Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.05.2021, Az. B 6 SF 11/20 R

6. Senat | REWIS RS 2021, 6174

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die weitere Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des [X.] vom 13. Oktober 2020 - L 4 KA 55/20 B - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3900 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Aufgrund der weiteren Beschwerde der Klägerin ist über die Zulässigkeit des [X.] für ein Verfahren zu entscheiden, das in der Hauptsache die Heranziehung der in [X.] niedergelassenen, aber nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Klägerin zu dem von der beklagten [X.] ([X.]) verantworteten und organisierten Bereitschaftsdienst betrifft.

2

Das Hessische Gesetz über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufsgesetz) id[X.] vom 7.2.2003 wurde mit dem [X.] zur Änderung des Heilberufsgesetzes vom 19.12.2016 mit Wirkung zum 28.12.2016 geändert (GVBl 2016, 329 bis 332). Die Änderung betraf ua § 23 [X.]. Dieser lautete in der bis 27.12.2016 geltenden [X.]assung wie folgt:

        

Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,

        

[…]     

        

2. soweit sie als Berufsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 1 bis 3 in eigener Praxis tätig sind, am Notfalldienst teilzunehmen,
[…].

3

Seit dem 28.12.2016 lautet § 23 [X.] wie folgt:

        

Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,

        

[…]     

        

2. soweit sie als Berufsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 1 in eigener Praxis tätig sind, am Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung [X.] teilzunehmen und sich an den Kosten des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung [X.] zu beteiligen,
[…].

4

Nach § 24 Heilberufsgesetz regelt das Nähere die Berufsordnung ([X.]), die insbesondere zu § 23 [X.] vorzusehen hat, dass die [X.] nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und von ihr aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderung oder außergewöhnlicher familiärer Belastung sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden kann.

5

Nach Abstimmungen der Landesärztekammer und der [X.] über den Inhalt der Bereitschaftsdienstordnung der [X.] ([X.]) änderte die Landesärztekammer § 26 der [X.] für die Ärztinnen und Ärzte in [X.]. In der seit [X.] geltenden [X.]assung vom [X.] (HÄBL 6/2019, [X.]) enthält § 26 [X.] nunmehr folgende Regelung:

        

(1) Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, am ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung [X.] teilzunehmen. Auf Antrag einer Ärztin oder eines Arztes kann aus schwerwiegenden Gründen eine Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden. Die Befreiung wird, bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes, auch für die nicht vertragsärztlich tätigen Mitglieder der Landesärztekammer [X.] auf Antrag von der Kassenärztlichen Vereinigung [X.] erteilt.

        

(2) [X.]ür die Einrichtung und Durchführung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes im Einzelnen ist für alle nach § 23 des Heilberufsgesetzes verpflichteten Berufsangehörigen die Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung [X.] in der von der Vertreterversammlung am 25.05.2013 beschlossenen [X.]assung, in [X.] getreten am 01.10.2013, zuletzt geändert am 27.10.2018, maßgebend. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst gilt für die von der Kassenärztlichen Vereinigung [X.] festgelegten Bezirke des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes.

        

[…]     

6

Die Beklagte forderte mit "Bescheid über die Höhe des zur [X.]inanzierung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes ([X.]) zu leistenden Beitrages - Quartale 3/2019 und 4/2019" vom [X.] von der Klägerin auf der Grundlage von § 8 [X.] Beiträge von 750 Euro je Quartal, für 2019 insgesamt 1500 Euro an. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 21.10.2019. Auch gegen den weiteren Beitragsbescheid der [X.] vom [X.] betreffend Beiträge von jeweils 750 Euro für die Quartale 1/2020 bis 4/2020 legte die Klägerin Widerspruch ein.

7

Mit Schreiben vom 5.2.2020 teilte die Beklagte der Klägerin eine Betriebsstättennummer und lebenslange Arztnummer für die Abrechnung der ärztlichen Bereitschaftsdienstleistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und den sonstigen Abrechnungsbestimmungen zu. Außerdem bat sie um Angabe der Bankverbindung zur Auszahlung der Vergütung und informierte zum Dienstplan, [X.]-Abrechnungsstempel und zu den zu verwendenden [X.]. Der Bevollmächtigte der Klägerin sandte dieses Schreiben an die Beklagte zurück, dies solle als Widerspruch behandelt werden. Die Klägerin nehme nicht am [X.] teil. Im Übrigen sei die Speicherung von Daten der Klägerin mangels Ermächtigungsgrundlage unzulässig. Hierzu werde Auskunft über die die Klägerin betreffenden gespeicherten Daten und Löschung derselben verlangt.

8

Mit weiterem Schreiben vom [X.] übersandte die Beklagte der Klägerin ein vorbereitetes SEPA-Lastschriftmandat mit der Bitte um Unterschrift und Rücksendung. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.

9

Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid als unbegründet, die Widersprüche gegen die Schreiben vom 5.2.2020 und [X.] dagegen als unzulässig zurück, das keine Verwaltungsakte vorlägen (Widerspruchsbescheide vom 24.6.2020).

Mit der dagegen zum Sozialgericht erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei nicht gegeben. Die Beklagte mache einen Anspruch aus § 23 [X.] geltend. Dabei handele es sich um eine die ärztliche Berufsausübung betreffende [X.]rage, für die ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Mit der Klage hat die Klägerin neben der Aufhebung der angefochtenen Bescheide auch die Löschung der sie betreffenden, bei der [X.] gespeicherten Daten verlangt.

Das Sozialgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig erklärt (Beschluss vom 3.9.2020). Das [X.] hat die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen (Beschluss vom 13.10.2020). § 51 Abs 1 [X.] [X.] als abdrängende Sonderzuweisung sei weit auszulegen und erfasse das gesamte Vertragsarztrecht. Dabei seien nicht nur die Rechtsverhältnisse in Bezug auf die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) erfasst, sondern auch die Rechtsbeziehungen der [X.] zu Leistungserbringern. Diese Rechtsverhältnisse seien auch nicht notwendigerweise auf Mitglieder der [X.] beschränkt, jedenfalls dann, wenn das maßgebliche Rechtsverhältnis durch Normen des Rechts der [X.] geprägt werde.

Die Pflicht von [X.]n zur Mitwirkung im [X.] ergebe sich aus einem Zusammenwirken von ärztlichem Berufsrecht und Vertragsarztrecht. Das von § 23 [X.] begründete Rechtsverhältnis zwischen [X.]n und der [X.] sei bereits nach dem Wortlaut der Norm dadurch gekennzeichnet, dass der Bereitschaftsdienst nicht als Gemeinschaftsaufgabe von [X.] und Beklagter beschrieben werde, sondern eine berufsrechtliche Pflicht zur Teilnahme am [X.] der [X.] begründet werde. Der vertragsärztliche Bereitschaftsdienst der [X.] sei wesentlich durch Normen des Rechts der [X.] bestimmt. Die Klägerin wehre sich nicht gegen Rechtsakte der [X.], für die ohne Zweifel der Verwaltungsrechtsweg gegeben wäre. Die Argumentation der Klägerin, die vom [X.] Gesetzgeber gewählte Konstruktion sei mit höherrangigem Recht unvereinbar, habe keinen Einfluss auf die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Klägerin. Es werde nicht um die Ausgestaltung des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes gestritten, sondern allein darum, ob § 23 [X.] und darauf aufbauend § 26 [X.] eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für einen Kostenbeitrag der Klägerin zum [X.] sei. Im Übrigen werde zur Begründung auf den bisherigen Vortrag verwiesen. Danach sei § 23 [X.] keine Vorschrift der [X.], sondern des ärztlichen Berufsrechts. Eine Angelegenheit der [X.], für die nach § 51 Abs 1 [X.] [X.] der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet wäre, sei nicht ansatzweise zu erkennen. § 23 Heilberufsgesetz regele Berufspflichten, die nach § 24 Heilberufsgesetz durch die [X.] zu konkretisieren seien. [X.] sei, ob der Gesetzgeber eine Verpflichtung der [X.] zu Teilnahme am [X.] und zur Kostenbeteiligung am [X.] habe regeln dürfen. Die Wirksamkeit der vom [X.] behaupteten Einbindung der [X.] in das vertragsärztliche System, die zur Anwendung vertragsärztlicher Normen führe, sei gerade streitig.

Die Beklagte erachtet den Beschluss des [X.] als zutreffend. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei nach § 51 Abs 1 [X.] [X.] eröffnet, weil streitentscheidende Normen solche des [X.] seien. Die in § 23 [X.] normierten Pflichten würden durch die [X.] konkretisiert und umgesetzt. Dass es sich vorliegend um eine Angelegenheit der [X.] handele, ergebe sich aus § 75 Abs 1b, § 77 [X.]. Die Klägerin sei als nicht zugelassene Ärztin "Dritte" iS des § 51 Abs 1 [X.] [X.]. Auch der vertragsärztliche Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs 1b [X.] mit den in diesem Zusammenhang erlassenen Regelungen sei eine Angelegenheit der [X.].

§ 23 [X.] begründe nicht nur eine Teilnahmepflicht der [X.] am [X.] der [X.], sondern auch eine "Ausgestaltungssperre" der [X.] betreffend die Pflichterfüllung außerhalb des [X.]. Das Landesrecht habe eine unmissverständliche und explizite Partizipation von Nichtmitgliedern der Beschwerdegegnerin am ambulanten Notdienst für [X.]-Patienten angeordnet. Die Beklagte werde damit verpflichtet, die [X.] bei der Organisation des [X.] zu berücksichtigen. Mit § 23 [X.] werde direkt in die Organisationshoheit der [X.] als einer nach § 77 Abs 1 Satz 1 [X.] gebildeten Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der [X.] wahrnimmt, eingegriffen.

Die Zuordnung der [X.] zum [X.] der [X.] durch § 23 [X.] bewirke nicht nur eine Verpflichtung, sondern auch ein Recht der [X.], am [X.] der [X.] teilzunehmen, Leistungen zu erbringen und dafür eine Vergütung zu erhalten. Dies habe auch Auswirkungen auf die anderen Teilnehmer am [X.], da die [X.] als Teilnahmeverpflichtete gegenüber freiwilligen Teilnehmern am [X.] gemäß § 3 Abs 4 [X.] vorrangig bei der Einteilung zu berücksichtigen seien. Damit seien auch Rechtsbeziehungen zwischen zwei verschiedenen Gruppen von [X.] am [X.] betroffen. Zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen durch unterschiedliche Gerichtsbarkeiten sei es Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit, die Rechtmäßigkeit der [X.] betreffend die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Vertrags- und [X.] im [X.] zu beurteilen und dabei inzident auch die Rechtmäßigkeit anderer streitentscheidender Normen zu prüfen.

II. Die weitere Beschwerde, über die der Senat ohne Zuziehung [X.] entscheiden konnte (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 153 Abs 1, § 165 [X.]), ist nach § 177 und § 202 [X.] iVm § 17a Abs 4 Satz 4 GVG statthaft, weil das [X.] den Rechtsbehelf zugelassen hat und die Entscheidung für das [X.] bindend ist (§ 202 [X.] iVm § 17a Abs 4 Satz 6 GVG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 172, 173 [X.]).

In der Sache erweist sich die weitere Beschwerde der Klägerin als unbegründet. Nach § 202 [X.] iVm § 17a Abs 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht, wenn der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Eine Verweisung des Rechtsstreits ist jedoch nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, dh für den [X.] mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, nicht eröffnet ist ([X.] Beschluss vom [X.] - [X.] S[X.] 1/10 R - [X.] 4-1720 § 17a [X.]; BVerwG Beschluss vom 15.12.1992 - 5 [X.]/91 - [X.] 300 § 17a GVG [X.] = NVwZ 1993, 358 mwN). Ist das nicht der [X.]all, entscheidet das angegangene Gericht des zulässigen Rechtsweges nach § 17 Abs 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

Das [X.] hat auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Anwendung und Auslegung des Heilberufsgesetzes, der [X.] und der [X.] zutreffend angenommen, dass für Streitigkeiten über die Teilnahme am [X.] der [X.] einschließlich der Verpflichtung zur Kostenbeteiligung der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist.

Bei dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide (dazu 1.) handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (dazu 2.), für die aber gemäß § 51 Abs 1 [X.] [X.] als Angelegenheit der [X.] der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist (dazu 3.). Der Rechtsweg für den geltend gemachten Anspruch auf Löschung von Daten ist nach dem zugrunde liegenden materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsverhältnis zu bestimmen (dazu 4.).

1. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist die Natur des im Sachvortrag dargestellten Rechtsverhältnisses, aus dem der [X.] hergeleitet wird ([X.] Beschluss vom [X.] - GmS-OGB 2/73 - [X.], 292 = [X.] 1500 § 51 [X.] S 2). Abzustellen ist auf den Streitgegenstand ([X.] Beschluss vom 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86 - [X.] 1500 § 51 [X.]), dh den prozessualen Anspruch, der durch den zur Begründung vorgetragenen tatsächlichen Lebenssachverhalt (Klagegrund) näher bestimmt wird (stRspr zB [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] S[X.] 1/10 R - [X.] 4-1720 § 17a [X.]; [X.] Beschluss vom 30.9.2014 - B 8 S[X.] 1/14 R - [X.] 4-3500 § 75 [X.] Rd[X.] 7; BVerwG Beschluss vom 21.11.2016 - 10 AV 1/16 - BVerwGE 156, 320 Rd[X.] 11; BVerwG Beschluss vom [X.] - 10 B 21/19 - [X.] 404 I[X.]G [X.] 35 = juris Rd[X.] 7; vgl auch [X.] Urteil vom 25.2.1993 - [X.] - [X.]Z 121, 367, 372 f). Dieser ist auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu ermitteln.

Die Zuordnung des [X.] zu einer Gerichtsbarkeit wird dabei grundsätzlich vom klägerischen Vortrag bestimmt. Ist das [X.] auf die Abwehr eines Verlangens der beklagten [X.] im Sinne der Anfechtung eines Verwaltungsaktes, eines geltend gemachten Unterlassungsanspruchs oder einer negativen [X.]eststellungsklage gerichtet, kann das Vorbringen der beklagten [X.] nicht außer [X.] gelassen werden. Das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Rechtsverhältnis wird in [X.] durch den von der beklagten [X.] geltend gemachten Anspruch bestimmt ([X.] Beschluss vom 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86 - [X.] 1500 § 51 [X.] zur negativen [X.]eststellungsklage; so auch zur Abwehr des Schadensersatzanspruchs einer [X.] Beschluss vom 21.7.2016 - B 3 S[X.] 1/16 R - [X.] 4-1500 § 51 [X.] Rd[X.] 9). Anders ausgedrückt: Streitgegenstand ist in einer solchen Konstellation das Rechtsverhältnis, dessen Nichtbestehen der Kläger bzw der Antragsteller festgestellt wissen möchte (BVerwG Beschluss vom 22.2.1998 - 6 P 3/97 - [X.] 300 § 17a GVG [X.] 14 = juris Rd[X.] 10).

Ohne Bedeutung für die Beurteilung des streitigen Rechtsverhältnisses sind die Rechtsfolgen/Wirkungen, die eine erfolgreiche Klage auslösen würde, selbst wenn solche in Rechtsbereichen eintreten, für die ein anderer Rechtsweg eröffnet wäre. Gleiches gilt für den Einfluss etwaiger Vor- oder [X.]olgefragen. Auch [X.]ragen aus - rechtswegfremden - Bereichen, die dem eigentlichen Streitgegenstand "vorgelagert" oder "nachgelagert" und weiter zu prüfen sind, berühren die - nach den oben genannten Grundsätzen zu treffende - Entscheidung über die [X.] nicht ([X.] Beschluss vom 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86 - [X.] 1500 § 51 [X.]; [X.] Beschluss vom 10.12.2015 - [X.] S[X.] 1/14 R - [X.] 4-1720 § 17a [X.]). Grundsätzlich kommt dem für den Streitgegenstand zuständigen Gericht auch die "Vorfragen-" und "[X.]" zu, wenn für diese [X.]ragen als solche eigentlich ein anderer Rechtsweg eröffnet wäre (§ 17 Abs 2 Satz 1 GVG; [X.] Beschluss vom 10.12.2015 aaO).

Die Beklagte hat in den angefochtenen Beitragsbescheiden vom 18.9.2020 und [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.6.2020 die Verpflichtung aller niedergelassenen Ärzte betont, an dem allein von ihr - der [X.] - organisierten Bereitschaftsdienst mitzuwirken und sich an dessen [X.]inanzierung zu beteiligen. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus § 23 [X.], § 26 [X.] und §§ 3, 8 [X.]; auf die [X.]eststellung der Unwirksamkeit dieser Regelungen in ihrem Zusammenwirken zielt das Anfechtungsbegehren der Klägerin. Das hat sie mit ihrer Anfechtungsklage hinreichend deutlich gemacht.

2. Nach § 40 Abs 1 Satz 1 [X.] ist der Rechtsweg zu den Gerichten der [X.]barkeit in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch [X.] einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Bei der in Rede stehenden Streitigkeit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art iS des § 40 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.], für die grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn der vorgetragene Lebenssachverhalt nach Normen des öffentlichen Rechts zu beurteilen ist ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2018, § 40 Rd[X.]66).

Die für das von der [X.] festgestellte und von der Klägerin in [X.]rage gestellte Rechtsverhältnis maßgeblichen Normen sind solche des öffentlichen Rechts. Das gilt unabhängig von ihrer Qualifizierung als formelles Gesetz (§ 23 Heilberufsgesetz), Satzung der [X.] (§ 26 [X.]) oder satzungsrechtliche Regelung der beklagten [X.] ([X.]). Diese Vorschriften normieren in ihrem Zusammenwirken Verpflichtungen der klagenden Ärztin, die die beklagte Körperschaft mit hoheitlichen Mitteln (Erlass von Verwaltungsakten zur einzelfallbezogenen Heranziehung zum Dienst und zur Kostenbeteiligung) durchsetzen kann. In Anwendung dieser Normen steht die Klägerin zur [X.] in einem Über-/Unterordnungsverhältnis, was den öffentlich-rechtlichen Charakter der Nomen begründet (ua [X.] Beschluss vom [X.] - GmS-OGB 1/88 - [X.] 1500 § 51 [X.]3 = NJW 1990, 1527). Die Beteiligten stellen deshalb zutreffend den öffentlich-rechtlichen Charakter des Verfahrens nicht in [X.]rage.

3. Der Rechtsstreit wird jedoch von der in § 51 Abs 1 [X.] [X.] geregelten abdrängenden Sonderzuweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit erfasst.

a) Nach § 51 Abs 1 [X.] [X.] entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der [X.], auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Davon ausgenommen sind nach § 51 Abs 3 [X.] die - hier nicht vorliegenden - Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 [X.] betreffen.

Die Zuweisung nach § 51 Abs 1 [X.] [X.] erfasst alle Rechtsstreitigkeiten, bei denen die von der Klägerin hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im Recht der [X.] haben kann ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 51 Rd[X.] 14). Angelegenheiten der [X.] sind Streitigkeiten, die entweder die versicherungs- oder leistungsrechtlichen Beziehungen der Krankenkassen zu ihren Mitgliedern und zu den Leistungserbringern auf der Grundlage des [X.] ([X.]lint in jurisPK-[X.], 1. Aufl 2017, § 51 [X.] Rd[X.] 91; [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl 2021, § 51 Rd[X.] 6, 7) oder auch die Beziehungen der Leistungserbringer untereinander betreffen ([X.] vom 15.3.2017 - [X.] [X.]/16 R - [X.], 1 = [X.] 4-5540 Anl 9.1 [X.] 12, Rd[X.] 19). Von § 51 Abs 1 [X.] [X.] erfasst wird, wie sich bereits aus § 57a [X.] ergibt, das gesamte Vertragsarztrecht (ua [X.]lint, aaO, § 51 Rd[X.] 96 ff). Dazu gehören auch die Rechtsbeziehungen der [X.] zu ihren Mitgliedern (§ 77 Abs 3 [X.]) sowie zu sonstigen Leistungserbringern, die innerhalb des vertragsärztlichen Systems Leistungen erbringen und über die [X.] abrechnen (inzident [X.] vom 29.6.2011 - [X.] [X.] 34/10 R - [X.] 4-2500 § 119 [X.] 1; [X.] vom 12.12.2012 - [X.] [X.] 3/12 R - [X.] 4-2500 § 75 [X.] 13; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 34/12 R - [X.] 4-2500 § 81 [X.] 6; [X.] vom 12.12.2018 - [X.] [X.] 50/17 R - [X.], 109 = [X.] 4-2500 § 95 [X.] 35). Das betrifft demnach alle Streitigkeiten, die die Eingliederung von Ärzten in das System der vertragsärztlichen Versorgung zum Gegenstand haben, für das die Krankenkassen als Träger der [X.] den Versicherten kraft Gesetzes die Leistungen zur Verfügung zu stellen haben ([X.] Beschluss vom [X.] - [X.] S[X.] 1/00 R - [X.] 3-1500 § 51 [X.]6 S 71; [X.] vom [X.]/82 - [X.]E 56, 215, 216 f = [X.] 1500 § 12 [X.] S 2).

In [X.]ällen, in denen nicht unmittelbare Rechtsfolgen aus der Anwendung von Normen des Rechts der [X.] streitgegenständlich sind, ist die Auslegung der Zuweisung in § 51 Abs 1 [X.] [X.] an einer sach- und interessengerechten Abgrenzung zwischen der [X.] der Sozialgerichte und der Verwaltungsgerichte auszurichten. Auch wenn im Interesse der [X.] zwar Klarheit über den einzuschlagenden Rechtsweg bestehen muss (BVerwG Urteil vom [X.] - [X.] 33.70 - BVerwGE 40, 112, 114) und die Annahme oder die Ausweitung einer Sonderzuweisung kraft Sachnähe ausscheidet (BVerwG Beschluss vom [X.] - [X.] 9.75 - BVerwGE 58, 167, 170; BVerwG Urteil vom [X.] - BVerwGE 69, 192, 197), ist eine enge Auslegung von Sonderzuweisungen aus § 40 Abs 1 Satz 1 [X.] nicht abzuleiten ([X.] Beschluss vom [X.] - B 14 S[X.] 1/08 R - [X.] 4-1500 § 51 [X.] 6 Rd[X.] 15; BVerwG Urteil vom 27.9.1962 - [X.] 51.61 - BVerwGE 15, 34, 36; BVerwG Urteil vom 5.5.1983 - 5 C 52/81 - NJW 1984, 191; B[X.]H Beschluss vom [X.] - B[X.]HE 165, 315, 318; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2018, § 40 Rd[X.] 482; [X.] in Eyermann, [X.], 15. Aufl 2019, § 40 Rd[X.] 100; Ruthig in [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl 2020, § 40 Rd[X.] 4). Orientiert am erkennbaren Willen des Gesetzgebers, eine bestimmte Rechtsmaterie in ihrer Gesamtheit einer anderen Gerichtsbarkeit als der [X.]barkeit zuzuweisen, sollen mit sinnvollen Zuständigkeitskonzentrationen nach dem Grundsatz des Sachzusammenhangs unbefriedigende Rechtswegspaltungen vermieden werden ([X.] Beschluss vom [X.] aaO; BVerwG Urteil vom 8.11.1961 - V[X.] 231.58 - BVerwGE 13, 150, 153; BVerwG Urteil vom [X.] - [X.] 78.64 - BVerwGE 20, 334, 339; BVerwG Urteil vom 3.12.1974 - [X.] 11.73 - BVerwGE 47, 255, 260; [X.] Urteil vom 10.1.1984 - [X.]/81 - [X.]Z 89, 250, 256 f; Ruthig, aaO, Rd[X.] 49c; [X.], aaO).

b) Auch die Reichweite einer abdrängenden Sonderzuweisung richtet sich ebenso wie die Einordnung der Streitigkeit als öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich zunächst nach dem Streitgegenstand, der durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, dh durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Lebenssachverhalts festgelegt wird (zweigliedriger [X.]; ua BVerwG Urteil vom [X.] - 9 C 501/93 - BVerwGE 96, 24, 25 = [X.] 310 § 121 [X.] [X.] 68; [X.] Beschluss vom 22.4.2008 - B 1 S[X.] 1/08 R - [X.] 4-1500 § 51 [X.] 4 Rd[X.]6; [X.] Beschluss vom 21.7.2016 - B 3 S[X.] 1/16 R - [X.] 4-1500 § 51 [X.] Rd[X.] 8). Maßgeblich ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge wesentlich von Bestimmungen des Sozialrechts, hier des Rechts der [X.], geprägt ist oder von Bestimmungen, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch beinhaltet dabei nicht die zur Begründung vorgetragene Anspruchsgrundlage oder Norm ([X.] in [X.]/[X.]unke-Kaiser/[X.]/von [X.], [X.], 7. Aufl 2018, § 121 Rd[X.] 13).

Bei der von der Klägerin erhobenen Klage handelt es sich um eine Anfechtungsklage, deren Streitgegenstand die Aufhebung der angefochtenen Beitragsbescheide und der von der Klägerin als Verwaltungsakte angesehenen Schreiben vom 5.2.2020 und [X.] ist (vgl § 113 Abs 1 Satz 1 [X.]; so auch ohne ausdrückliche Regelung im sozialgerichtlichen Verfahren [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 131 Rd[X.] 3a), mithin um eine Abwehrkonstellation.

c) Die Rechtsnormen, aus denen die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden Rechtsfolgen zulasten der Klägerin im Hinblick auf deren Kostenbeteiligung am [X.] abgeleitet hat und auf das die Beklagte insbesondere den Inhalt des Schreibens vom [X.] gestützt hat, sind dem Recht der Krankenversicherung zuzuordnen.

aa) Wenn eine Behörde einen Sachverhalt erkennbar durch Verwaltungsakt regelt, ist dagegen eine Anfechtungsklage auch dann zulässig, wenn Zweifel daran bestehen, ob tatsächlich ein Verwaltungsakt vorliegt und vor allem, ob die Behörde durch Verwaltungsakt handeln darf. Das gilt zunächst in Abgrenzung von privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Handeln der Träger von hoheitlicher Gewalt. Insoweit darf die [X.]rage, wie gehandelt worden ist, nicht mit der [X.]rage verwechselt werden, ob so hat gehandelt werden dürfen ([X.]/[X.] in [X.]/[X.]/Bier, [X.], Stand Januar 2020, § 40 Rd[X.]42). Dieser dem Rechtsschutz des Betroffenen dienende Gedanke kann aber auch für die Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeiten herangezogen werden. Die Beklagte hat in den angefochtenen Beitragsbescheiden in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.6.2020 unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie in Ausführung des ihr nach § 75 [X.] obliegenden Sicherstellungsauftrages und in Umsetzung der oben näher erläuterten [X.], [X.] und [X.] die niedergelassenen Ärzte, auch soweit sie nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, im Hinblick auf die Mitwirkung am Bereitschaftsdienst wie Vertragsärzte behandeln will und muss. Ob die Beklagte als Selbstverwaltungskörperschaft des Sozialversicherungsrechts so handeln darf, ist in der Sache der Gegenstand des Verfahrens. Darüber ist jedenfalls in der hier vorliegenden Abwehrkonstellation durch die Gerichtsbarkeit zu entscheiden, die ausschließlich für das öffentlich-rechtliche Handeln der [X.]en zuständig ist, nämlich der Sozialgerichtsbarkeit. Dass die beklagte [X.] keine originäre Zuständigkeit für das ärztliche Berufsrecht hat und ihr eine solche auch nicht durch die [X.] übertragen worden ist, liegt auf der Hand. Ob die Beklagte als sozialversicherungsrechtlich verfasste Körperschaft auf der Grundlage der hier umstrittenen Vorschriften berufsrechtliche Verpflichtungen der niedergelassenen Ärzte umsetzen kann, darf jedoch nicht vorab durch die Klärung des Rechtsweges präjudiziert werden. Darauf läuft das Vorbringen der Klägerin aber hinaus: Weil die Beklagte aus ihrer Sicht keine Entscheidungen zu ihrer Mitwirkung am Notdienst treffen darf, soll der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben sein. Damit wäre aus der Sicht der Klägerin mit der Entscheidung für den richtigen Rechtsweg der Rechtsstreit auch schon in der Sache entschieden. Das ist nicht Sinn der Prüfung der [X.].

bb) Auch ungeachtet dieser eher formalen Erwägungen ist hier eine Streitigkeit in Angelegenheiten der [X.] iS des § 51 Abs 1 [X.] [X.] gegeben. Der [X.] Gesetzgeber hat mit § 23 [X.] eine eigenständige, über das allgemeine ärztliche Berufsrecht hinausgehende Regelung getroffen. Er hat die seit Jahrzehnten dort und in der (Muster-)[X.] für die Ärztinnen und Ärzte (§ 26) normierte generelle Verpflichtung aller in niedergelassener Praxis tätigen Ärzte zur Mitwirkung an der Notfallversorgung in dreifacher Hinsicht konkretisiert und erweitert. Zunächst hat er bestimmt, dass sich auch die niedergelassenen Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, an dem von der [X.] organisierten Bereitschaftsdienst beteiligen müssen. Weiterhin ist der [X.] die Möglichkeit genommen worden, einen eigenen Dienst zu organisieren, mit der [X.] bei der Verabschiedung einer [X.] zusammenzuwirken und auf die einzelfallbezogene Einteilung von Ärzten - etwa durch das Erfordernis eines Einvernehmens bei [X.]n - Einfluss zu nehmen. Schließlich ist die Berechtigung der [X.] normiert worden, auch [X.] im Rahmen einer Zwangsabgabe zur [X.]inanzierung des Dienstes heranzuziehen.

Der Schwerpunkt der Neuregelung liegt vor dem Hintergrund der Entwicklung des Rechts des Bereitschaftsdienstes in den letzten Jahrzehnten bei der Bündelung aller Kompetenzen für den Dienst bei der [X.], nicht bei der spezifisch berufsrechtlichen [X.]rage, ob auch niedergelassene Ärzte ohne Kassenzulassung an der Notfallversorgung mitwirken müssen. Diese Verpflichtung ergab sich schon immer aus § 26 der (Muster-)[X.] für die in [X.] tätigen Ärztinnen und Ärzte, die durch Beschluss des [X.] 2011 so geändert worden ist, dass pauschal auf die Heilberufsgesetze der Länder verwiesen wird. Eine inhaltliche Änderung des geltenden Rechts war damit nicht verbunden ([X.] in [X.]/[X.]/Prütting, M[X.], 7. Aufl 2018, [X.]). [X.]ür sich genommen stellt die Klägerin diese selbstverständliche berufsrechtliche Verpflichtung auch nicht in Abrede, sondern macht nur geltend, hinsichtlich der Mitwirkung an der Notfallversorgung Verpflichtungen nur gegenüber ihrer [X.] und nicht gegenüber der [X.] zu haben.

Mit der Änderung des § 23 Heilberufsgesetz und deren Umsetzung durch § 26 [X.] ist die Organisation (auch) der Mitwirkung von [X.]n am Bereitschaftsdienst vollständig zu einer Aufgabe der [X.] gemacht worden. Damit hat der Landesgesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass kraft Bundesrechts der [X.] die Sicherstellung der Versorgung der Versicherten auch zu den sprechstundenfreien Zeiten obliegt (§ 75b Abs 1 [X.]) und dass die Versicherten in Notfällen auch [X.] in Anspruch nehmen dürfen (§ 76 Abs 1 Satz 2 [X.]). Das hat in prozessualer Hinsicht die Konsequenz, dass die Streitverfahren, die sich aus der Konzentration aller Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem [X.] ergeben, Angelegenheiten der Krankenversicherung iS des § 51 Abs 1 [X.] [X.] sind.

cc) Diese Rechtsfolge ist nie in Zweifel gezogen worden für Streitverfahren, die die Vergütung von Notfallbehandlungen durch [X.] betreffen (zuletzt Senatsurteil vom 13.5.2020 - [X.] [X.] 6/19 R - [X.] 4-2500 § 106d [X.] 8 Rd[X.]0; Senatsurteil vom [X.] - [X.] [X.] 6/18 R - [X.] 4-2500 § 76 [X.] Rd[X.] 17). Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte, die nicht Mitglieder einer [X.] sind, rechnen diese Leistungen gegenüber der [X.] ab; diese prüft sie nicht anders als vertragsärztliche Abrechnungen, kann sie berichtigen und erlässt [X.]. Diese können (nur) von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit überprüft werden. [X.], die Versicherte der Krankenkassen in Notfällen behandeln, erhalten von diesen keine Vergütung, sondern sind auf die Abrechnung gegenüber der [X.] verwiesen, ohne ihr anzugehören. Die prozessuale [X.]olge dieser bundesrechtlichen Einbeziehung aller niedergelassenen Ärzte in die Erbringung und Abrechnung von Notfällen, nämlich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten, ist in diesem Zusammenhang kaum ausdrücklich thematisiert worden, ist aber zwingend. Die auf dem Kompetenztitel des Art 74 [X.] 12 GG beruhende Entscheidung des [X.]gebers für die Erstreckung der Sicherstellungspflicht der [X.] auch auf den Notdienst und für die Einbeziehung nicht zugelassener Ärzte in die Notfallversorgung (Senatsurteile vom 19.8.1992 - 6 [X.] 6/91 - [X.]E 71, 117 = [X.] 3-2500 § 120 [X.] und vom 28.10.1992 - 6 [X.] 2/92 - [X.] 3-2500 § 75 [X.]) ordnet den Bereitschaftsdienst für die Versicherten der Krankenkassen dem Recht der [X.] auch iS des § 51 Abs 1 [X.] [X.] zu.

Aus der Mitwirkung von [X.]n an einem von der [X.] allein organisierten Bereitschaftsdienst folgt im Übrigen die Berechtigung der [X.], auch solche Ärzte zu einem Betriebskostenanteil heranzuziehen (Senatsurteil vom [X.] - [X.] [X.] 34/12 R - [X.] 4-2500 § 81 [X.] 6). Der Streit darüber betrifft eine Angelegenheit der Krankenversicherung und speziell des [X.] iS des § 10 Abs 2 [X.]. Von dem am [X.] zur Rechtslage auch in [X.] vom Senat entschiedenen [X.]all unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation dadurch, dass der damalige Kläger sich gegenüber der [X.] zur Mitwirkung am Bereitschaftsdienst freiwillig bereit erklärt hatte, während hier gerade eine dahingehende Verpflichtung in Rede steht. Das kann aber auf die Zuordnung des Rechtsstreits zu den Angelegenheiten nach § 51 Abs 1 [X.] [X.] keinen Einfluss haben. Die Reichweite der Kompetenz der [X.] bei der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten in Notfällen und die [X.]rage, ob insoweit [X.] nur freiwillig in den organisierten Notdienst einbezogen oder aber auch gegen deren Willen dazu herangezogen werden können, betrifft die [X.]. Ob zwischen einer [X.] und einem Arzt, der nicht zugelassen ist, Streit über die Reichweite einer Teilnahmeerklärung zum [X.] oder über eine Mitwirkungspflicht an sich besteht, beeinflusst die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung nicht. In beiden Konstellationen geht es um die Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes, die bundesrechtlich der [X.] als Selbstverwaltungskörperschaft des Sozialversicherungsrechts zugewiesen ist.

Der Streit darüber, ob der [X.] Gesetzgeber zur Konkretisierung der allgemeinen berufsrechtlichen Verpflichtung aller niedergelassenen Ärzte zur Mitwirkung an der Notfallversorgung im Sinne einer Eingliederung in den von der [X.] organisierten Bereitschaftsdienst berechtigt war, betrifft deshalb schwerpunktmäßig das Krankenversicherungsrecht, auch wenn das nicht von Art 74 Abs 1 [X.] 12 GG erfasste ärztliche Berufsrecht dadurch berührt wird. Dass den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht generell die Entscheidung auch berufsrechtlicher [X.]ragen verwehrt ist, ergibt sich im Übrigen aus der Rechtsprechung des Senats zum Ausschluss der Honorierung vertragsärztlicher Leistungen, die der Arzt außerhalb seines [X.]achgebietes erbracht hat (zuletzt Senatsurteil vom 15.7.2020 - [X.] [X.] 19/19 R - in [X.] 4-2500 § 135 [X.] 30, zu einer qualifikationsbezogenen Genehmigung für fachfremde Leistungen). Die Abgrenzung der [X.]achgebiete erfolgt dabei auf der Grundlage des ärztlichen Weiterbildungsrechts, ohne dass Zweifel bestehen könnten, dass insoweit die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben ist.

dd) Die Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Teilnahme von [X.]n an einem allein von der [X.] organisierten Bereitschaftsdienst ist nicht auf die Überprüfung von einzelfallbezogenen Einteilungsentscheidungen auf der Grundlage des § 3 [X.] und von [X.] auf der Grundlage des § 8 [X.] beschränkt, sondern erfasst auch die hier umstrittene Grundsatzfrage, ob [X.] überhaupt in einen von der [X.] getragenen Dienst einbezogen werden dürfen. Ob eine nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztin einen Einteilungsbescheid der [X.] für einen bestimmten Tag allein mit der Begründung angreift, die damit verbundene Belastung sei im Vergleich zu anderen Ärzten zu hoch, oder auch bzw ausschließlich mit der Begründung, die [X.] dürfe ihr gegenüber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hoheitlich handeln, ändert an der Zuordnung eines entsprechenden Verfahrens zu den Angelegenheiten der Krankenversicherung nichts. Mit der Gestaltung der Begründung eines Anfechtungsbegehrens oder einer anfechtungsähnlichen negativen [X.]eststellungsklage kann die Klägerin auf die Rechtsnatur ihres Klagebegehrens und die darauf beruhende gerichtliche Zuständigkeit grundsätzlich keinen Einfluss nehmen.

Sähe man im Sinne der Rechtsauffassung der [X.] des [X.] (zB [X.] [X.] 146/20) für alle den Bereitschaftsdienst der [X.] betreffenden Streitverfahren den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für gegeben an, würde das dem Ziel der Neuregelung des Bereitschaftsdienstes in [X.] zuwider laufen. Da für alle die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Dienst betreffenden Streitverfahren an der Zuständigkeit der Sozialgerichte nicht gezweifelt werden kann, käme es dann nämlich zwangsläufig zu einem Nebeneinander von Entscheidungen zweier Gerichtsbarkeiten zu identischen [X.]ragestellungen. Wenn etwa Vertragsärztinnen und Ärztinnen wie die Klägerin einem bestimmten räumlich beschriebenen [X.] zugeordnet sind und beide den Zuschnitt dieses Bezirks für fehlerhaft halten, könnten dazu gegenläufige Entscheidungen des [X.] und des jeweils örtlich zuständigen [X.] ergehen. Die [X.] kennt im Übrigen keine der Regelung des § 57a Abs 2 [X.] entsprechende Konzentration der örtlichen Zuständigkeit auf ein Verwaltungsgericht. Nach § 52 [X.] 3 Satz 2 [X.] ist dann, wenn der Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen worden ist, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichte erstreckt, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der [X.] seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Da sich die Zuständigkeit der [X.] auf die Bezirke aller fünf [X.] Verwaltungsgerichte ([X.], [X.]rankfurt, [X.], [X.] und [X.]) erstreckt und in allen Bezirken dieser Gerichte Ärzte niedergelassen sind, sind auch insoweit unterschiedliche Entscheidungen möglich. Die [X.] verfolgt mit der Regelung des § 52 [X.] 3 Satz 2 [X.] ausdrücklich die Ziele der Dezentralisierung und der Ortsnähe des [X.] ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2018, § 52 Rd[X.]5). § 57a Abs 2 [X.] liegt demgegenüber die prinzipiell gegenläufige Wertung zugrunde, dass nämlich für die Überprüfung von Entscheidungen der [X.] regelmäßig nur ein Sozialgericht zuständig ist, damit widersprechende Entscheidungen möglichst vermieden werden.

Wenn das Hessische [X.] und der [X.] keinen Konsens erzielen würden, könnte dieser Zustand nicht überwunden werden. Weil die insoweit maßgebliche [X.] kein Bundesrecht iS des § 162 [X.] bzw § 137 [X.] ist, käme eine Klärung durch ein Revisionsgericht kaum in Betracht. Gerade eine solche Rechtszersplitterung bei dem für die Versicherten sehr wichtigen Bereitschaftsdienst wollte der [X.] Gesetzgeber mit der Neufassung des § 23 Heilberufsgesetz verhindern. Das "bunte" Regelungsgeflecht zum Bereitschaftsdienst mit "Gemeinsamen" [X.] von [X.] und [X.] und mit Zuständigkeit etwa einer Bezirksärztekammer auch gegenüber Vertragsärzten (instruktiv die Darstellung der normativen Vorgaben und Zuständigkeiten im Senatsurteil vom 28.10.1992 - 6 [X.] 2/92 - [X.] 3-2500 § 75 [X.]), hat erkennbar nicht zur Qualität und Akzeptanz des vertragsärztlichen Notdienstes beigetragen. Es kann dem [X.] Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit der Überwindung dieses Zustandes durch Schaffung einer klaren organisatorischen Verantwortung allein bei der [X.] nun eine Spaltung der Kompetenzen bei der gerichtlichen Überprüfung schaffen oder auch nur in Kauf nehmen wollte, die in ihren Auswirkungen nicht hinter der gespaltenen Zuständigkeit auf [X.] der Verwaltung zurückbleiben würde.

ee) Soweit die Klägerin andeutet, es komme eine Aufteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten in der Weise in Betracht, dass zunächst die Verwaltungsgerichte über die Grundsatzfrage der Einbeziehung der [X.] entscheiden, während für die Umsetzung - Einteilung zu einem bestimmten Dienst - die Sozialgerichte zuständig wären, wird damit kein tragfähiger Lösungsweg aufgezeigt. Praktische Auswirkungen könnte diese Aufteilung von vornherein nur haben, wenn die "Grundsatzentscheidung" der Verwaltungsgerichte alle niedergelassenen Ärzte und die [X.] in allen [X.]ällen binden würde. Das ist aber nicht der [X.]all, weil eine derartige [X.] nur von einer Normenkontrollentscheidung des [X.] VGH auf der Grundlage des § 47 Abs 1 [X.] [X.] ausgehen könnte, die hier nicht in Rede steht. Im Übrigen widerspricht die Idee der Aufteilung der Zuständigkeit nach dem Maßstab der Grundsätzlichkeit dem Prinzip, dass [X.] prinzipiell mit Eingang der Klage feststehen muss. Darauf hat der Senat zuletzt im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Angelegenheiten des [X.] und der Vertragsärzte nach § 12 Abs 3 [X.] ausdrücklich hingewiesen (Urteil vom 11.12.2019 - [X.] [X.] 23/18 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] 62 Rd[X.] 12 f). Weder einer Klageschrift noch der Klagebegründung eines [X.] gegen eine Entscheidung der [X.] im Rahmen des [X.] lässt sich immer verlässlich entnehmen, ob die Grundsatzfrage der Zulässigkeit der Kompetenzübertragung auf die [X.] aufgeworfen oder "nur" die Überprüfung einer Einzelzuteilung eines bestimmten Dienstes begehrt wird. Im Übrigen kann die Klägerin die Begründung während des Klageverfahrens ändern, etwa in einem als "Grundsatzverfahren" beim Verwaltungsgericht anhängigen Prozess auf die Grundsatzrüge verzichten und nur eine Einzelfallprüfung verlangen; auch das umgekehrte Vorgehen ist nicht schlechthin ausgeschlossen. Das erhellt, dass insoweit von vornherein keine sinnvolle Abgrenzung möglich wäre.

ff) Selbst wenn entgegen der Auffassung des Senats davon ausgegangen würde, zumindest die hier erhobene Klage wäre von der Sonderzuweisung des § 51 Abs 1 [X.] [X.] nicht erfasst, wäre nicht im Sinne der Auffassung der Klägerin evident, dass darüber nur die Verwaltungsgerichte entscheiden könnten. Das Gegenteil folgt aus § 40 Abs 1 Satz 2 [X.]. Danach können öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 51 Rd[X.] 37). Eine solche Zuweisung setzt voraus, dass sie als solche bezeichnet und erkennbar ist (BVerwG Urteil vom [X.] - [X.] 33.70 - BVerwGE 40, 112, 114; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/Bier, [X.], Stand Januar 2020, § 40 Rd[X.] 486, 494; [X.] in Eyermann, [X.], 15. Aufl 2019, § 40 Rd[X.] 102).

Weder § 23 [X.] noch § 26 [X.] sehen explizit eine Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten an ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit vor. Eine ausdrückliche Zuweisung berufsrechtlicher Streitigkeiten an ein anderes Gericht ist allein für die Ahndung des Verstoßes gegen Berufspflichten in § 49 Abs 1 Heilberufsgesetz geregelt. Daraus haben das [X.] und die Klägerin zutreffend abgeleitet, dass die Zuständigkeit der Sozialgerichte hier nicht auf eine landesgesetzliche Zuweisung gestützt werden kann. Der Senat entnimmt der Regelung des § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] aber den verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken, dass es im Interesse der Sicherung einer einheitlichen gerichtlichen Zuständigkeit für eine bestimmte Thematik bundesrechtlich nicht ausgeschlossen ist, die besonderen Verwaltungsgerichte (Sozialgerichte, [X.]inanzgerichte) oder Berufsgerichte für zuständig zu erklären. Dass der [X.] Gesetzgeber davon hier keinen Gebrauch gemacht hat, mag darauf beruhen, dass dazu kein Anlass gesehen wurde. Zweifel an der Zuständigkeit der Sozialgerichte in Anwendung einer nur von der [X.] erlassenen [X.] sind in der Rechtsprechung bislang nicht artikuliert worden. Den gerichtlichen Entscheidungen (BVerwG Urteil vom [X.] - BVerwGE 65, 362; BVerwG Beschluss vom 17.9.2009 - 3 [X.]7/09; [X.] Urteil vom 3.11.1998 - 9 S 3399/96 - [X.] 1999, 228; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 L 93/06; [X.] Beschluss vom [X.]/06 - [X.] 2010, 121) lagen Maßnahmen der regional zuständigen [X.]n zugrunde (zur Befreiung vom Notfalldienst [X.] Urteil vom 3.11.1998 - 9 S 3399/96 - [X.] 1999, 228; zur Auskunft über die Abrechnung der Notfallleistungen bei der zuständigen [X.] [X.] Beschluss vom [X.] - 1 L 93/06; VG Gelsenkirchen Beschluss vom 30.8.2018 - 7 L 478/18), die diese teilweise aufgrund eindeutiger Zuständigkeitsregelungen in den gemeinsamen [X.] ([X.] Beschluss vom [X.]/06 - [X.] 2010, 121, zur Gemeinsamen Notfalldienstordnung der [X.] Westfalen-Lippe und der [X.] Westfalen-Lippe vom 12.12.2001/[X.]: § 4 Abs 4 - Zuständigkeit der [X.] für die Entscheidung über Widersprüche gegen Maßnahmen der [X.]) getroffen hatten. Von diesem Organisationsmodell hat sich der [X.] Gesetzgeber gerade abgewandt. Wenn der [X.] Gesetzgeber die von ihm ersichtlich gewollte Einheitlichkeit der Rechtsanwendung beim [X.] durch eine Klarstellung, dass insoweit für alle Ärzte die Sozialgerichte zuständig sind, abgesichert hätte, hätte das der Beschleunigung der Verfahren gedient. Die vom Senat nunmehr bejahte [X.]rage, ob sich die Zuständigkeit der Sozialgerichte unabhängig davon aus § 51 Abs 1 [X.] [X.] ergibt, hätte dann offenbleiben können.

4. Der Rechtsweg für den mit der Leistungsklage verfolgten Anspruch auf Löschung von Daten folgt dem der Datenerhebung zugrunde liegenden materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsverhältnis.

Die Verarbeitung von Daten der Ärzte durch die Beklagte beruht auf § 285 Abs 1 [X.]. Danach dürfen die [X.]en Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte nur erheben, soweit dies zur Erfüllung der unter [X.] 1 bis 6 genannten Aufgaben erforderlich ist. Zu diesen Aufgaben gehört nach [X.] die Sicherstellung und Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung. Wie sich insbesondere aus Abs 3 Satz 3 ergibt, handelt es sich bei den nach Abs 1 erhobenen arztbezogenen Daten um Sozialdaten (Schifferdecker in [X.]er Komm, Stand September 2020, § 285 [X.] Rd[X.] 4). Da diese im Zusammenhang mit einer Angelegenheit der [X.] erhoben worden sind, ist auch für den geltend gemachten Anspruch auf Datenlöschung nach § 51 Abs 1 [X.] [X.] der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. § 81b Abs 1 [X.], der Ansprüche wegen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Abs 1 und 2 [X.] dem [X.] zuweist, kommt aufgrund des bereits durch den Sachzusammenhang eröffneten [X.] nur deklaratorische Bedeutung zu (BT-Drucks 18/12611 [X.]7; vgl [X.] in Schütze, [X.], 9. Aufl 2020, § 81b Rd[X.]).

Die - in Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich erforderliche ([X.] Beschluss vom [X.] - B 14 S[X.] 1/08 R - [X.] 4-1500 § 51 [X.] 6 Rd[X.] 19 f) - Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 [X.].

Die [X.]estsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.] iVm § 52 Abs 1 und 2 GKG. Hinsichtlich der angefochtenen Beitragsbescheide ist nach § 51 Abs 1 GKG die Höhe der streitigen Beitragsforderung maßgebend (6 x 750 Euro für die Quartale 3/2019 bis 4/2020). [X.]ür die gegen die Schreiben vom 5.2.2020 und [X.] gerichteten Anträge sowie den auf Löschung von Daten gerichteten Antrag ist jeweils der [X.] nach § 52 Abs 2 GKG anzusetzen (3 x 5000 Euro). Es erscheint angemessen, für die Vorabentscheidung über den Rechtsweg von einem [X.]ünftel des sich so ergebenden Betrages auszugehen ([X.] Beschluss vom 21.7.2016 - B 3 S[X.] 1/16 R - [X.] 4-2500 § 51 [X.] Rd[X.]).

Meta

B 6 SF 11/20 R

05.05.2021

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

vorgehend SG Marburg, 3. September 2020, Az: S 12 KA 266/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.05.2021, Az. B 6 SF 11/20 R (REWIS RS 2021, 6174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6174

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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