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PDF anzeigen[X.] StR 86/02vom16. April 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2001 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß - wie der [X.] in seinerAntragsschrift vom 14. März 2002 zutreffend ausgeführt hat - inden Fällen II. 2 und 6 der [X.] wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen ent-fällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] Maatz [X.]
Meta
16.04.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2002, Az. 4 StR 86/02 (REWIS RS 2002, 3668)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3668
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