelfreiheitsstrafe wegen Untreue um zwei Monate (auf zehn Mona-te) und die Gesamtfreiheitsstrafe, wie aus dem Tenor ersichtlich, um das gleiche Maß. Zur unbedingt gebotenen Vermeidung weiterer Verfahrensverlänge-rung nimmt der [X.] die begrenzte Strafreduzierung in entsprechender An-wendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor. Über die Folgeentscheidungen (§ 268a StPO) hat das [X.] auf der abgeänderten Grundlage neu zu befinden. Die einheitliche Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. 2 [X.] Raum Schaal

Meta

5 StR 304/06

10.01.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2007, Az. 5 StR 304/06 (REWIS RS 2007, 5878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5878

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